Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Radio Alpina Chytra KG als Veranstalterin des Kabelhörfunkprogramms 'Radio Alpina' die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 22.11.2012 zwischen 06:00 und 08:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihres Hörfunkprogramms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA