• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    18.07.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/23-038

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Digitale Video Broadcast-Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Digitale Video Broadcast-Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.10.2022 bis 15.10.2022 sowie in der mit Schreiben vom 21.10.2022, KOA 13.250/22-007, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.10.2022 bis 22.11.2022, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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