Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 13 Abs. 7 Z 1, 28 Abs. 1 sowie 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die in den beiliegenden technischen Anlageblättern beschriebenen Übertragungskapazitäten
· „ST VEIT (Bahnhof) 99,7 MHz“ und
· „VILLGRATEN 3 (Außervillgraten) 99,7 MHz“
zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA