Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 13 Abs. 7 Z 1, 28 Abs. 1 sowie 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die in den beiliegenden technischen Anlageblättern beschriebenen Übertragungskapazitäten
· „ST VEIT (Bahnhof) 99,7 MHz“ und
· „VILLGRATEN 3 (Außervillgraten) 99,7 MHz“
zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“