Unter Kommunikationsdienst versteht man eine gewerbliche Dienstleistung, die
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze
besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in
Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über
Kommunikationsnetze und –dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle
über sie ausüben (§ 3 Z 9 TKG 2003). Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z
9 TKG 2003 ergibt sich, dass der Wiederverkauf als Hauptdienstleistung vom
Begriff des Kommunikationsdienstes mitumfasst ist. Stellt der angebotene Dienst
allerdings nur eine Nebendienstleistung dar (zB Hoteliers,
Businessparkbetreiber) fällt dieser nicht unter den Begriff des
Kommunikationsdienstes. Diese Dienstleistung wäre zwar grundsätzlich als
Wiederverkauf eines Kommunikationsdienstes anzusehen, stellt aber nur einen
kleinen Teil eines inhaltlich anderen und vom Hauptzweck eines
Kommunikationsdienstes verschiedenen Vertrages (z.B. Beherbergung,
Bereitstellung von Büroräumlichkeiten, branchenübergreifende
Kundenbindungsprogramme, regionalisierte Marketingdienste) dar, der nicht darin
besteht ganz oder überwiegend Signale über Kommunikationsnetze zu übertragen.
Gemäß §3 (16) TKG 2003 ist ein „öffentlicher Telefondienst“ als ein der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und
Auslandsgesprächen und für Notrufe über eine oder mehrere Nummern in einem
nationalen oder internationalen Telefonnummernplan definiert. Hier sind jene
Telefondienste anzuführen, die mobilen Teilnehmern angeboten werden.
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
A-1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, Tel.: +43 (0)1 58058 - 0, Fax: +43 (0)1
58058 - 9191 E-Mail: rtr@rtr.at