Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der kanal3 Regionalfernseh GmbH in 8750 Judenburg, Burggasse 15, zu verantworten, dass am 17.08.2016 im Rahmen der von ca. 18:00 bis ca. 18:56 Uhr in deren über die Multiplex-Plattform „MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“ verbreitetem digital-terrestrischen Fernsehprogramm „kanal3 (Steiermark)“ ausgestrahlten Magazinsendung beginnend mit ca. 18:26:04 Uhr ein werblicher Beitrag über die Leistungen der „Holding Graz“ betreffend das Augartenbad und das Stukitzbad inklusive der Anmoderation dieses Beitrags ausgestrahlt wurde, wobei aufgrund der Einbettung des Beitrags in die Sendung der Eindruck vermittelt wurde, es handle sich um Teile des redaktionellen Programms, und der genannte werbliche Beitrag an seinem Ende um 18:28:32 Uhr nicht in eindeutiger Art und Weise optisch, akustisch oder räumlich von den übrigen Programmteilen getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA