Die KommAustria hat den Antrag der ORS comm GmbH & Co KG vom 02.10.2023 auf Erteilung von Auflagen für die Auswahl von Hörfunkveranstaltern und Zusatzdiensten und der Vergabe freier Kapazitäten ohne die Einhaltung von Veröffentlichungspflichten, welcher im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ „MUX III“ (Ausschreibung KOA 4.522/23-001 vom 30.06.2023) gestellt wurde, – soweit nicht bereits über den Antrag mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.522/24-001, abgesprochen wurde - gemäß § 15b Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA