Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH
a. die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, der KommAustria vollständige Aufzeichnungen des am 31.03.2023 von 18:15 bis 19:00 Uhr und von 20:00 bis 20:15 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramms „Sat.1 Österreich“ vorzulegen, da lediglich die Zeiträume von 18:15 bis ca. 18:17:11 Uhr, ca. 18:23:22 bis ca. 18:46:54 Uhr, ca. 18:53:33 bis ca. 18:58:47 Uhr, ca. 18:59:25 bis ca. 19:30:35 Uhr, 20:00:00 bis ca. 20:14:22 Uhr und ca. 20:14:30 bis 20:15 Uhr vorgelegt wurden;
b. die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G am 31.03.2023 um 19:00 Uhr, um 20:00 Uhr und um 20:15 Uhr dadurch verletzt hat, dass zu Beginn bzw. Ende des Fernsehprogramms nicht eindeutig auf den Namen der Fernsehveranstalterin hingewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA