1. Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007), die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher dargestellter Funkanlagen erteilt.
2. Die Bewilligung der Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 1. wurde gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 81 Abs. 5 TKG 2003 längstens für die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007, befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA