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Der Finanzierungsbeitrag Post

Inhaltsverzeichnis

    WER ist finanzierungsbeitragspflichtig?

    Jeder Postdiensteanbieter, der nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet ist oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügt.

    WELCHE UMSÄTZE sind finanzierungspflichtig?

    Grundsätzlich sind alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig.

    Ab welcher UMSATZGRENZE ist man finanzierungsbeitragspflichtig?

    Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von EUR 300,-- wird kein Finanzierungsbeitrag eingehoben und die Umsätze dieses Beitragspflichtigen nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt für Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

    WIE wird der Finanzierungsbeitrag BERECHNET?

    Die Grundlage des Finanzierungsbeitrags der RTR ist das Budget des aktuellen Wirtschaftsjahres. Vom Saldo (geplante Aufwendungen minus geplante Erträge) werden die Zuschüsse der öffentlichen Hand abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch Finanzierungsbeiträge finanziert. Dieser Betrag ist durch § 34 a Abs 1 KOG auf derzeit 550.000 Euro begrenzt.

    Bisher lag der Finanzierungsbeitrag im Promillebereich des jeweiligen Unternehmensumsatzes.

    Werden für die Berechnung des Finanzierungsbeitrages Brutto- oder Nettoumsätze herangezogen?

    Alle Abfragen und Berechnungen stützen sich auf Nettoumsätze.

    Wie ist die Vorgangsweise bei Aufgabe der finanzierungsbeitragspflichtigen Tätigkeiten?

    Dies ist schriftlich bei der RTR anzuzeigen.

    Derzeit findet keine Umsatzabfrage statt.


    Informationen zum zeitlichen Ablauf sowie die Plan- und Istdaten der letzten Jahre finden Sie hier.


    Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne eine E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at senden.


    KommAustria-Gesetz (KOG)