Der Donauradio Wien GmbH wurde mit diesem Bescheid die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Dauer von 10 Jahren für das Versorgungsgebiet "Tulln 99,4 MHz" erteilt.
Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit einem vorwiegend auf den klassischen Schlager abstellenden Musikformat, wobei auch englischsprachige und deutsche Oldies aus den 50er, 60er und 70er Jahren sowie der klassische deutschsprachigen Schlager und der Austroschlager einen Bestandteil des Musikprogramms bilden werden. Rund 45 v.H. des Gesamtprogramms wird vor Ort in Tulln eigengestaltet und 55 v.H. von Radio Arabella 92,9 MHz aus Wien übernommen werden. Das Verhältnis Wort- zu Musikanteil wird etwa 30 v.H. zu 70 v.H. betragen. Die internationalen und nationalen Nachrichten werden von Radio Arabella 92,9 MHz aus Wien übernommen und die Lokalnachrichten in Tulln produziert werden. Die Zielgruppe sind vorwiegend Personen ab 35 Jahren.
Der Antrag der Lokalradio Tulln GmbH in Gründung wurde wegen fehlender Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen, der Antrag der DIGI Hit Programm Consulting GmbH wegen vermeidbarer Doppelversorgung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 iVm § 9 Abs 1 PrR-G abgewiesen.
In diesem Bescheid hatte die KommAustria eine Abwägung gemäß § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G dahingehend vorzunehmen, ob die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität einem bestehenden Versorgungsgebiet zur Erweiterung zuzuordnen oder aber für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranzuziehen ist, wobei beide Ziele gleichrangig sind. Bei dieser Abwägung waren die Kriterien der Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Entscheidung war aus Gründen der Meinungsvielfalt der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes der Vorzug zu geben und der Antrag der Teleport Waldviertel Information und Kommunikation GmbH auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu ihrem bestehenden Versorgungsgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G abzuweisen.
Unter den übrigen Antragstellern wurde ein Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G durchgeführt, das zur Abweisung der Anträge der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H., der PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH und von Gabriel Maria Plutzar führte.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1.7.2003, GZ 611.057/001-BKS/2003, wurde die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt und die Berufungen abgewiesen. Die Zulassung der Donauradio Wien GmbH ist sohin rechtskräftig.
Mit Erkenntnis vom 17.12.2003, Zl. 2003/04/0136-5 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des BKS abgewiesen. Die Zulassung unterliegt damit keinem weiteren Rechtszug.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS) (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA