Die KommAustria hat über Anzeige der WESTSTEIRISCHEN KABEL-TV GesmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 13.03.2019, KOA 4.220/19-005, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „KULT 1“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA