Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Wirth GmbH, als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mostviertel) ausgestrahlten Programms „M4TV“ am 02.09.2014 im Rahmen der Wochensendung
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 1 iVm § 2 Z 27 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie in der Sendung „Ab ins Leben“ von ca. 18:17 Uhr bis ca. 18:38 Uhr im Rahmen des „Gesundheitstalks“ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt hat;
b) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G in der Sendung „Ab ins Leben“ dadurch verletzt hat, dass sie mit dem ab ca. 18:32 Uhr gesendeten Beitrag über die „Waldviertler Optik“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;
c) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18:16 Uhr einen Werbeblock gesendet hat, ohne diesen am Ende um ca. 18:17 Uhr durch ein optisches oder akustisches Mittel von den nachfolgenden Programmteilen zu trennen sowie
d) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18:49 Uhr einen Werbeblock gesendet hat, ohne diesen am Ende um ca. 18:17 Uhr durch ein optisches oder akustisches Mittel von den nachfolgenden Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA