Die KommAustria hat auf Antrag der Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH vom 09.11.2020 gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die für die der Zulassung der Antragstellerin mit Bescheid der KommAustria vom 05.05.2015, KOA 1.544/15-007, zugeordnete Übertragungskapazität „INNSBRUCK 3 (Natterer Boden) 92,9 MHz“ erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlage dahingehend geändert, dass die Verlegung des Standortes und die Änderungen der technischen Parameter nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA