Themenbild Services der RTR

Sanktionen

Damit die im AI Act festgelegten Verbote und Verpflichtungen auch eingehalten werden, braucht es Vorschriften, welche die Durchsetzung sicherstellen. In der auf EU-Ebene bekannten Schreibweise müssen Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die vorgesehenen Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Zu den möglichen Formen zählen unter anderem Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen wie Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen. Ein wesentlicher Teil dieses Bündels an Sanktionen stellt die Verhängung von Geldbußen dar. Die Straftatbestände und auch die Höchststrafsummen werden vom AIA vorgegeben.

Bei folgenden Verstößen können folgende maximalen Geldbußen verhängt werden (siehe Art. 99, 101 AIA):  

  • Bis zu 35 Mio. EUR oder 7 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert höher ist) bei Missachtung der verbotenen Praktiken; 
  • Bis zu 15 Mio. EUR oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert höher ist) bei Verstößen gegen Verpflichtungen, welche Konformitätsbewertungsstellen und die jeweiligen Akteure einzuhalten haben;
    • Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, KI-Systemen mit begrenztem Risiko, GPAI-Modelle;
    • Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und KI-Systemen mit begrenztem Risiko;
    • Bevollmächtigter;
    • Einführer;
    • Händler; 
  • Bis zu 7,5 Mio. EUR oder 1,5 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert höher ist) bei Bereitstellung falscher, unvollständiger oder irreführender Angaben an Konformitätsbewertungsstellen oder zuständige nationale Behörden auf deren Auskunftsersuchen.

 

Da die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU mit gutem Beispiel vorangehen sollten, werden auch sie den Vorschriften und möglichen Sanktionen unterworfen. Bei folgenden Verstößen können folgende maximalen Geldbußen verhängt werden (siehe Art. 100 AIA):

  • Bis zu 1,5 Mio. EUR bei Missachtung der verbotenen Praktiken;
  • Bis zu 750 000 EUR bei Nichtkonformität des KI-Systems mit in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten.

 

Wer Geldbußen verhängen darf, hängt damit zusammen, wer die Aufsicht übertragen bekommen hat. Dem Grunde nach sind es nationale Behörden, die Geldbußen verhängen dürfen (siehe Art. 99 AIA). Im Falle von Anbietern von GPAI-Modellen darf die Kommission Geldbußen verhängen (siehe Art. 101 AIA), im Falle von Verstößen gegen den AIA durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU ist hierzu der Europäische Datenschutzbeauftragter befugt (siehe Art. 100 AIA). 

Bei der Frage, ob und/oder in welchem Umfang eine Geldbuße verhängt werden soll, sollen unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt werden (siehe Art. 99 Abs. 7 AIA):

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen, unter Berücksichtigung des Zwecks des KI-Systems sowie gegebenenfalls der Zahl der betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  • ob demselben Akteur bereits von anderen Marktüberwachungsbehörden für denselben Verstoß Geldbußen auferlegt wurden oder von anderen Behörden für Verstöße gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht Geldbußen auferlegt wurden, wenn diese Verstöße auf dieselbe Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die einen einschlägigen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt;
  • Größe, Jahresumsatz und Marktanteil des Akteurs, der den Verstoß begangen hat;
  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  • etc.

Im Falle von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sind besondere Gründe zu erwägen (siehe näher Art. 100 Abs. 1 AIA).