Die KommAustria hat gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 iVm § 60 AMD-G festgestellt, dass die mit Bescheid vom 15.12.2009, KOA 4.419/09-002 erteilte Zulassung der Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms "Kärnten TV" über die terrestrische Multiplex-Plattform ("MUX C" - Kärnten) der Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. erloschen ist weil der Veranstalter seit über einem Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat da die Voraussetzungen der Verbreitung weggefallen sind.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA