"(" vor der Ziffer: die folgende Ziffer ist optional
"[ ]": Die Ziffer ist optional gemäß § 4 Abs. 4 KEM-V 2009
„Betreiberkennzahl" gemäß § 3 Z 3 KEM-V 2009 ist eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienste- oder Kommunikationsnetzbetreiber identifiziert.
„Folgeziffern“ gemäß § 3 Z 14 KEM-V 2009 sind die Verlängerung einer nationalen Rufnummer oder einer öffentlichen Kurzrufnummer durch den Teilnehmer bis zur maximal zulässigen Rufnummernlänge. Darunter fällt auch eine allfällige Durchwahl.
„Teilnehmernummer“ gemäß § 3 Z 32 KEM-V 2009 stellt jene Ziffernfolge einer nationalen Rufnummer dar, die an die Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl anschließt und die den Teilnehmer identifiziert, der mit dem betreffenden Kommunikationsdienstebetreiber in einem Vertragsverhältnis steht.