Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "Name der Funkstelle: SALZBURG 3, Frequenz 97,30 MHz, Standort: Festung Hohensalzburg" gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs 1 PrR-G der Sendeanlagen GmbH zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg (107,5 MHz)" zugeordnet.
Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, da Übertragungskapazitäten vorrang zur Verbesserung der Versorgung heranzuziehen sind, wenn solche Anträge vorliegen. Bei der Abwägung, ob dem Verbesserungsantrag der Sendeanlagen GmbH oder jenem der Krone Radio Salzburg GmbH der Vorzug zu geben ist, haben im Sinne der zu optimierenden Nutzung des Frequenzsprektrums die größeren Versorgungslücken der Sendeanlagen GmbH den Ausschalg gegeben, sodass der Antrag der Krone Radio Salzburg abzuweisen war.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, die Zuordnung ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA