Gemäß § 18 des Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetzes (QJF-G), BGBl. I Nr. 163/2023, veröffentlicht die KommAustria die folgenden Richtlinien für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen gemäß QJF-G.
Die vorliegenden Förderungsrichtlinien dienen der Konkretisierung der im QJF-G vorgesehenen Bestimmungen.
Der/Die Förderungswerber:in anerkennt mit seinem/ihrem Förderungsansuchen die von der KommAustria veröffentlichten Richtlinien in der jeweils relevanten Version.
Die Richtlinien für die Beobachtungszeiträume (BEOZ) der Jahre 2024 und 2025 treten mit 01.01.2025 in Kraft und finden auf Förderansuchen der Förderjahre 2025 und 2026 Anwendung.
Die Richtlinien stehen am Seitenende zum Download zur Verfügung. Alle Änderungen sind in dem Dokument farblich hervorgehoben.
Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalist:innen in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber:innen von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind (vgl. § 1 QJF-G).
(1) Die vorliegenden, auf Grundlage von § 18 QJF-G erstellten Richtlinien dienen der Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Förderungen gemäß dem QJF-G durch den Bund.
(2) Bei den Förderungen gemäß dem QJF-G handelt es sich um Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B‑VG) gewährt. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang seitens des Bundes gegenüber dem/der einzelnen Förderungswerber:in besteht daher nicht.
(3) Die Zuteilung der Förderungsmittel obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) nach Befassung des Fachbeirats gemäß § 19 Abs. 1 und 2 QJF-G.
(4) Die vorliegenden Richtlinien sind aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit eine Gesamtkodifikation aller nach dem QJF-G in Verbindung mit diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen und folgen in einzelnen Abschnitten unterschiedlichen europarechtlichen Rahmenbedingungen, wobei die Fördermaßnahmen gemäß § 6 bis 8 QJF-G (vgl. Punkte 7. und 8. der Richtlinien) der europarechtlichen Notifizierung unterliegen. Für diese Förderbereiche ist daher der Beschluss der Europäischen Kommission zu SA.107189 (2023/N) vom 17.11.2023 verbindlich einzuhalten.
(5) Unternehmensbezogene Förderungen auf der Grundlage des QJF-G, die der ex-ante Notifikationspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegen, dürfen nicht vor Vorliegen des Nichtuntersagungs- bzw. Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission gewährt werden.
(6) Im Bereich der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung gemäß § 10 QJF-G sowie der Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen gemäß § 11 QJF-G (vgl. Punkt 10 und 11 der Richtlinien) sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. L 187/1 vom 26.06.2014, insbesondere des Art. 31, anzuwenden.
(7) Überdies sind für jene Förderungen, die der AGVO unterliegen, die allgemeinen Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
a. Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
b. Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
c. Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass der/die Beihilfeempfänger:in zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
d. Art. 4 AGVO, wonach die Einzelnotifikationsschwellwertgrenzen einzuhalten sind.
e. Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt gemäß den in Art. 6 angeführten Vorgaben zum Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens vorliegen muss.
f. Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
g. Art. 9 AGVO, wonach Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen vorgesehen sind.
(8) In den Bereich der Förderung von Presseclubs gemäß § 15 QJF-G und der Medienforschungsförderung gemäß § 16 QJF-G (vgl. Punkte 13.2 und 14. der Richtlinien) erfolgt die Förderung im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (im Folgenden De-minimis-Beihilfen-VO), ABl. L 352 vom 24.12.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13.12.2023.
(9) Die Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung gemäß § 9 QJF-G sowie die Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich gemäß § 14 QJF-G, sofern es sich hierbei überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handeln sollte, sind nicht wettbewerbsrelevant. Die Förderungen gemäß § 12 QJF-G (Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen) und § 13 QJF‑G (Verteilung der Schüler:innen-Abonnements) kommen letztlich Schüler:innen zugute. Diese Förderbereiche sind daher grundsätzlich nicht geeignet, den Binnenmarkt zu verzerren. Sie sind gleichzeitig erforderlich, um einen positiven Beitrag insbesondere für die Stärkung und Erhalt der Informations- und Medienvielfalt, der Meinungsfreiheit, der journalistischen Qualität und der Medienkompetenz von Schüler:innen zu leisten. Diese Förderbereiche leisten somit einen wesentlichen Beitrag für das Funktionieren der Demokratie. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch eine beihilfenrechtliche Notifizierung vorgenommen.
(1) Für Förderungen gemäß dem QJF-G stehen insgesamt 20.042.500 Euro zur Verfügung.
(2) Die Fördermittel sind gemäß § 3 Abs. 1 QJF-G wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche aufgeteilt:
(3) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der oben genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so hat die KommAustria gemäß § 3 Abs. 2 QJF-G eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen.
(4) Die in einem Kalenderjahr bei einem der oben genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(5) Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden von der KommAustria einer Rücklage zugeführt und im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der vorgesehenen Gewichtungen der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufgeteilt.
(1) „E-Paper“: die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird (vgl. § 2 Z 1 QJF-G).
(2) „Hauptberuflich tätige:r Journalist:in“: eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes“ oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist (vgl. § 2 Z 2 QJF-G).
(3) Die folgende Definition sowie der Berechnungsmodus (VZÄ) für „hauptberuflich tätige Journalist:innen“ werden sowohl für die Kontrolle der Erfüllung der allgemeinen Förderkriterien (§ 4) als auch die Berechnung der Journalismus-Förderung (§ 6) angewandt:
a. Die Anzahl der Journalist:innen ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten und reduzierte Arbeitszeiten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Folglich entsprechen 19 Wochenstunden 0,5 VZÄ, 9,5 Stunden 0,25 VZÄ, usw.
b. Die Richtlinienkonformität der Gehälter und damit die Anrechenbarkeit der entsprechenden Anzahl an angestellten Personen ist mittels Bestätigung eines/einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänders/Wirtschaftstreuhänderin nachzuweisen oder anderwärtig hinreichend glaubhaft zu machen.
c. Die Bestätigung bzw. Glaubhaftmachung muss neben der Anzahl der gemäß § 2 Abs. 1 QJF-G entlohnten hauptberuflichen Journalist:innen (in VZÄ im Jahresdurchschnitt) auch den jeweils eingehaltenen Kollektivvertrag oder die Marktüblichkeit der Gehälter darlegen.
d. Kann ein:e Medieninhaber:in nicht belegen, dass die bei ihm tätigen Journalist:innen nach einem der von § 2 Z 2 QJF-G erfassten Kollektivverträgen beschäftigt sind, hat er einen konkreten Beleg zu erbringen, dass für jede zur Berechnung der Förderung angegebene Person der monatliche Bezug den Tarifgehalt laut aktueller Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist. Falls es sich um marktübliche (nicht um kollektivvertraglich geregelte) Gehälter handelt, ist darzustellen, um welchen Markt es sich handelt und warum diese Gehälter auf diesem Markt üblich sind.
e. Sind die obigen Daten nicht durch eine:n Wirtschaftstreuhänder:in bestätigt, sind dem Ansuchen jedenfalls Anstellungsnachweise und Personalkonten sowie ein Nachweis, dass die angestellten Journalist:innen gemäß § 2 QJF-G Abs. 1 entlohnt werden, beizubringen. Im Zweifel können von der KommAustria zusätzliche Belege, etwa Sozialversicherungsnachweise, angefordert werden.
f. „Freie“ Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen fallen nicht unter die Definition „hauptberuflich tätige Journalist:innen“.
g. Gemäß § 6 QFJ-G errechnet sich die Journalismusförderung nach der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen. Die für die Gestaltung einer Tages-, Wochenzeitung, eines Online-Mediums oder Magazins sowie eines (begleitenden, ergänzenden oder unterstützenden) Online-Auftritts oder einer inhaltlich identen elektronischen Ausgabe (E-Paper) herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalist:innen sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem (Online-)Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind. Zurechnung bedeutet, dass die Journalist:innen bei der Berechnung des Grundbetrags der Journalismus-Förderung (und darauf aufbauend der Zusatzbeträge sowie der Inhaltsvielfalts-Förderung) für das ansuchende Medium mitzurechnen sind. Der/Die Förderwerber:in hat diesfalls die konkrete anteilmäßige (zeitliche und inhaltliche) Zuordnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen zum ansuchenden Medium und zum/zur Förderwerber:in im Unternehmensverbund offenzulegen. Der jeweilige Anteil ist transparent und nachvollziehbar im Wirtschaftsprüferformular darzustellen und muss einer Nachprüfung im Unternehmensverbund standhalten.
h. Beschäftigung im Betrieb liegt auch dann vor, wenn die unmittelbare Tätigkeit am Arbeitsplatz vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzierung, Mutterschutz, Ableistung des Präsenzdienstes etc. unterbrochen ist, das Arbeitsverhältnis aber fortdauert (§ 36 Abs. 1 ArbVG).
i. Es können jene Personen angerechnet werden, die hauptberuflich journalistische Tätigkeiten in Redaktionen ausüben (vgl. Aufzählung in lit. j.). Es darf sich hierbei nicht um (auch nur anteilig) in anderen Bereichen als der in lit. j. aufgezählten tätige Angestellte (insbesondere kaufmännische) handeln.
j. Als hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 2 Z 2 QJF-G werden in erster Linie Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes anerkannt (vgl. §§ 6, 7 und 8 „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmern des technisch-redaktionellen Dienstes“ bzw. §§ 5 und 6 „Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter:innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien“). Es werden jedoch auch Redaktionsassistent:innen, Redaktionssekretär:innen, Fotografen:innen bzw. redaktionelle AV-Produzent:innen, Layouter:innen und Grafiker:innen als hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 2 Z 2 QJF-G anerkannt (vgl. § 7 „Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter:innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien“). Die genaueren Definitionen können den beiden Kollektivverträgen entnommen werden.
