Über Anzeige der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH, Tiefenbachstraße 4, A-9546 Bad Kleinkirchheim, Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, erteilten Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung zentraler Teile des Bundeslandes Kärnten („MUX C- Zentralraum Kärnten“) umfasst, wird das mit Spruchpunkt 4.3.1. dieses Bescheides genehmigte Programmbouquet gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, iVm § 2 Abs. 2 Z 6 lit. a bis d MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2007 dahingehend geändert, dass es nunmehr zusätzlich das Fernsehprogramm „KT1“ (KT1 Privatfernsehen GmbH) umfasst.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA