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Anbieterverpflichtungen

Die einzelnen Akteure und deren Verpflichtungen

Wie im AI Act bereits in den Erwägungsgründen festgehalten wird, ist es angesichts des Wesens und der Komplexität der KI-Wertschöpfungskette und im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen von wesentlicher Bedeutung, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Daher müssen die Rollen und die spezifischen Pflichten der relevanten Akteure entlang der Wertschöpfungskette präzisiert werden. Der Kern des AI Act betrifft Verpflichtungen in Zusammenhang mit KI-Systemen bzw. KI-Modellen entsprechend ihrer Risikoklassifizierung.

In bestimmte Situationen können verschiedene Rollen der KI-Wertschöpfungskette in einer Person oder Organisation zusammenfallen. Folgende Konstellationen sind z.B. möglich:

  • Ein Anbieter von KI-Modellen oder GPAI-Modellen kann gleichzeitig auch ein Anbieter eines KI-Systems sein (Art. 75 AIA).
  • Ein Einführer kann auch die Rolle eines Händlers übernehmen (siehe Erwägungsgründe 83)

     

Welche Pflichten treffen Anbieter?

Ganz allgemein treffen Anbieter von KI-Systemen jeder Art die Pflicht, sicherzustellen, dass eingesetztes Personal und anderen Personen, welche mit den KI-Systemen betraut sind ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz aufweisen (Art. 4 AIA). Das umfasst die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen des AI Act ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden (Art. 3 Ziffer 56 AIA).

Die Infografik fasst den Fließtext zusammen und gibt einen Überblick der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Systemen und KI-Modellen entsprechend der Risikoklassifizierung
Überblick der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Systemen und KI-Modellen entsprechend der Risikoklassifizierung © RTR (CC BY 4.0)

Hochrisiko-KI-Systeme

Dabei handelt es sich um KI-Systeme, die ein hohes Risiko aufweisen. Sie sind zwar nicht verboten, aber dafür sind zum Teil weitreichende Pflichten einzuhalten. Die Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen werden in Art. 16 AIA normiert. Zu den Pflichten zählt die Sicherstellung der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Art. 16 Buchstabe a iVm. Kapitel III Abschnitt 2:

Gem. Art. 16 Buchstabe a bis l AIA treffen den Anbieter auch noch weitere folgende Pflichten. Dabei handelt es sich nicht um Anforderungen an das Hochrisiko-KI-System selbst, sondern um „sonstige“ Pflichten.

KI-Systeme mit „begrenztem“ Risiko

Der AI Act listet in Art. 50 AIA bestimmte KI-Systeme auf, welche ein begrenztes Risiko bergen. Das Risiko kann mittels bestimmter Transparenzpflicht minimiert werden. Zusammengefasst können sie unter die Kategorie „Transparenz gegenüber nachgelagerten Akteuren“ zusammengefasst werden.

Den Anbieter treffen bezüglich folgender KI-Systeme folgende Transparenzpflichten: 

KI-Systeme, welche mit natürlichen Personen direkt interagieren (z. B. Chatbots)

Solche KI-Systeme sind dahingehend zu konzipieren und zu entwickeln, dass betroffene natürliche Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Ausgenommen davon sind Fälle, wo dies aus den Umständen und des Kontextes der Nutzung offensichtlich ist.

KI-Systeme, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren (z. B. Deepfakes)

KI-Systeme (einschließlich GPAI-Systeme), welche Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, sind so zu konzipieren und zu entwickeln, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format ausgegeben und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können. 

KI-Systeme mit „minimalem“ Risiko

Bei KI-Systemen mit minimalem Risiko werden keine verpflichtend einzuhaltenden Anforderungen normiert. Lediglich die Verpflichtung zur „KI-Kompetenz“ gemäß Art. 4 AIA trifft auch auf solche KI-Systeme zu. Im Übrigen wird die Einhaltung von Code of Practices gefördert, diese ist aber freiwillig.  

GPAI-Modelle

Handelt es sich um GPAI-Modelle haben Anbieter gemäß Art. 53, 54 AIA folgende Pflichten zu erfüllen:

GPAI-Modelle mit systemischem Risiko

Handelt es sich beim GPAI-Modell um ein solches mit systemischem Risiko haben Anbieter zusätzlich zu den in Art. 53 und 54 AIA genannten Pflichten auch jene des Art. 55 AIA zu erfüllen:

Welche Pflichten treffen Produkthersteller?

Bei Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil von Produkten handelt, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gilt gemäß Art. 25 Abs. 3 AIA der Produkthersteller als Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems und unterliegt in den beiden nachfolgenden Fällen den Pflichten eines Anbieter gemäß Art. 16 AIA:

  • Das Hochrisiko-KI-System wird zusammen mit dem Produkt unter dem Namen oder der Handelsmarke des Produktherstellers in Verkehr gebracht;
  • das Hochrisiko-KI-System wird unter dem Namen oder der Handelsmarke des Produktherstellers in Betrieb genommen, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde