Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 für den Zeitraum von 20.03.2024 bis 22.03.2024 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlagen nach Maßgabe der technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) erteilt:
· WIEN 8 (Liesing) Block 5C
· WIEN 8 (Liesing) Block 10B
Die beiliegenden Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF