• Bereich
    Medien
  • Datum
    13.03.2025
  • Kategorie
    Studien
  • Autor
    Matthias C. Kettemann, Caroline Böck, Martin Müller

Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit im Digital Services Act

Eine Hand hält ein Tablet, über dem verschiedene Internet-Symbole schweben. Die zweite Hand wird schützend darüber gehalten.
Themenbild DSA, © RTR/FRIEDL UND SCHMATZ

Die KommAustria veröffentlicht mit der Studie "Meinungsäußerungsfreiheit im DSA" den ersten Band einer Schriftenreihe zum Digital Services Act. Diese Serie zielt darauf ab, zur praktischen Anwendung des Gesetzes beizutragen und den öffentlichen Diskurs über Meinungsfreiheit und demokratische Diskussionen im digitalen Raum zu fördern sowie zu verbessern. Die RTR Medien folgt damit ihrem gesetzlichen Auftrag, als Kompetenzzentrum Analysen und Studien durchzuführen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben und Zielen der Medienbehörde KommAustria stehen.

Die detaillierte Studie hebt hervor, dass die Diskussion zur Meinungsfreiheit in digitalen Umgebungen stark von den Standards geprägt ist, die für Diskurse im analogen Bereich gelten. Obgleich im digitalen Raum die Sichtbarkeit von Aussagen deutlich höher ist, geht dies auch mit einer größeren Verantwortung für die Moderation dieser Räume und erweiterten technischen Möglichkeiten einher. Von wesentlicher Bedeutung ist die Entscheidung der Europäischen Union, die Beurteilung darüber, welche Aussagen unter den Schutz der freien Meinungsäußerung fallen und welche illegal sind, nicht den Plattformbetreibern zu überlassen. Stattdessen sollen diese durch den DSA in demokratische Rahmen zurückgeführt werden.


Hinweis: Wir sind bemüht, alle unsere Inhalte barrierefrei darzustellen. Sollten Sie dennoch Schwierigkeiten beim Lesen der Studie haben, sind wir gerne bereit, Auskunft zu geben. Kontaktieren Sie uns dazu mit Angabe Ihrer Telefonnummer unter der E-Mail-Adresse rtr@rtr.at.

Die für die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) mit der Erstellung der Studie "Der Schutz der Meinungsfreiheit im Digital Services Act" entstandenen Kosten werden gemäß Art. 20 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz mit 13.000 Euro (netto) bekanntgegeben.

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