Der Stadtradio Innsbruck GmbH wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Innsbruck 105,1 MHz" erteilt.
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein bis auf die nationalen und internationalen Nachrichten eigengestaltetes Programm mit lokalem Bezug gesendet wird. Das Wortprogramm umfasst lokale Nachrichten, Servicemeldungen wie Wetter, Verkehr, Veranstaltungen, Nachbericht-erstattung, Studiogespräche, Interviews sowie regelmäßige Sprechstunden mit Personen aus Kultur, Politik, Sport, usw. Das Musikprogramm umfasst Oldies und Schlagerhits inklusive Austro-Pop.
Der Antrag der Radio Tele International GmbH wurde mangels Glaubhaftmachung der organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 3 PrR-G abgewiesen; jener der Jupiter Medien GmbH mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen.
Die Anträge der übrigen Parteien (Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, Verein Freies Radio Innsbruck - FREIRAD, MB Privatradio GmbH, Mag. Florian Novak) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 30.11.2001, GZ 611.134/003-BKS/2001, die Berufungen gegen diesen Bescheid abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.04.2004, Zl. 2002/04/0156-10, die Beschwerde der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH gegen den Bescheid des BKS abgewiesen.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA