• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.11.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Wirth GmbH
  • GZ
    KOA 4.414/14-006

Rechtsverletzung wegen Verletzungen von Werbebestimmungen des AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Wirth GmbH, als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mostviertel) ausgestrahlten Programms „M4TV“ am 02.09.2014 im Rahmen der Wochensendung

a) die Bestimmung des § 38 Abs. 1 iVm § 2 Z 27 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie in der Sendung „Ab ins Leben“ von ca. 18:17 Uhr bis ca. 18:38 Uhr im Rahmen des „Gesundheitstalks“ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt hat;
b) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G in der Sendung „Ab ins Leben“ dadurch verletzt hat, dass sie mit dem ab ca. 18:32 Uhr gesendeten Beitrag über die „Waldviertler Optik“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;
c) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18:16 Uhr einen Werbeblock gesendet hat, ohne diesen am Ende um ca. 18:17 Uhr durch ein optisches oder akustisches Mittel von den nachfolgenden Programmteilen zu trennen sowie
d) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18:49 Uhr einen Werbeblock gesendet hat, ohne diesen am Ende um ca. 18:17 Uhr durch ein optisches oder akustisches Mittel von den nachfolgenden Programmteilen zu trennen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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