Damit die im AI Act festgelegten Verbote und Verpflichtungen auch eingehalten werden, braucht es Vorschriften, welche die Durchsetzung sicherstellen. In der auf EU-Ebene bekannten Schreibweise müssen Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die vorgesehenen Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Zu den möglichen Formen zählen unter anderem Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen wie Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen. Ein wesentlicher Teil dieses Bündels an Sanktionen stellt die Verhängung von Geldbußen dar. Die Straftatbestände und auch die Höchststrafsummen werden vom AIA vorgegeben.
Bei folgenden Verstößen können folgende maximalen Geldbußen verhängt werden (siehe Art. 99, 101 AIA):
Da die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU mit gutem Beispiel vorangehen sollten, werden auch sie den Vorschriften und möglichen Sanktionen unterworfen. Bei folgenden Verstößen können folgende maximalen Geldbußen verhängt werden (siehe Art. 100 AIA):
Wer Geldbußen verhängen darf, hängt damit zusammen, wer die Aufsicht übertragen bekommen hat. Dem Grunde nach sind es nationale Behörden, die Geldbußen verhängen dürfen (siehe Art. 99 AIA). Im Falle von Anbietern von GPAI-Modellen darf die Kommission Geldbußen verhängen (siehe Art. 101 AIA), im Falle von Verstößen gegen den AIA durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU ist hierzu der Europäische Datenschutzbeauftragter befugt (siehe Art. 100 AIA).
Bei der Frage, ob und/oder in welchem Umfang eine Geldbuße verhängt werden soll, sollen unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt werden (siehe Art. 99 Abs. 7 AIA):
Im Falle von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sind besondere Gründe zu erwägen (siehe näher Art. 100 Abs. 1 AIA).