Auf Antrag des Vereins AGORA Verein „Arbeitsgemeinschaft offenes Radio – Avtonomno gibanje odprtega radia“ wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 02.09.2014, KOA 1.476/14-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.08.2015, KOA 1.476/15-002, zugeordnete Übertragungskapazität „GORNJA RADGONA (SVN) (Schloss Oberraderksburg – Grad Gornja Radgona) 92,6 MHz“ dahingehend geändert, dass eine Standortverlegung auf den Standort „BAD RADKERSBURG 3 (Fernheizwerk) 92,60 MHz“ gemäß den in der Beilage 1 zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parameter bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF