Auf Antrag des Vereins AGORA Verein „Arbeitsgemeinschaft offenes Radio – Avtonomno gibanje odprtega radia“ wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 02.09.2014, KOA 1.476/14-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.08.2015, KOA 1.476/15-002, zugeordnete Übertragungskapazität „GORNJA RADGONA (SVN) (Schloss Oberraderksburg – Grad Gornja Radgona) 92,6 MHz“ dahingehend geändert, dass eine Standortverlegung auf den Standort „BAD RADKERSBURG 3 (Fernheizwerk) 92,60 MHz“ gemäß den in der Beilage 1 zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parameter bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA