Auf EU-Ebene sieht der AI Act vier Behördenstellen bzw. Einrichtungen vor:
Wie sie sich diese jeweils zusammenstellen und welche Aufgaben sie jeweils übernehmen soll kurz skizziert werden:
Das AI Office wurde durch Beschluss der Kommission eingerichtet und ist bei Kommission in der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (DG CNCT) angesiedelt. Über das AI Office soll die Kommission die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz entwickeln (Art. 64 AIA). Die übertragenen Tätigkeiten werden von bereits mit diesen Aufgaben betrauten Beamt:innen übernommen. Die dem AI Office übertragenen Aufgaben können daher bereits wahrgenommen werden.
Das AI Office übernimmt eine Fülle von Aufgaben. Diese sind einerseits im AI Act festgeschrieben, andererseits auch im Beschluss der Kommission spezifiziert. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben hat das AI Office mit relevanten Stakeholdern (Wissenschaft, KI-Entwicklern, Zivilgesellschaft, Sozialpartner, etc.), den unionsrechtlichen und nationalen Behörden und Stellen zusammenzuarbeiten.
Zu den im Beschlussaufgelisteten Aufgaben gehören unter anderem:
Das AI Board setzt sich zusammen aus je einem Repräsentanten jedes Mitgliedstaates, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und des AI Office, wobei der Europäische Datenschutzbeauftragter dabei die Position des Beobachters übernimmt und das AI Office bei Abstimmungen nicht teilnimmt. Andere nationale und europäische Behörden, Stellen oder Experten können bei relevanten Themen eingeladen werden. Den Vorsitz bildet ein Repräsentant eines Mitgliedstaates (Art. 65 Abs. 2 AIA).
Repräsentanten werden von den Mitgliedstaaten auf drei Jahre gewählt und können einmal wiedergewählt werden. Bei der Wahl des Repräsentanten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen(Art. 65 Abs. 4 AIA):
Die Objektivität und Unparteilichkeit des AI Board ist zu gewährleisten.
Das AI Board übernimmt gemäß Art. 66 AIA unter anderem folgende Aufgaben:
Das AI Board besteht aus zwei ständigen Unterausschüssen, welche die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den notifizierenden Behörden sicherstellen sollen. Zur Bewältigung der Aufgaben können weitere ständige oder temporäre Unterausschüsse gebildet werden.
Das AI Office übernimmt die Verwaltungsaufgaben für das AI Board.
Nicht zu verwechseln ist das Advisory Forum mit dem KI-Beirat (oft auch als AI Advisory Board bezeichnet) in Österreich!
Das Advisory Forum gemäß Art. 67 AIA dient als Beratungsgremium in technischen Angelegenheiten für die Kommission und das AI Board und besteht aus Stakeholdern aus Industrie, Start-ups, KMU-Sektor, Wissenschaft, Think Tanks und Zivilgesellschaft. Die Zusammensetzung bestimmt die Kommission, wobei sie auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Interessen zu achten hat. Die Agentur für Grundrechte (FRA), die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) sind ständige Mitglieder des Beratungsgremiums.
Die Mitglieder müssen ausgewiesene Kompetenzen auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz haben. Die Mandatszeit beträgt zwei Jahre und kann um höchstens vier Jahre verlängert werden. Das Advisory Forum tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und hat einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu verfassen, der zu veröffentlichen ist.
Dem Advisory Forum kommt gemäß Art. 67 Abs. 8 AIA als Aufgabe die Erstellung von
Zur Bewältigung der Aufgaben können ständige oder temporäre Unterausschüsse gebildet werden.
Nicht zu verwechseln ist das Advisory Forum mit dem KI-Beirat (oft auch als AI Advisory Board bezeichnet) in Österreich!
Die Kommission wird gemäß Art. 68 Abs. 1 AIA im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Scientific Panel von unabhängigen Experten einrichten, das zur Unterstützung der Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung eingesetzt wird.
Die Kommission wählt die Mitglieder auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher oder technischer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz aus, die für die dem Scientific Panel übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Anzahl der Mitglieder bestimmt die Kommission in Abstimmung mit dem AI Board auf Basis des erforderlichen Bedarfs. Sie nimmt bei der Bestellung auf eine ausgewogene geschlechtliche und geografische Vertretung Rücksicht.
Experten müssen gemäß Art. 68 Abs. 2 AIA folgende Kriterien erfüllen:
Das Scientific Panel übernimmt gemäß Art. 68 Abs. 3 AIA folgende Beratungs- und Unterstützungsleistungen:
Die Mitglieder des Scientific Panel erfüllen ihre Aufgaben weisungsungebunden, unparteiisch und objektiv. Sie gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erhalten. Jedes Mitglied gibt eine Interessenerklärung ab, welche öffentlich zugänglich gemacht wird.
Das AI Office führt Systeme und Verfahren ein, um potenzielle Interessenkonflikte aktiv zu bewältigen und zu verhindern.