• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    22.12.2003
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH
  • GZ
    KOA 1.130/03-08

Zuordnung der Übertragungskapazität "KAPFENBERG 2, Standort Maria Rehkogel, Frequenz 106,1 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Niederösterreich"

Mit diesem Bescheid wurde der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH die Übertragungskapazität "KAPFENBERG 2, Standort Maria Rehkogel, Frequenz 106,1 MHz"zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Niederösterreich" zugeordnet.
Die Anträge der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, des Medienprojektvereins Steiermark, und der Radio-TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KEG auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurden ebenso wie der Antrag des Harald Milchberger auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes abgewiesen. Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes wurde als verspätet zurückgewiesen.
Die Heranziehung der Übertragungskapazität zur Neuschaffung eines Versorgungsgebietes kam im Vergleich zu einer möglichen Erweiterung von Versorgungsgebieten nicht in Betracht, da die Größe des Gebietes keine wirtschaftlich erfolgreiche Hörfunkveranstaltung erwarten ließ und die entsprechenden Anträge dem keine besonderen Konzepte oder Argumente entgegenstellen konnten.
Es war daher eine Auswahl zwischen der Erweiterung des Versorgungsgebietes "Niederösterreich" und jener des Versorgungsgebietes "Bezirk Leoben und östlicher Teil des Bezirkes Liezen" zu treffen. Nach § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G hat diese Auswahl unter Bedachtnahme auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge zu erfolgen. Nach Würdigung dieser Kriterien in ihrer Gesamtheit war der Zuordnung zum Versorgungsgebiet "Niederösterreich" der Vorzug zu geben.
Mit Bescheid vom 06.09.2004, GZ 611.050/0002-BKS/2004, hat der Bundeskommunikationssenat die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen und die Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Die Zuordnung ist damit rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen