Gemäß § 18 des Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetzes (QJF-G), BGBl. I Nr. 163/2023, veröffentlicht die KommAustria die folgenden Richtlinien für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen gemäß QJF-G.
Die vorliegenden Förderungsrichtlinien dienen der Konkretisierung der im QJF-G vorgesehenen Bestimmungen.
Der Förderungswerber anerkennt mit seinem Förderungsansuchen die von der KommAustria veröffentlichten Richtlinien in der jeweils relevanten Version.
Die Richtlinien stehen am Seitenende zum Download zur Verfügung.
1. Förderziele
2. Rechtsgrundlagen
3. Budget und Aufteilung der Fördermittel
4. Begriffsbestimmungen
5. Fördervoraussetzungen
6. Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung (§ 5 QJF-G)
7. Journalismus-Förderung: Voraussetzungen, Inhalt und Berechnung
8. Inhaltsvielfalts-Förderung: Voraussetzungen, Inhalt und Berechnung
9. Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung (§ 9 QJF-G)
10. Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 10 QJF-G)
11. Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten (§ 11 QJF-G)
12. Medienkompetenz-Förderung
13. Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Onlinebereich sowie von Presseclubs
14. Förderung von Medienforschungsprojekten
15. Verfahren
16. Datenverarbeitung, Datenweitergabe und Veröffentlichungen
17. Haftung
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
19. Salvatorische Klausel
20. Inkrafttreten
Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind (vgl. § 1 QJF-G).
(1)Die vorliegenden, auf Grundlage von § 18 QJF-G erstellten Richtlinien dienen der Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Förderungen gemäß dem QJF-G durch den Bund.
(2)Bei den Förderungen gemäß dem QJF-G handelt es sich um Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B‑VG) gewährt. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang seitens des Bundes gegenüber dem einzelnen Förderungswerber besteht daher nicht.
(3)Die Zuteilung der Förderungsmittel obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) nach Befassung des Fachbeirats gemäß § 19 Abs. 1 und 2 QJF-G.
(4)Die vorliegenden Richtlinien sind aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit eine Gesamtkodifikation aller nach dem QJF-G in Verbindung mit diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen und folgen in einzelnen Abschnitten unterschiedlichen europarechtlichen Rahmenbedingungen, wobei die Fördermaßnahmen gemäß § 6 bis 8 QJF-G (vgl. Punkte 7. und 8. der Richtlinien) der europarechtlichen Notifizierung unterliegen. Für diese Förderbereiche ist daher der Beschluss der Europäischen Kommission zu SA.107189 (2023/N) vom 17.11.2023 verbindlich einzuhalten.
(5)Unternehmensbezogene Förderungen auf der Grundlage des QJF-G, die der ex-ante Notifikationspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegen, dürfen nicht vor Vorliegen des Nichtuntersagungs- bzw. Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission gewährt werden.
(6)Im Bereich der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung gemäß § 10 QJF-G sowie der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten gemäß § 11 QJF-G (vgl. Punkt 10 und 11 der Richtlinien) sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1237/2021 der Kommission vom 23.07.2021, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. L 187/1 vom 26.06.2014, insbesondere des Art. 31, anzuwenden.
(7)Überdies sind für jene Förderungen, die der AGVO unterliegen, die allgemeinen Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
(8)In den Bereich der Förderung von Presseclubs gemäß § 15 QJF-G und der Medienforschungsförderung gemäß § 16 QJF-G (vgl. Punkte 13.2 und 14. der Richtlinien) erfolgt die Förderung im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (im Folgenden De-minimis-Beihilfen-VO), ABl. L 352 vom 24.12.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020, ABl. L 215 vom 7. Juli 2020.
(9)Die Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung gemäß § 9 QJF-G sowie die Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich gemäß § 14 QJF-G, sofern es sich hierbei überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handeln sollte, sind nicht wettbewerbsrelevant. Die Förderungen gemäß § 12 QJF-G (Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen) und § 13 QJF‑G (Verteilung der Schüler-Abonnements) kommen letztlich Schülerinnen und Schülern zugute. Diese Förderbereiche sind daher grundsätzlich nicht geeignet, den Binnenmarkt zu verzerren. Sie sind gleichzeitig erforderlich, um einen positiven Beitrag insbesondere für die Stärkung und Erhalt der Informations- und Medienvielfalt, der Meinungsfreiheit, der journalistischen Qualität und der Medienkompetenz von Schülerinnen und Schülern zu leisten. Diese Förderbereiche leisten somit einen wesentlichen Beitrag für das Funktionieren der Demokratie. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch eine beihilfenrechtliche Notifizierung vorgenommen.
(1)Für Förderungen gemäß dem QJF-G stehen insgesamt 20.042.500 Euro zur Verfügung.
(2)Die Fördermittel sind gemäß § 3 Abs. 1 QJF-G wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche aufgeteilt:
(3)Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der oben genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so hat die KommAustria gemäß § 3 Abs. 2 QJF-G eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen.
(4)Die in einem Kalenderjahr bei einem der oben genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(5)Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden von der KommAustria einer Rücklage zugeführt und im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der vorgesehenen Gewichtungen der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufgeteilt.
(1)„E-Paper“: die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird (vgl. § 2 Z 1 QJF-G).
(2)„Hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“: eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes“ oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist (vgl. § 2 Z 2 QJF-G).
Die folgende Definition sowie der Berechnungsmodus (VZÄ) für „hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. hauptberuflich tätiger Journalisten“ werden sowohl für die Kontrolle der Erfüllung der allgemeinen Förderkriterien (§ 4) als auch die Berechnung der Journalismus-Förderung (§ 6) angewandt:
(3)„Tageszeitung“ ist ein Druckwerk, das eine Mindesterscheinungshäufigkeit für Tageszeitungen von 240-mal jährlich aufweist. Aus der Erscheinungshäufigkeit seit dem erstmaligen Erscheinen der Zeitung muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Tageszeitung handelt. Die tatsächliche Erscheinungshäufigkeit ist daher auf das gesamte Jahr hochzurechnen.
(4)„Wochenzeitung“ ist ein Druckwerk, das eine Mindesterscheinungshäufigkeit von 41-mal jährlich aufweist (vgl. § 4 Abs. 3 QJF-G). Aus der Erscheinungshäufigkeit seit dem erstmaligen Erscheinen der Zeitung muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Wochenzeitung handelt. Doppelnummern von Wochenzeitungen müssen als solche erkennbar sein. Sie müssen daher als solche gekennzeichnet sein und einen deutlich stärkeren Umfang als eine normale Nummer aufweisen. Im Falle von Doppelnummern ist die Voraussetzung, dass Wochenzeitungen „zumindest 41mal jährlich erscheinen“ müssen, nur dann erfüllt, wenn von insgesamt mindestens 41 Nummern pro Jahr höchstens zwei Doppelnummern sind (d.h. 37 Einzel- und 2 Doppelnummern). Die tatsächliche Erscheinungshäufigkeit ist daher auf das gesamte Jahr hochzurechnen.
(5)„Magazin“ ist ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist und mindestens viermal jährlich erscheint (vgl. § 2 T 3 und § 4 Abs. 6 QJF-G).
(6)„Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe mit einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist, sowie folgende Kriterien erfüllt:
(7)Die Begriffe „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ bezeichnen den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums. Wird ein Entgelt bezahlt, kommt es auf die inhaltliche Einflussnahme nicht an. Eine entgeltliche Veröffentlichung liegt auch dann vor, wenn sie zwar unter alleiniger redaktioneller Verantwortung erfolgt, dafür aber ein Entgelt geleistet wurde (bspw. im Fall von Medienkooperationen). Rein KI-generierte Texte sind nicht dem „redaktionellen Teil“ bzw. dem „redaktionellen Inhalt“ zuzurechnen.
(1)Die Förderungswerber oder Förderungswerberinnen dürfen sich im Zeitpunkt der Einreichung des Förderansuchens nicht in „Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Z 18 AGVO befinden, und es darf weder zum Zeitpunkt des Ansuchens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein noch dürfen die in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sein.
(2)Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Für die Förderbereiche
sind weiters folgende allgemeine Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 QJF-G durch das zu fördernde Medium (alle Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazine) zu erfüllen:
(1)Medieninhaber außerhalb Österreichs kommen als Förderungswerber – sofern sie alle anderen Voraussetzungen (§ 4) erfüllen – dann in Frage, wenn sie – wie in Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO normiert – auch über eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einen Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verfügen.
(2)Zu § 4 Abs. 1 Z 1 QJF-G: Das Medium muss seinem Inhalt nach vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen (Universalmedium). Die Aufzählung der Bereiche ist demonstrativ, d.h. um unter die Definition eines Universalmediums zu fallen, müssen nicht alle, wohl aber mehrere der angeführten Bereiche abgedeckt werden. Vorausgesetzt wird eine breite inhaltliche Themenvielfalt des „textbasierten Nachrichtenmediums“ (vgl. § 1 QJF-G), der Inhalt muss über den Kreis eines reinen „Fachmediums“ hinausgehen.
Das Medium darf jedenfalls kein bloß der Kunden- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein.
(3)Zu § 4 Abs. 1 Z 2 QJF-G: Der Redaktionsbetrieb des Mediums ist arbeitsteilig organisiert (Vorhandensein einer Redaktion) und umfasst auch eine letztverantwortliche Redakteurin bzw. einen letztverantwortlichen Redakteur (Chefredakteur/in).
(4)Zu § 4 Abs. 1 Z 3 QJF-G: Der Inhalt des Mediums darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein.
Im Fall einer Tages-, Wochenzeitung oder einem Magazin ist von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung dann auszugehen, wenn diese Printmedien in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet werden.
Scheint die Bedeutung in zumindest einem Bundesland Österreichs fraglich, so kann die KommAustria ergänzende Unterlagen (z.B. Angaben über den Kreis der Abonnenten und die belieferten Vertriebsstellen) anfordern.
Für die Online-Medien wird aufgrund der Eigenart des Mediums nicht auf das Verbreitungsgebiet, sondern auf die Anzahl der Zugriffe aus Österreich abgestellt, die zumindest die Hälfte aller Zugriffe ausmachen muss.
(5)Zu § 4 Abs. 1 Z 4 QJF-G: Der redaktionelle Teil muss zumindest zu 60 vH aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen. Mindestens 60 % der redaktionellen Beiträge eines förderungswürdigen Mediums müssen demnach eigens für dieses Medium verfasst worden sein.
Dies bedeutet, dass ein Medium auch dann förderungswürdig ist, wenn ein Teil der redaktionellen Seiten in Kooperation mit Medien produziert oder von anderen Medien übernommen wird. Der redaktionelle Teil des Mediums darf allerdings höchstens zu 40 % aus Beiträgen bestehen, die von anderen Medien übernommen oder von einer Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.
Nicht als eigenständig gestaltet zählen Beiträge, die von einer anderen Redaktion zugeliefert werden oder im Rahmen einer Kooperation mehrerer Medien zu einem gemeinsamen Medienteil beitragen (bspw. auch Verlinkungen).
Der Förderungswerber hat daher in seinem Förderungsansuchen den Anteil der eigenproduzierten redaktionellen Seiten, den Anteil der von einer Gemeinschaftsredaktion produzierten redaktionellen Seiten und den Anteil der von einem anderen Medium übernommenen redaktionellen Seiten anzugeben. Im Fall von Online-Medien sind die geforderten Anteile in Bezug auf redaktionelle Zeichen anzugeben.
Auf Aufforderung der KommAustria hat der Medieninhaber einer Tageszeitung die innerhalb von zwei von der KommAustria bestimmten Wochen, der Medieninhaber einer Wochenzeitung die innerhalb eines von der KommAustria bestimmten Monats des Beobachtungszeitraums erschienenen Ausgaben der Zeitung, für die er ein Ansuchen um Förderung eingebracht hat, sowie der mit ihm in redaktioneller Kooperation stehenden Zeitungen für denselben Zeitraum vorzulegen. Auch Medieninhaber von Online-Medien haben auf Aufforderung der KommAustria geeignete Nachweise der Erfüllung dieser Fördervoraussetzung vorzulegen.
(6)Zu § 4 Abs. 1 Z 5 QJF-G: Das Medium muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet worden sein und bereits in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben. Die tatsächliche Erscheinungshäufigkeit ist gegebenenfalls auf das gesamte Jahr hochzurechnen.
(7)Zu § 4 Abs. 1 Z 6 QJF-G: Zumindest die Hälfte der Verbreitung des Mediums muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn zumindest die Hälfte der Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt. Der Förderwerber muss glaubhaft machen, dass im Beobachtungszeitraum die überwiegenden Zugriffe aus Österreich erfolgten.
(8)Zu § 4 Abs. 1 Z 7 QJF-G: Der Medieninhaber hat eine Erklärung vorzulegen, dass er sich unter Wahrung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung als zur Anwendung anerkannter journalistischer Grundsätze und insbesondere zu Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten verpflichtet erachtet.
(9)Zu § 4 Abs. 2 QJF-G: Für eine Tageszeitung gilt weiters, dass ihr Medieninhaber mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und zumindest 240 mal jährlich erscheint. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten (in VZÄ) sind unter Punkt 4 Abs. 2 Begriffsbestimmungen im Detail geregelt.
(10)Zu § 4 Abs. 3 QJF-G: Für eine Wochenzeitung gilt, dass ihr Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und sie zumindest 41 mal jährlich erscheint. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten (in VZÄ) sind unter Punkt 4 Abs. 2 Begriffsbestimmungen im Detail geregelt.
(11)Zu § 4 Abs. 4 QJF-G: Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckwerke, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, die überwiegend identischen Inhalt und identische Gestaltung aufweisen (wie insbesondere einen gemeinsamen Zeitungsteil) oder sonst wirtschaftlich oder publizistisch von einem Stammblatt abhängig sind, sind nicht gesondert zu fördern, sondern dem Stammblatt zuzurechnen.
Diese Bestimmung präzisiert die bislang in § 2 Abs. 7 PresseFG 2004 vorzufindende Anordnung und soll ausschließen, dass für ein Printprodukt bloß aufgrund geringfügiger Änderungen unter mehreren Titeln um Förderung angesucht werden kann.
Kopfblätter sind Ausgaben, die durch eigene, meist regionale Bezüge herstellende Titelköpfe gekennzeichnet sind und für die auch eigene regionale Redaktionen bestehen. Hierbei wird auch im Einzelfall das wirtschaftliche und journalistische Naheverhältnis zu der als Stammblatt fungierenden Zeitung zu berücksichtigen sein. Mutationen wiederum sind Ausgaben, die weder als Kopfblätter noch als wirtschaftlich selbständige Zeitungen qualifiziert werden können. Unter Mutation versteht man im Druckbereich das Austauschen einer oder mehrerer Seiten einer Zeitungsausgabe, wenn etwa generell verschiedene Versionen einer Zeitung vorgesehen sind (z.B. bei gesonderten Abend- und Morgenausgaben oder regional verschiedenen Ausgaben).
(12)Zu § 4 Abs. 5 QJF-G: Für Online-Medien gilt neben den obigen Anforderungen weiters, dass ihr Medieninhaber mindestens drei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und es sich bei dem Medium nicht um den Online-Auftritt oder ein E-Paper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln darf. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten (in VZÄ) sind unter Punkt 4 Begriffsbestimmungen im Detail geregelt.
(13)Zu § 4 Abs. 6 QJF-G: Für Magazine gilt neben den obigen Anforderungen weiters, dass ihr Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und zumindest viertelmal jährlich erscheinen. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten (in VZÄ) sind unter Punkt 4 Abs. 2 Begriffsbestimmungen im Detail geregelt.
Spezifische Fördervoraussetzungen, die nur eine Förderung betreffen, sind unter der jeweiligen Förderung im Detail ausgeführt.
(1)Von der Förderung ausgeschlossen sind gemäß § 5 Abs. 1 QJF-G Medieninhaber in Form
(2)Von der Förderung sind gemäß § 5 Abs. 2 QJF-G Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
(3)Die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 QJF-G sollen sicherstellen, dass demokratiefeindliche Medien von der Förderung ausgeschlossen sind. Der Ausschlussgrund ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Medium wiederholt innerhalb eines Jahres einen Tatbestand nach § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 QJF-G erfüllt.
(4)Der Ausschluss von der Förderung nach § 5 Abs. 2 QJF-G tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
(5)Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr.
Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
Der Förderungswerber hat in seinem Ansuchen zu bestätigen, dass keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 282a StGB, § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurde und keine gerichtliche Verurteilung nach diesen Bestimmungen vorliegt. Hierzu ist vom Fördernehmer eine Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft einzuholen.
Das diesbezügliche Formular ist auf der Website der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft abzurufen.[1]
(6)Die obigen Bestimmungen (Punkt 1-5) legen einen Grund für den Ausschluss aus der Förderung fest. Dies zieht wiederum als Konsequenz entweder die Ablehnung des Förderansuchens, die Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen oder die Aufrechnung mit allfälligen im Folgejahr zugesprochenen Fördermitteln nach sich (sh. Punkt 15.8 Rückforderung).
(1)Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen können als Beitrag zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstands um eine Förderung ansuchen, die sich nach der Anzahl der bei ihnen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten errechnet. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten (in VZÄ) sind in den Begriffsbestimmungen im Detail geregelt (vgl. Punkt 4. (2)).
(2)Die für die Gestaltung eines Online-Auftritts oder eines E-Papers einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem Online-Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind (vgl. Punkt 4. (2) g).
(3)Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag zusammen, der sich wie folgt berechnet:
(4)Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils (kumulativ) 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber erhalten, wenn sie
Zum Nachweis über den vorausgesetzten Umfang der redaktionellen Inhalte betreffend die „Regionale Berichterstattung“ gemäß § 7 QJF-G (vgl. Punkt 8.1) sowie die „Internationale und EU-Berichterstattung“ gemäß § 8 QJF-G (vgl. Punkt 8.2) sind Auswertungen und Berechnungen vorzulegen, welche von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind. Die zu Grunde liegenden Auswertungen und Berechnungen müssen nachvollziehbar sein. Auf Anfrage der Förderstelle müssen ausgewählte Stichproben (z.B. einzelne Artikel) und weitere Unterlagen übermittelt werden.[2]
(1)Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Medienunternehmen sind und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gemäß § 9 QJF-G gewährt werden.
(2)Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht auf Gewinn gerichtet ist und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. § 5 Abs. 1 Z 3 QJF-G ist nicht anzuwenden.
(3)Gefördert werden können Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 QJF‑G, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten widmen („große Ausbildungseinrichtungen“) und
(4)Ebenfalls gefördert werden können Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 QJF G, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des § 9 Abs. 1 entsprechen, nicht gewinnorientiert sind, aber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Z 1 QJF-G nicht erfüllen („kleinere Ausbildungseinrichtungen“) und sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen.
(1)Einrichtungen der Aus- und Fortbildung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 QJF‑G, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten widmen, haben auch folgende Voraussetzungen mittels Beilagen im Zuge des Ansuchens wie folgt nachzuweisen:
(2)Unter mehreren um Förderung ansuchenden Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden 50 vH der Mittel im Verhältnis der abgehaltenen Ausbildungstage und Volontariate und 50 vH gleichmäßig auf diese Einrichtungen (Sockelbetrag) verteilt.
(3)Einrichtungen der Aus- und Fortbildung müssen die Berufsbezogenheit ihrer Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nachweisen. Der von ihnen zu übermittelnde Tätigkeitsnachweis hat jedenfalls Titel und Programm der Veranstaltungen sowie die jeweilige Teilnehmerzahl, die Namen der Teilnehmer sowie Angaben zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unter Angabe des Mediums oder der Medien zu enthalten.
(4)Bei der Aufteilung der Förderungsmittel über den Sockelbetrag hinaus werden Lehrgänge, Seminare und vergleichbare Aus- und Fortbildungsangebote (Ausbildungstage) sowie Volontariate berücksichtigt, die geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung der Förderziele zur Förderung der Qualität journalistischen Schaffens und zum Weiterbestand des journalistischen Berufsstandes zu leisten.
Im Fall von Volontariaten erhält eine oder ein bei einem österreichischen Medienunternehmen im Rahmen eines Volontariates tätige Journalistin oder Journalist von einer Einrichtung der Aus- und Fortbildung Direktzahlungen.
(5)Die für die Förderung über den Sockelbetrag hinaus zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils unter Bedachtnahme auf die im Beobachtungszeitraum tatsächlich durchgeführten Ausbildungsaktivitäten auf die Bereiche „Ausbildungstage“ in Lehrgängen, Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangebote und „Volontariate“ aufgeteilt.
(6)Maßgeblich für die Berechnung der Beträge im Bereich „Volontariate“ sind zu einem Drittel die Volontariatstage selbst und zu zwei Drittel die an die Volontäre geleisteten Zahlungen plus allfällige Dienstgeberanteile.
(1)Für eine Förderung gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 QJF-G („kleinere Ausbildungseinrichtungen“) erfolgt die Aufteilung zwischen Ausbildungen und Volontariaten grundsätzlich nach dem obigen Modus (vgl. Punkt 9.2.1. Abs. 3-6). Es gibt jedoch bei den „kleineren Ausbildungseinrichtungen“ keinen Sockelbetrag. Es ist eine Obergrenze eingezogen (vgl. Abs. 3) und es können darüber hinaus auch sonstige Aktivitäten (Diskussionsveranstaltungen, Broschüren etc.) gefördert werden.
(2)Wenn eine förderbare Ausbildungsveranstaltung in Kooperation mit einer anderen Einrichtung der Journalistenausbildung stattfindet, ist diese Kooperation im Ansuchen bekannt zu geben. Für den Fall, dass im Rahmen einer Kooperation beide Journalistenausbildungsinstitutionen eine Veranstalterrolle innehaben und um Förderung gemäß § 9 Abs. 2 QJF-G ansuchen, sind die Ausbildungstage entweder einer der beiden Einrichtungen zuzurechnen oder nach einem vereinbarten und offenzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Förderbare Ausbildungsveranstaltungen, die bei oder in Kooperation mit einem Presseklub stattfinden, können als Ausbildungstage berücksichtigt werden.
(3)Keiner Einrichtung darf mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.
(1)Zur Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, ausgenommen Aspirantinnen und Aspiranten, bei Einrichtungen der Aus- und Fortbildung können Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss zu den nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden.
(2)Die Aus- oder Fortbildung muss bei Einrichtungen gemäß § 9 QJF-G, also einer Einrichtung, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Medienunternehmen ist, stattfinden.
(1)Der Zuschuss kann maximal in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden und darf pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen.
(2)Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Einrichtungen, bei denen die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die Ausbildungsprogramme sowie die Namen und Lebensläufe der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen vorzulegen.
(3)Als Kosten der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung können die hierfür den Medienunternehmen entstehenden Kosten (Kosten der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit sowie an Einrichtungen der Aus- oder Fortbildung gemäß § 9 QJF-G geleistete Teilnahmeentgelte) anerkannt werden.
(4)Die Kosten sind durch folgende Nachweise zu belegen:
Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten können Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen Zuschüsse zu nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden.
(1)Der Zuschuss kann maximal in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden und darf pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen.
(2)Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspirantinnen und Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zur Journalistin bzw. zum Journalisten im Print- oder im Online-Bereich abgestellt sind, sowie externe Kosten von Einrichtungen gemäß § 9 QJF-G, die aus externer Beratungsleistung für die Ausbildung von Aspirantinnen und Aspiranten entstehen, anerkannt.
(3)Als Ausbildungskosten gelten Personalkosten und Sachkosten.
(4)Anrechenbare Personalkosten sind die Kosten von Aspirantinnen und Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung abgestellt sind. Diese sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die monatlichen Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Dienstvertrag, Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
(5)Wird die Ausbildungstätigkeit belegt, sind auch Kosten für Ausbildungsredakteure förderungsfähig, die nicht für die Ausbildung von Aspirantinnen und Aspiranten, sondern für die Ausbildung von sonstigen Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten zuständig sind.
(4)Als redaktionsinterne Ausbildungszeit für Nachwuchsjournalisten werden grundsätzlich höchstens 24 Monate anerkannt. Längere Ausbildungszeiten sind gesondert zu begründen.
(5)Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren bisherige journalistische Arbeiten vorzulegen. Als Nachweis der journalistischen Arbeiten werden insbesondere anerkannt:
(6)Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind im Ansuchen namentlich zu nennen und der Anteil der Ausbildungstätigkeit an der Gesamttätigkeit der für Ausbildungszwecke zuständigen Redaktionsmitglieder anzugeben.
(7)Die allenfalls von einer Einrichtung gemäß § 9 bezogenen externen Beratungsleistungen sind im Ansuchen mit Rechnungen, Zahlungsnachweisen sowie Beschreibungen von Leistungsumfang und Inhalt (z.B. Angebot oder Beschreibung durch die Einrichtung) nachvollziehbar darzulegen. Auch an Einrichtungen gemäß § 9 QJF-G geleistete Teilnahmeentgelte für Aspirantinnen und Aspiranten sind als externe Kosten förderbar.
(8)Unter Sachkosten fallen insbesondere die Kosten des Arbeitsplatzes. Vorzulegen sind die entsprechenden Unterlagen und Berechnungen sowie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung auf die bzw. Zuordnung dieser Kosten zu der einzelnen Person. Gefördert werden können weiters begründete Sachkosten wie z.B. zugekaufte Personalkosten für eine Ausbildungsredakteurin bzw. einen Ausbildungsredakteur und Fahrtkosten zu Ausbildungen.Die auf Aspirantinnen und Aspiranten sowie Ausbildungsredakteurinnen und -redakteure entfallenden Sachkosten können bis zu einem Betrag von höchstens 5.500,- Euro pro Person und Jahr in die Berechnung aufgenommen werden.
(9)Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
(1)Repräsentative, österreichweit mit Schulen kooperierende Einrichtungen, deren überwiegender Zweck darin besteht, im Unterricht die Vermittlung der Bedeutung des Lesens von Printprodukten und deren digitalen Ausgaben oder Angeboten zum Erwerb von Übersicht, Urteils- und Handlungsvermögen zu fördern, können um Förderung gemäß § 12 QJF-G ansuchen.
(2)Eine repräsentative Einrichtung liegt dann vor, wenn an dieser jedenfalls mehrere Medieninhaber textbasierter Nachrichten mitwirken, darunter jedenfalls mehrere Medieninhaber bundesweit verbreiteter Medien sowie mehrere Medieninhaber bundeslandweit verbreiteter Medien aus dem Print- und Online-Bereich, die sich unter Einbindung von Vertretern des Lehrpersonals der Erstellung und Verteilung medienpädagogischer und mediendidaktischer Produkte für den Einsatz in Schulen oder auch der Veranstaltung entsprechender Seminare und Workshops widmet.
(3)Im Vordergrund steht bei der Tätigkeit von Medienpädagogik-Einrichtungen, dass diese geeignete Konzepte präsentieren können, um im Unterricht die in § 12 QJF-G umschriebene „media literacy“ auch begleitend zu den Lehrinhalten zu vermitteln.
(4)Die Mitwirkung von Medieninhabern kann insbesondere durch Mitgliedschaft beim Rechtsträger der Einrichtung (z.B. Verein) erfolgen. Um die Vielfalt der österreichischen Medienlandschaft auch im Rahmen der Medienpädagogik entsprechend abzubilden, ist die Vielfalt der bundesweit und bundeslandweit verbreiteten Tages- und Wochenzeitungen in der förderwerbenden repräsentativen Einrichtung bestmöglich abzubilden.
(1)Die Erfüllung der Fördervoraussetzungen ist im Ansuchen durch geeignete Nachweise zu belegen. Jedenfalls vorzulegen sind:
(2)Förderbar sind Personal- und Sachkosten, die der Erreichung des Förderzwecks dienen. Im Zuge des Ansuchens ist jedenfalls anzugeben und nachzuweisen, ob und allenfalls in welcher Höhe Zuwendungen von Dritten erfolgt sind. Insbesondere andere Förderungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts sind anzugeben.
(3)Die Fördermittel werden unter den Ansuchenden aufgeteilt. Die Förderung kann insgesamt, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer vom Förderwerber bezogener Förderungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen betragen.
(1)Gefördert werden Medieninhaber, die Schulen kostenfreie und aktuelle Abonnements von Zeitungen oder Magazinen oder von deren E-Paper oder von deren Online-Abonnements bis zu einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Schuljahr zur Verfügung stellen.
(2)Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jeweilige Titel überwiegend im direkten Verkauf, als Abonnement oder im Einzelverkauf vertrieben wird. Dies bedeutet, dass der Anteil der unentgeltlich verbreiteten Auflage an der verbreiteten Auflage jedenfalls weniger als 50 % betragen darf.
(3)Bei der Refundierung können sowohl über Medienpädagogikeinrichtungen bestellte Abonnements als auch Abonnements, die von einer Schule direkt beim Medieninhaber bestellt wurden, berücksichtigt werden. Die geförderten Abonnements müssen jedenfalls über Anforderung einer Schule zum Einsatz im Unterricht geliefert worden sein.
(1)Die Förderungswerber haben entsprechende Nachweise vorzulegen wie beispielsweise Verlagsaufzeichnungen, Vertriebsaufzeichnungen, Bestätigungen der Schulen etc.
(2)Im Ansuchen sind die Anzahl und Dauer der Abonnements (maximal 4 Monate im Schuljahr) sowie der reguläre Abo-Verkaufspreis (pro Abo und in Summe) anzugeben.
(3) „Sponsor- Abonnements“, das sind Abonnements, bei denen zu mindestens teilweise Kostenanteile von Dritten übernommen wurden, können in die Refundierung des Verkaufspreises mit einbezogen werden. Der vom Sponsor getragene Betrag wird vom regulären Verkaufspreis abgezogen.
(4)Bei Einreichung einer überproportionalen Abonnementsanzahl durch einzelne Fördernehmer kann eine Deckelung des maximal möglichen Förderbetrags nach Anhörung des Fachbeirats vorgenommen werden.
(5)Im Rahmen der Förderung können nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu 20 vH des jeweiligen regulären Abonnement-Verkaufspreises erstattet werden.
(1)Im Rahmen dieser Förderung kann ein jährlicher Zuschuss zur Deckung der anfallenden Kosten im Ausmaß von insgesamt höchstens 230 000 Euro, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, gewährt werden.
(2)Für den Fall mehrerer Ansuchen, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, kann der Zuschuss auch auf mehrere Einrichtungen verteilt werden. Diesfalls ist bei der Mittelverteilung insbesondere die Anzahl der teilnehmenden Print- und Online-Medien ausschlaggebend. Sollte eine Einrichtung die so errechneten Fördermittel mangels beantragter förderbarer Kosten nicht voll ausschöpfen, können die freibleibenden Mittel bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen auch an die zweite Einrichtung im Ausmaß der beantragten Kosten ausbezahlt werden.
(3)Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(4)Dem Förderansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(5)Der Zuschuss dient zur Deckung von im laufenden Jahr anfallenden Kosten und kann im Vorhinein erfolgen.
(6)Im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Ausgaben nur insofern förderfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes angemessen sind.
(7)Innerhalb der ersten drei Monate des auf die Förderung folgenden Kalenderjahres hat der Förderungsnehmer folgende Unterlagen vorzulegen:
(8)Die im zahlenmäßigen Nachweis angeführten Einnahmen und Ausgaben müssen durch Originalbelege nachweisbar sein. Hat der Förderungswerber auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.
(9)Eine Überprüfung erfolgt somit erst nachträglich. Nicht widmungsgemäß verwendete Förderungsmittel sind zurückzuzahlen.
(10)Für die Förderung kommen Personalkosten und Sachkosten in Betracht.
(11)Die Personalkosten sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
(12)Eine Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung ist im Ansuchen und unter Vorlage der jeweiligen Mitteilung der vergebenden Stelle bekannt zu geben.
(13)Im Hinblick auf die Abrechnung von Gebietskrankenkassenvorschreibungen und Zahlungen an das Finanzamt sind ein Nachweis für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung vorzulegen.
(14)Zu den Sachkosten zählen insbesondere Miete, Büroaufwand, Reisekosten, Kosten der Veröffentlichungen. Bezuschusst können auch der Zukauf externer Leistungen sowie die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern werden.
(15)Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
(16)Wird eine Sache vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft und übersteigt ihr Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze (lt. § 13 EStG 1988: 800 Euro) um das Vierfache, so hat der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes die KommAustria davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen eine angemessene Abgeltung zu leisten, die betreffende Sache der KommAustria zwecks weiterer Verwendung zu Verfügung zu stellen oder in das Eigentum des Bundes zu übertragen.
(17)Die Angemessenheit der Ausgaben für zugekaufte Güter und Leistungen ist zu dokumentieren, wobei die Angemessenheit ab dem Vierfachen des Werts, welcher nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt, einem Fremdvergleich Stand zu halten hat. Die Förderungswerberinnen und -werber haben die Preisangemessenheit im Sinne von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu bestätigen. Im Zweifelsfall kann die KommAustria die Vorlage von Vergleichsangeboten verlangen oder ist berechtigt, eine vergleichende Markterhebung durchzuführen. Kommt die KommAustria zum Ergebnis, dass eine Preisangemessenheit nicht vorliegt, kann sie entweder nur den preisangemessenen Teil als förderfähig anerkennen oder mangels Preisangemessenheit die Förderfähigkeit ablehnen.
(18)Die Einholung von Vergleichsangeboten kann unterbleiben, wenn gleichartige Leistungen mehrmals hintereinander zu gleichbleibenden Konditionen beauftragt wurden, deren Angemessenheit bereits einmal in korrekter Weise ermittelt wurde.
(19)Werden die Gesamtausgaben der Förderungswerberinnen und -werber überwiegend aus Bundesmitteln getragen, können Personalkosten und Reisegebühren nur bis zu jener Höhe gefördert werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955 für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.
(1)Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Fördermittel gewährt werden.
(2)Förderwürdige Presseklubs müssen ein Mindestmaß an Öffentlichkeitskontakten in Form von Pressekonferenzen und/oder Pressegesprächen, die nicht Werbezwecken dienen, nachweisen. Als unverbindlicher zahlenmäßiger Richtwert sind 10 derartige Veranstaltungen pro Jahr anzusehen.
(3)Außerdem muss der Presseklub zumindest in einem Bundesland oder einem thematischen Bereich von repräsentativer Bedeutung sein; dies kann unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 3 QJF-G beurteilt werden.
(1)Das Mindestmaß an Öffentlichkeitskontakten (Anzahl und Dauer der Veranstaltungen sowie Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer) sowie die Repräsentativität in einem Bundesland bzw. thematischen Bereich ist im Ansuchen nachweisen.
(2)Dem Förderansuchen sind ferner folgende Unterlagen anzuschließen:
(3)Für den Fall mehrerer Ansuchen unterschiedlicher Vereinigungen erfolgt die Verteilung der Fördermittel unter Berücksichtigung von insbesondere der Anzahl und Häufigkeit der abgehaltenen Pressekonferenzen, Pressegespräche und sonstigen Veranstaltungen und der jeweiligen Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die Anzahl der Mitglieder des Presseclubs und die Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten festzulegen.
(4)Ein Förderwerber kann höchstens 50 % der für die Förderung gemäß § 15 QJF-G vorgesehenen Fördermittel erhalten.
(5)Über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind genaue Aufzeichnungen zu führen und innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln.
(1)Gegenstand dieser Förderung ist die Durchführung Forschungsprojekten auf den Gebieten des Print- und Online-Medienwesens, der Publikumsakzeptanz oder der Förderung der Medienkompetenz.
(2)Ein Projekt ist förderungswürdig, wenn es geeignet ist, zum Fortschritt in einem der genannten Gebiete beizutragen und wissenschaftlichen Standards entspricht.
(3)Als Förderungswerber zur Förderung von Medienforschungsprojekten kommen fachlich in diesen Bereichen ausreichend qualifizierte Forschungs- und Bildungseinrichtungen in Frage. Als Nachweis kann eine Zusammenstellung bereits durchgeführter Forschungsprojekte dienen.
(1)Die Förderung erfolgt in Form eines finanziellen Zuschusses bis höchstens 50 % der nachzuweisenden Projektkosten.
(2)Das Ansuchen hat einen detaillierten Projektplan zu enthalten, der jedenfalls eine inhaltliche Beschreibung des Projekts, einen Zeitplan und Angaben zu den am Projekt beteiligten Personen enthält. Dazu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
(3)Dem Ansuchen ist weiters ein Finanzierungsplan, inklusive Angaben zu den voraussichtlich anfallenden Kosten samt Nachweisen anzuschließen. Als Nachweise dienen zum Zeitpunkt der Einreichung Absichtserklärungen, (bedingte) Förderzusagen, etc.
(4)Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor dem Einlangen des Ansuchens mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere aufgrund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch für ein bereits begonnenes, aber noch laufendes Projekt gewährt werden. In diesem Fall können nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind.
(5)Für die Förderung können Personalkosten und Sachkosten angesucht werden. Bezuschusst kann auch der begründete Zukauf externer Leistungen werden. Anschaffungskosten werden nicht gefördert.
(6)Die Personalkosten sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
(7)Eine Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung ist im Ansuchen und unter Vorlage der jeweiligen Mitteilung der vergebenden Stelle bekannt zu geben.
(8)Im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Ausgaben nur insofern förderfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes angemessen sind.
(9)Eine Förderung nach dieser Bestimmung kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des zu fördernden Projektes (mit Ausnahme der beantragten Förderung) sichergestellt ist, d.h., dass der Förderungswerber mindestens die Hälfte der Projektkosten selbst aufbringt. Diese Voraussetzung ist im Ansuchen nachzuweisen.
(1)Nach Abschluss des Projekts sind ein schriftlicher Endbericht samt Abrechnung und eine Kurzfassung des Forschungsprojekts vorzulegen.
(2)Über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind genaue und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Überschreitet die vereinbarte Projektdauer diesen Zeitpunkt, ist binnen der genannten Frist ein Zwischenbericht über den Stand des Projekts und nach Abschluss des Projekts ein Endbericht zu übermitteln.
(3)Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Hat die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.
(4)Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
(5)Im Rahmen des Endberichts ist jedenfalls das Ergebnis des Medienforschungs-Projekts, d.h. die Studie, sowie eine Kurzfassung zu übermitteln. In der Kurzfassung sind die wichtigsten Ergebnisse und deren mögliche Nutzanwendung darzustellen. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber stimmt der Veröffentlichung einer Kurzfassung des Endberichts auf der Website der Förderstelle zu. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber stimmt auch der Veröffentlichung des gesamten Endberichtes auf der Website der KommAustria zu, wenn keine sonstige Veröffentlichung erfolgt, etwa auf der Website der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers, in Buchform oder in einer – vorzugsweise peer reviewten – Fachzeitschrift.
(6)Bei der Veröffentlichung des Forschungsberichtes oder einer für die Publikation überarbeiteten Fassung durch die Förderwerberin oder den Förderwerber ist ein Hinweis auf die Unterstützung des Projekts aus Mitteln des „Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetzes“ aufzunehmen.
(7)Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Rückzahlungspflichtige, nicht verbrauchte Fördermittel liegen auch dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Kosten unterschritten werden und die aliquot gekürzte Fördersumme jenen Betrag unterschreitet, der den bereits zur Auszahlung gebrachten Fördermitteln entspricht. Eine Rückzahlung hat nach den in Punkt 15.8 beschriebenen Regeln verzinst zu werden.
(1)Förderungsansuchen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria einzubringen. Zu den Übergangsbestimmungen betreffend das Förderjahr 2024 siehe Punkt 15.9.
(2)Die im QJF-G vorgesehenen Zuwendungen im Förderjahr werden – mit Ausnahme der Förderung nach § 14 (Förderung der Selbstkontrolle in Print- und Online-Bereich) und § 16 QJF‑G (Förderung von Medienforschungsprojekten) – zur Erfüllung des beihilfenrechtlich erforderlichen Anreizeffekts auf Grundlage der vom Förderwerber bzw. der Förderwerberin im Zuge des Ansuchens für das laufende Kalenderjahr vorlegten Bescheinigungen und Nachweise (Endabrechnung) für das vorangegangene Kalenderjahr (Beobachtungszeitraum) gewährt. Abgesehen von Förderansuchen nach § 14 und § 16 QJF-G sind Bescheinigungen für das dem Förderansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
(1)Förderansuchen sind ausschließlich online über von der KommAustria bereitgestellte Online-Formulare (eRTR-Portal) nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu stellen und haben alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen zu enthalten.
(2)Ab Inkrafttreten der Gruppenfreistellung gemäß AGVO ist zum Nachweis des Anreizeffekts gemäß Art. 6 AGVO bei Förderungen, die unter die AGVO subsumiert werden, gemeinsam mit dem Förderansuchen für das laufende Förderjahr die Endabrechnung für das Vorjahr (Beobachtungszeitraum) zu übermitteln (vgl. Punkt 2.7 ff der Richtlinien).
(3)Informationen für die erstmalige Registrierung für das eRTR-Portal sind unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung veröffentlicht.
(4)Das vollständig ausgefüllte Ansuchen ist von einer für die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber zeichnungsberechtigten oder bevollmächtigten Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG, BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019, iVm Art. 3 Z 12 eIDAS-VO Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 zu versehen.
(5)Gleichzeitig mit dem Förderansuchen sind die für das Förderansuchen erforderlichen aktuellen Unterlagen als elektronische Kopie anzuschließen. Im Fall der Förderung von Tages‑, Wochenzeitungen und Magazinen sind Belegexemplare grundsätzlich postalisch oder persönlich zu übermitteln.
(6)Ein Ansuchen gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens zum Fristende bis 23:59 Uhr über das Online-Portal und mit qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht wurde.
(1)Die in den Formularen geforderten Unterlagen sind in deutscher Sprache beizufügen. Alle Unterlagen verbleiben bis zum Ablauf der geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bei der KommAustria.
(2)Für die Zuerkennung der Förderung hat die Förderwerberin bzw. der Förderungswerber im Ansuchen die Erfüllung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten einer Förderwerberin bzw. eines Förderungswerbers anzuerkennen und das Einverständnis zu der dort vorgesehenen Datenverwendungserklärung abzugeben. Insbesondere haben die Verpflichtungserklärungen eine Festlegung über die Bedingungen zu enthalten, unter denen weitere Ansprüche aus zuerkannten Förderungen erlöschen bzw. bereits ausbezahlte Mittel zurückzuerstatten sind (vgl. Punkt 15.8). Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3)Bei jenen Förderungsarten, die zur Gänze oder teilweise einen Kostenersatz darstellen (das sind insbesondere die Förderungen nach § 9 Abs. 4 Z 2, §§ 10 bis 14 und § 16 QJF‑G) sind im Ansuchen allfällige weitere Förderungen dieser Kosten z.B. durch Gebietskörperschaften anzugeben. Bereits geförderte Kosten bzw. Kostenbestandteile sind im Ansuchen in Abzug zu bringen.
(4)Im Fall von Förderungen, die unter den Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, können ein und dieselben förderbaren Kosten nur bis zu den beihilferechtlich maximal zulässigen Obergrenzen (z.B. gemäß AGVO) mit anderen Fördermitteln (z.B. der RTR-GmbH) kumuliert werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber hat dies im Ansuchen ausdrücklich zu bestätigen und die Einhaltung dieser Obergrenzen zu gewährleisten.
(5)Förderansuchen haben das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen.
(6)Förderansuchen haben jedenfalls folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
(7)Förderansuchen für Förderungen für Medieninhaber (Förderbereiche Journalismus-Förderung; Inhaltsvielfalts-Förderung; Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung; Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten; Förderung der Verteilung von kostenfreien Abonnements im Rahmen der Medienkompetenz-Förderung) sind jedenfalls folgende Nachweise und Unterlagen dem Förderansuchen anzuschließen:
(1)Die KommAustria kann den Förderungswerber oder die Förderungswerberin im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Verbesserung der Angaben binnen einer angemessenen Frist auffordern. Aufgrund wichtiger Umstände kann diese Frist über begründetes Ersuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin erstreckt werden. Kommt der Förderungswerber oder die Förderungswerberin der Aufforderung nicht nach, kann die KommAustria das Förderansuchen ablehnen.
(2)Die KommAustria kann zudem zu jedem Zeitpunkt ergänzende Unterlagen verlangen und es sich ihr alle für die gegenständliche Förderung relevanten Unterlagen bei Bedarf zur Einsichtnahme und Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
(1)Die KommAustria entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Förderansuchen nach Befassung des Fachbeirats gemäß § 19 QJF-G durch Förderzusage oder -ablehnung.
(2)Von der Förderentscheidung wird jeder Förderungswerber oder jede Förderungswerberin schriftlich informiert. Die Förderzusage enthält den Förderzeitraum, die Höhe der zu gewährenden Förderung sowie allfällig vom Antrag Abweichendes oder zusätzliche bzw. abweichende Auflagen und Bedingungen.
(3)Der Fördervertrag und sämtliche Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform.
(4)Auch für den Fall, dass dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin, aus welchem Grund immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel widerrufen werden, bleiben die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der KommAustria. Die KommAustria wird die Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum Förderungswerber oder zur Förderungswerberin oder bis zum Ablauf der für die KommAustria geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Unterlagen als Beweis benötigt werden, aufbewahren.
(5)Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderentscheidung und dem Fördervertrag werden dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH als deren Geschäftsstelle elektronisch zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtsverbindliche Zustellungsart gewählt.
(6)Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(1)Ein Vertragsabschluss kann ausschließlich mit jenen Förderungswerbern oder Förderungswerberinnen erfolgen, deren Förderansuchen bewilligt wurde.
(2)Wird das Förderansuchen vollumfänglich durch die Förderstelle angenommen, kommt der Fördervertrag durch die Förderungszusage (Annahme des Förderansuchens) durch die KommAustria zustande.
(3)Wird dem Förderansuchen nicht vollumfänglich entsprochen, übermittelt die KommAustria dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin ein Gegenangebot (Förderzusage) zum Förderansuchen. Der Fördervertrag kommt mit dem, dem Gegenangebot entsprechenden Inhalt zustande, soweit der Förderungswerber nicht binnen sieben Tagen ab Einlangen des Gegenangebots schriftlich widerspricht. Macht der Förderungswerber oder die Förderungswerberin von der Widerspruchsfrist nicht Gebrauch, tritt der Vertrag über die Förderung mit Ablauf der siebentägigen Frist in Kraft.
(4)Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die KommAustria jederzeit neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen; hierüber sind mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarungen zu treffen.
(5)Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:
(1)Die Auszahlung der Förderung erfolgt – abgesehen von Förderansuchen nach § 14 und § 16 QJF-G – zur Erfüllung des beihilfenrechtlich erforderlichen Anreizeffekts auf Grundlage der vom Förderwerber bzw. der Förderwerberin im Zuge des Ansuchens für das laufende Kalenderjahr vorlegten Bescheinigungen und Nachweise (Endabrechnung) für das vorangegangene Kalenderjahr (Beobachtungszeitraum).
(2)Die Auszahlung der Journalismus-Förderung und der Inhaltsvielfalts-Förderung erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei der Förderwerberin bzw. beim Förderwerber – bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Zur Übergangsbestimmung für das Jahr 2024 siehe Punkt 15.9.
(3)Die Auszahlung von nach dem 4. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen – ausgenommen die Förderung von Selbstregulierungseinrichtung gemäß § 14 QJF-G – erfolgt in einem Gesamtbetrag bis spätestens 30. Juni. Die Förderung nach § 14 ist in einem Gesamtbetrag bis spätestens 31. Mai auszuzahlen. Zur Übergangsbestimmung für das Jahr 2024 siehe Punkt 15.9.
(4)Für den Fall, dass ein Medium zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr erscheint, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nach Maßgabe einer Empfehlung des Fachbeirats für andere Förderungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Vorgangsweise gilt sinngemäß auch bei Förderungen für Förderwerberinnen und Förderwerber nach dem 4. bis 6. Abschnitt, die im Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung keine jener Tätigkeiten mehr entfalten, für die sie ein Förderansuchen eingebracht haben.
(5)In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können hinsichtlich des Zeitpunktes und Höhe der Auszahlung einzelner Teilbeträge auch abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, wobei die berücksichtigungswürdigen Umstände vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin glaubhaft zu machen sind.
(1)Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin ist verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über schriftliche Aufforderung der KommAustria binnen angemessener Frist zurückzuerstatten und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel erlischt, wenn insbesondere
(2)Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann bei einzelnen Tatbeständen eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung vorgesehen werden, wenn
(3)Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 Prozent pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode verzinst. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird der Zinssatz der Europäischen Union herangezogen.
(4)Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festgesetzt. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
(5)Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die Fördergeberin vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Fördermittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
(6)Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin ist verpflichtet, nach Fertigstellung und Abrechnung des geförderten Vorhabens nicht verbrauchte Fördermittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen. Im Fall des Verzugs kommt Abs. 4 zur Anwendung. Rückzahlungspflichtige, nicht verbrauchte Fördermittel liegen dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Kosten unterschritten werden und die aliquot gekürzte Fördersumme jenen Betrag unterschreitet, der den bereits zur Auszahlung gebrachten Fördermitteln entspricht.
(1)Abweichend von § 20 QJF-G können im Förderjahr 2024 Förderansuchen für den Beobachtungszeitraum 2022 vom 18.01.2024 bis zum 01.03.2024 sowie für den für den Beobachtungszeitraum 2023 vom 18.01.2024 bis zum 31.03.2024 bei der KommAustria eingebracht werden.
(2)Ansuchen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch auf der Grundlage von Abschnitt IV des PresseFG 2004 eingebracht wurden, sind als Ansuchen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des QJF-G zu beurteilen, wobei die KommAustria allfällige zusätzliche für die Prüfung der Förderwürdigkeit erforderliche Unterlagen anfordern kann. Die Auszahlung von nach dem 2. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen für den Beobachtungszeitraum 2022 hat in einem Gesamtbetrag spätestens bis zum 30. April 2024 zu erfolgen. Bereits nach dem Abschnitt IV des PresseFG 2004 für diesen Beobachtungszeitraum ausbezahlte Fördermittel sind entsprechend zu berücksichtigen.
(3)Wurden im Jahr 2023 für den Beobachtungszeitraum 2022 die nach QJF-G zur Verfügung stehenden Fördermittel bereits für die entsprechenden Förderungen gemäß Abschnitt IV PresseFG 2004 ausgeschöpft, können weitere Förderansuchen nach QJF-G in diesen Förderbereichen für diesen Beobachtungszeitraum aufgrund der Ausschöpfung der Fördermittel ganz oder teilweise abgelehnt werden.
(1)Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin ist sowohl im Förderansuchen als auch im Fördervertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die KommAustria sowie die RTR-GmbH als Geschäftsapparat berechtigt ist,
(2)Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verwendung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO).
(3)Ist der Förderungswerber oder die Förderungswerberin eine natürliche Person, hat das Förderansuchen und der Fördervertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.
(4)Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der RTR-GmbH als Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderungswerber über die Datenverarbeitung der Verantwortlichen informiert werden oder wurden.
(5)Die KommAustria kann mit den im Rahmen der Prüfung der Förderansuchen oder der nach dem Förderungsvertrag erforderlichen Überprüfungen Dritte mit dem erforderlichen Fachwissen als Dienstleister, insbesondere Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie und Steuerberaterinnen und -berater, beauftragen. Zum Zweck der Erfüllung der notwendigen Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags werden an diese Dienstleisterinnen und Dienstleister die notwendigen personenbezogenen Daten überlassen.
(6)Der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin nimmt zur Kenntnis, dass die KommAustria sämtliche Förderergebnisse gemäß § 17 Abs. 2 QJF-G spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen hat.
(1)Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in Zusammenhang mit dem auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinien abgeschlossenen Fördervertrag und den an die KommAustria übermittelten Unterlagen und Informationen. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat die KommAustria für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwände und sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Verletzung der in diesem Fördervertrag und den in diesen Richtlinien genannten Pflichten durch den Förderungswerber schad- und klaglos zu halten.
(2)Die KommAustria haftet im Rahmen des Fördervertrags ausschließlich im Fall nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes für Schadenersatz. Der Schadenersatz ist jedenfalls auf die Höhe des nach diesem Fördervertrag zugesagten Förderbetrags begrenzt.
(1)Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach dem QJF-G sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der KommAustria (Wien) als vereinbart, wobei es der KommAustria vorbehalten bleibt, den Förderungswerber oder der Förderungswerberin auch an seinem oder ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
(2)Auf den Förderungsvertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.
(1)Sollten einzelne Bestimmungen eines auf Grundlage dieser Richtlinien geschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt.
(2)An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(1)Die Richtlinien für die Beobachtungszeiträume (BEOZ) der Jahre 2022 und 2023 treten mit 01.01.2024 in Kraft und finden auf Förderansuchen des Jahres 2024 (Beobachtungszeitraum 2022 und 2023) Anwendung.
(2)Die Richtlinien gemäß § 18 Abs. 1 QJF-G sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Richtlinien sind auf der Website der KommAustria zu veröffentlichen.
Wien, am 15.01.2024
Kommunikationsbehörde Austria
Dr.in Martina Hohensinn
(Mitglied)
Das Formular ist auf https://www.justiz.gv.at/wksta unter „Verbandsabfrage“ abzurufen. Die Auskunftseinholung dauert etwa drei Wochen, sollte sich das bis zum Ende des Einreichtermins nicht ausgehen, kann diese Auskunft auch nachgereicht werden.
Ein diesbezügliches Formular und Infoblatt für den Wirtschaftstreuhänder wird auf der Website zur Verfügung gestellt.