Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 31.03.2023 im bundesweiten Hörfunkprogramm "Ö3"
a. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G wonach Werbung von anderen Programmteilen eindeutig zu trennen ist, dadurch verletzt hat, dass um ca. 07:58:56 Uhr nach einem Werbespot, auf den ein redaktioneller Hinweis auf ein Gewinnspiel folgt, kein Trennmittel ausgestrahlt wurde, und
b. die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass mit der von ca. 07:06:36 bis ca. 07:59:20 Uhr ausgestrahlten Sendung "Ö3 Wecker" eine von der "Unito Versand und Dienstleitungen GmbH" durch die Zurverfügungstellung des Preisgeldes für ein Gewinnspiel gesponserte Sendung ausgestrahlt wurde, ohne dass diese an ihrem Anfang oder Ende als gesponsert gekennzeichnet wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA