ÜberUns

Planumsatzabfrage 2025 Telekommunikation

Zur Finanzierung des in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehenden Aufwandes der RTR dienen nach § 34 KommAustria-Gesetz, BGBI I Nr 32/2001 idgF einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Folgende Unternehmen sind verpflichtet, nach Maßgabe ihres diesbezüglichen Umsatzanteils am branchenspezifischen Gesamtumsatz einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der RTR, der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten.

Unternehmen,

  1. die als Bereitsteller oder Anbieter gemäß § 6 TKG 2021 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes handelt (Allgemeingenehmigung), oder
  2. denen durch die Regulierungsbehörde Frequenznutzungsrechte erteilt oder
  3. denen durch die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen erteilt oder
  4. denen durch die Regulierungsbehörde Verpflichtungen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden (Beitragspflichtige). 

Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag ist anhand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen,  wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.  
Im Einzelnen sind die Umsätze laut Orientierungshilfe finanzierungsbeitragspflichtig.

Wir ersuchen Sie Ihre Planumsatzzahlen für 2025 unter https://egov.rtr.gv.at/ertr/telekommunikation/finanzierungsbeitrag/Startseite.de.html  bekannt zu geben.

Sollten Sie auf Grund Ihrer Netz- bzw. Diensteanzeige bei der RTR-GmbH über eine Benutzerkennung, welche Ihnen mittels E-Mail zugestellt wurde, verfügen, können Sie mit dieser in das Web-Interface einsteigen und unter dem Punkt „Finanzierungsbeitrag“ Ihre Planumsatzdaten bekannt geben.

Sollten Sie noch nicht über eine solche Benutzerkennung verfügen, bitten wir Sie, die Registrierung unter https://www.rtr.at/erstanmeldung vorzunehmen. Wir werden Ihnen die Zugangsdaten für das Web-Interface kurz darauf per E-Mail übermitteln.

Wir benötigen die Planumsatzzahlen für 2025 bis spätestens 15.01.2025, um den voraussichtlichen anteiligen Finanzierungsbeitrag für 2025 errechnen zu können. Sollten wir die erforderlichen Daten bis dahin nicht von Ihnen erhalten, werden wir Sie laut § 34 Abs 7 KOG schätzen.

Der Finanzierungsbeitrag 2025 ist in vier Teilbeträgen zu entrichten. Die Fälligkeitsdaten sind gemäß § 34 Abs 9 KOG jeweils am Quartalsende, somit am 31.03.2025, 30.06.2025, 30.09.2025 und 31.12.2025. Finanzierungsbeiträge, die den jährlichen Betrag von EUR 1.000,00 unterschreiten, werden im Rahmen der Vorschreibung für das erste Quartal als „Einmal-Betrag“ für das gesamte Jahr berechnet. Der daraus entstehende Zinsvorteil für die RTR wird hierbei berücksichtigt. Nach § 34 Abs 12 KOG erfolgt im Oktober des Folgejahres eine Abrechnung des Finanzierungsbeitrages auf der Basis der tatsächlichen Umsatz- und Aufwanddaten, wobei die RTR die geleisteten Finanzierungsbeiträge gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen hat.

Die Tabelle zur Planumsatzbekanntgabe steht zum Download zur Verfügung.

Für Rückfragen erreichen Sie Frau Birgit Dersch unter +43 1 580 58 234 oder per E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at.