Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Aufwand der Medienbehörde KommAustria und des Fachbereichs Medien der RTR zum Teil aus dem Bundesbudget und zum Teil von jenen Unternehmen des Medienmarktes zu finanzieren ist, für die die Behörde zuständig ist. Als Finanzierungsbeitrag wird der Finanzierungsteil bezeichnet, den die Unternehmen aufbringen.
Zu den zahlreichen Aufgaben der KommAustria und des Fachbereichs Medien der RTR als deren Geschäftsapparat zählen etwa die Erteilung von Zulassungen für Radio und Fernsehen, die Prüfung angezeigter Mediendienste, die Beobachtung der Einhaltung der Werbebestimmungen, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk, die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) und private Marktteilnehmer oder die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen. Alle diese Tätigkeiten dienen dazu, faire Marktverhältnisse für alle Marktteilnehmer sicherzustellen und ein möglichst vielfältiges Medienangebot für Seher:innen, Hörer:innen und Nutzer:innen zu bewahren.
Beitragspflichtig sind alle in Österreich niedergelassenen privaten Fernseh- und Radio-Veranstalter und andere Anbieter von Mediendiensten, deren Angebote zulassungs- oder anzeigepflichtig sind, sowie der ORF.
Der Finanzierungsbeitrag ist kein Fixbetrag, sondern ein prozentueller Anteil des jeweiligen Unternehmensumsatzes am Branchenumsatz. Ausgangspunkt für die Berechnung des individuellen Finanzierungsbeitrages eines Unternehmens ist dessen Netto-Umsatz (exkl. umsatzabhängiger Steuern und Abgaben).
Die Berechnung des individuellen Finanzierungsbeitrages funktioniert so: Zuerst wird der Finanzbedarf der Behörde und der RTR für das jeweils kommende Jahr festgelegt. Hierzu können die Marktteilnehmer Stellung nehmen. Das Budget der RTR ist dabei gesetzlich gedeckelt. Von dem Finanzbedarf werden die Beträge abgezogen, die die RTR aus dem Bundesbudget erhält und selbst erwirtschaftet. Die verbleibende Summe muss dann aus den Finanzierungsbeiträgen der Beitragspflichtigen gedeckt werden. Dazu müssen die Beitragspflichtigen den im kommenden Jahr zu erwartenden Umsatz ihres Unternehmens angeben (das wird im Folgejahr durch die so genannte Istumsatzabfrage, also die Abfrage des tatsächlich erzielten Umsatzes, überprüft; allenfalls zu viel gezahlte Beiträge werden dann gutgeschrieben oder es werden Nachforderungen gestellt). Aus den einzelnen Umsatzprognosen ergibt sich auch, wie hoch der Umsatz der gesamten Branche im kommenden Jahr wahrscheinlich sein wird. So kann festgestellt werden, welchen Anteil das Unternehmen am Branchenumsatz hat. Aliquot dazu wird dann der Anteil festgelegt, den das Unternehmen zum Finanzierungsbeitrag beizusteuern hat.
Ein Beispiel: Bei einem Netto-Umsatz von EUR 100.000,- war im Jahr 2023 nach Auswertung der Istumsatzabfrage ein Finanzierungsbeitrag von EUR 567,- netto zu zahlen.
Grundsätzlich sind alle Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig, die aus der Veranstaltung eines Radioprogramms und aus dem Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten (Fernsehprogramme, Live-Streams und Abrufdienste) im Inland erzielt werden. Das gilt auch für den ORF, bei dem der ORF-Beitrag, der durch die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) eingehoben wird, nicht zum Umsatz hinzugerechnet wird. In der Regel handelt es sich dabei um Umsätze aus der Schaltung von Werbung, Sponsoring und Produktplatzierungen. Im Bereich des Internets geht es vor allem um die Umsätze, die mit den verschiedenen Spielarten der Banner- und Video-Werbung (z.B. Pre-Rolls, Mid-Rolls und Post-Rolls) im Video und im Umfeld der bereitgestellten Videos erzielt werden.
Zur Feststellung, welche Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig¹ sind, wurde folgende Orientierungshilfe erstellt, welche nicht als abschließend betrachtet werden kann - folgende beispielhafte Umsätze sind zu melden:
Nicht zu den finanzierungsbeitragspflichtigen Erlösen zählen beispielsweise Erlöse aus Off-Air-
Veranstaltungen, aus der Produktion von Werbespots, Beteiligungserlöse, Erlöse aus
Anlagenverkäufen sowie Zinserträge.
¹ Es handelt sich hierbei um keine abschließende Aufzählung von Umsatzarten, die lediglich eine Orientierungshilfe bietet.
² Zuschüsse (Subventionen, Förderungen sowie Spenden), die an eine Gegenleistung an den Zuschussgeber oder an bestimmte von Zuschussgeber verschiedene Person(en) gebunden sind und somit umsatzsteuerbare Zuschüsse darstellen.
Die Zahlungspflicht setzt erst ab einer bestimmten Höhe des Umsatzes ein. Grundsätzlich sind Unternehmen, die per Definition der Finanzierungsbeitragspflicht unterliegen, auch ausnahmslos zahlungspflichtig. Allerdings gilt dies erst ab einer bestimmten Umsatzgrenze, die jedoch flexibel ist und sich von Jahr zu Jahr neu berechnet. Ganz grob kann man sagen, dass diese Umsatzgrenze in den vergangenen Jahren im Umfeld von EUR 50.000,- lag. Für das Jahr 2023 lag die Umsatzgrenze beispielsweise bei einem Istumsatz (bzw. tatsächlichen Umsatz) von EUR 54.896,-. Ein Netto-Umsatz in dieser Höhe hätte im Jahr 2023 einen Jahres-Finanzierungsbeitrag von EUR 311,- zur Folge gehabt.
Das Gesetz sagt dazu: Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von EUR 235,-, wird kein Finanzierungsbeitrag eingehoben und die Umsätze dieses Beitragspflichtigen nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt für Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
So ist der Minimalbeitrag zum Jahr 2023 auf EUR 311,- gestiegen.
Die Angaben der Unternehmen zu ihren tatsächlich erzielten Umsätzen (Istumsatzabfrage) werden in Stichproben überprüft.
Derzeit findet keine Umsatzabfrage statt.
Informationen zum zeitlichen Ablauf sowie die Plan- und Istdaten der letzten Jahre finden Sie hier.
Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne eine E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at senden.