Auf Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 12 und § 25 Abs. 2 und 3 AMD-G die Auflage 4.1.4. des Bescheides der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 AMD-G iVm § 2 Abs. 3 Z 5 KOG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MUX-AGV-2014, sind Landeshauptstädte und Ballungsräume, mindestens jedoch 60 vH der österreichischen Bevölkerung bis 02.05.2017 mit DVB-T2 (stationärer Empfang) auf jeder der beiden Bedeckungen (MUX A und B) zu versorgen.“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G