1. Die KommAustria hat der Beschwerde gegen den am 05.05.2023 im Hörfunkprogramm Ö1 im Rahmen der Sendung "Ö1 Mittagsjournal" um ca. 12:41 Uhr ausgestrahlten sowie anschließend für die Dauer von sieben Tagen unter http://sound.orf.at und http://oe1.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel "Deutschland: Wackelt das Benko-Imperium?" gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G soweit sie sich gegen die unterbliebene Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorwurf eines intransparenten Geschäftsmodells richtet, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 und § 18 Abs. 1 ORF-G verletzt hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA