Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "St. Georgen/Attergau 89,9 MHz" gemäß § 10 Abs 1 Z 2 PR-G iVm § 12 Abs 1 PrR-G der Life Radio GmbH & Co KG zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Oberösterreich" zugeordnet.
Im Rahmen dieser Entscheidung war zu entscheiden, ob eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet, zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder aber zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes herangezogen werden soll. Gemäß § 10 Abs 1 PrR-G geht eine Verbesserung einer Erweiterung und der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes vor. Es war daher mit Hilfe eines frequenztechnischen Gutachtens festzustellen, ob die gegenständliche Übertragungskapazität für eine Verbesserung der Versorgungsqualität herangezogen werden kann. Da das Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass eine Zuordnung der Übertragungskapazität "St. Georgen /Attergau 89,9 MHz" zum Versorgungsgebiet der Life Radio GmbH &Co KG Versorgungslücken schließen kann, während dies im Fall einer Zuordnung an den RTVision Allgemeiner Medienverein zur Erweiterung des diesem zugeordneten Versorgungsgebietes führen würde, war die Übertragungskapazität der Life Radio GmbH & Co KG zuzuordnen.
Diese Zuordnung ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“