Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „www.auf1.tv“ § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2023 bis zum 31.12.2023 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA