Die KommAustria hat dem Antrag der PULS 4 TV GmbH & Co KG vom 13.02.2020 auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags nach § 20 Abs. 5 AMD-G für das Programm „PULS 24“ an die LIWEST Kabelmedien Gesellschaft mbH gemäß § 20 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 AMD-G stattgegeben und folgenden Weiterverbreitungsauftrag erteilt:
1. Die LIWEST Kabelmedien Gesellschaft mbH ist verpflichtet, das Fernsehprogramm „PULS 24“ der PULS 4 TV GmbH & Co KG für die Dauer von zwei Jahren, die sich danach automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht eine der Parteien bis 30.09. schriftlich und eingeschrieben ordentlich den Vertrag aufkündigt, im Basispaket ihres Kabelnetzes weiterzuverbreiten.
2. Die Weiterverbreitungsverpflichtung nach Spruchpunkt 1. besteht unter der Bedingung, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG der LIWEST Kabelmedien Gesellschaft mbH für die Weiterverbreitung im Basispaket ihres Kabelnetzes ein angemessenes Entgelt in der Höhe von insgesamt EUR 34,07ct (exklusive Umsatzsteuer) pro an das Kabelnetz angeschlossenem Teilnehmer (jeweils zum Stichtag 31.12. des Abrechnungsjahres) und Kalenderjahr zu leisten hat, welches einerseits einer Einräumung von Werbezeiten in ihrem Fernsehprogramm „PULS 24“ im Gegenwert von EUR 20,93ct, exklusive Umsatzsteuer, und andererseits einer Leistung eines Einspeisungsentgelts in Höhe von EUR 13,14ct entspricht. Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres für das abgelaufene Jahr. Am Ende eines jeweiligen Kalenderjahres wird im Hinblick auf den unbaren Anteil festgestellt, inwieweit die für das betreffende Kalenderjahr zustehenden Kompensationsvolumina bereits in Anspruch genommen wurden. Nur wenn der unbare Anteil vom Kabelbetreiber nach erfolgter Abrechnung nicht bis zum Ablauf des jeweiligen nächstfolgenden Kalenderjahres abgerufen wurde, tritt Verfall der Ansprüche ein. Alle Vergütungen sind wertbeständig zu halten.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, W234 2233261-1/8E, wurde der Bescheid aufgrund der zwischenzeitlichen Zurückziehung des Antrags auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags wegen Unzuständigkeit der Behörde zu seiner Erlassung ersatzlos aufgehoben.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“