Mit dieser Konkretisierung der Online-Angebote des ORF wird dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis nach einer hinreichend genauen Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags, Rechnung getragen, um das erforderliche Ausmaß der Finanzierung zu berechnen und eine adäquate Kontrolle über die Einhaltung des Auftrags sicherzustellen, gleichzeitig aber auch privaten Rundfunkveranstaltern Rechtssicherheit über das zu erbringende Angebot zu gewähren.
Das Angebotskonzept wird in § 5a ORF-G geregelt und ist in den folgenden gesetzlich vorgesehenen Fällen zu erstellen:
Zweck des Angebotskonzepts ist es, einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Aspekte des Programms oder Angebots zu geben, um auf dieser Grundlage die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für das konkrete Programm oder Angebot überprüfen zu können.
Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der KommAustria zu übermitteln. Die KommAustria hat die Durchführung des Angebotskonzeptes in zwei Fällen zu untersagen:
Im Falle einer Untersagung hat die KommAustria dies binnen acht Wochen nach der Übermittlung des Angebots mit Bescheid auszusprechen.
Im Falle einer Nichtuntersagung durch die KommAustria hat der ORF das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen.
Die Angebotskonzepte finden sich hier:
Website des ORFs