(4) „Tageszeitung“ ist ein Druckwerk, das eine Mindesterscheinungshäufigkeit für Tageszeitungen von 240-mal jährlich aufweist. Aus der Erscheinungshäufigkeit seit dem erstmaligen Erscheinen der Zeitung muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Tageszeitung handelt. Die tatsächliche Erscheinungshäufigkeit ist daher auf das gesamte Jahr hochzurechnen.
(5) „Wochenzeitung“ ist ein Druckwerk, das eine Mindesterscheinungshäufigkeit von 41-mal jährlich aufweist (vgl. § 4 Abs. 3 QJF-G). Aus der Erscheinungshäufigkeit seit dem erstmaligen Erscheinen der Zeitung muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Wochenzeitung handelt. Doppelnummern von Wochenzeitungen müssen als solche erkennbar sein. Sie müssen daher als solche gekennzeichnet sein und einen deutlich stärkeren Umfang als eine normale Nummer aufweisen. Im Falle von Doppelnummern ist die Voraussetzung, dass Wochenzeitungen „zumindest 41mal jährlich erscheinen“ müssen, nur dann erfüllt, wenn von insgesamt mindestens 41 Nummern pro Jahr höchstens zwei Doppelnummern sind (d.h. 37 Einzel- und 2 Doppelnummern). Die tatsächliche Erscheinungshäufigkeit ist daher auf das gesamte Jahr hochzurechnen.
(6) „Magazin“ ist ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist und mindestens viermal jährlich erscheint (vgl. § 2 T 3 und § 4 Abs. 6 QJF-G).
(7) „Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe mit einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist, sowie folgende Kriterien erfüllt:
a. Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65 vH des Gesamtinhalts aus;
b. zumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist. Archive und über solche ohne Zusammenhang mit aktuellen Inhalten weiterhin zugängliche Artikel können zum besseren Verständnis der Berichterstattung jedenfalls beibehalten werden, wobei diese nicht dem redaktionellen Inhalt von mindestens 65 vH des Gesamtinhalts zuzurechnen sind;
c. das Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150.000 Unique User pro Monat, bestätigt durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung. Jedenfalls anerkannt sind die Daten der Österreichischen Webanalyse (OEWA: https://oewa.at/ueber-uns/leistungen);
d. bei der Vergleichbarkeit von Online-Medien mit der „Aufmachung einer Zeitung oder einem Magazin“ sind Bild-, Video- und Audio-Inhalte entsprechend zu berücksichtigen;
e. Online-Medien, bei denen audiovisuelle Inhalte und/oder Audioinhalte überwiegen bzw. der Zugang zu diesen (aus Sicht des Nutzers) gegenüber vorhandenen Nachrichten in Textform im Vordergrund steht, werden nicht als im Sinne der § 1 iVm § 2 Z 4 QJF-G förderwürdige textbasierte Nachrichtenmedien anerkannt.
f. Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, darunter fallen insbesondere auch Online-Medien, sind nach Maßgabe des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) diskriminierungsfrei anzubieten. Nach dem BGStG sind bestehende Barrieren, die Menschen mit Behinderungen an der gleichberechtigten Nutzung des Mediums hindern, zu beseitigen, sofern die Beseitigung nicht wegen unverhältnismäßiger Belastungen, insbesondere in zeitlicher und finanzieller Hinsicht, unzumutbar wäre. Es ist von dem/r Förderungswerber:in darzulegen, wie sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen des BGStG nicht widerspricht, insbesondere inwieweit der Barrierefreiheit entsprochen wird und welche Maßnahmen zur Stärkung der Barrierefreiheit des Mediums geplant sind.
(8) Die Begriffe „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ bezeichnen den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums. Wird ein Entgelt bezahlt, kommt es auf die inhaltliche Einflussnahme nicht an. Eine entgeltliche Veröffentlichung liegt auch dann vor, wenn sie zwar unter alleiniger redaktioneller Verantwortung erfolgt, dafür aber ein Entgelt geleistet wurde (bspw. im Fall von Medienkooperationen).
a. Rein KI-generierte Inhalte ohne eigenständige Leistungen von Journalist:innen (vgl. Punkt 4. Abs 3. lit. j) sind nicht dem „redaktionellen Teil“ bzw. dem „redaktionellen Inhalt“ zuzurechnen.
b. Falls eine Gesamtprüfung nicht möglich oder zu aufwendig ist, können die Anteile des redaktionellen Inhaltes (sowohl für die Journalismus- als auch für die Inhaltsvielfalts-Förderung) auch anhand von Stichproben (z.B. 10% der Nummern von Tageszeitungen, 15% der Nummern von Wochenzeitungen und Magazinen - jedoch zumindest 4 Exemplare bei Magazinen - und 20% des Gesamtinhalts bei Online-Medien) errechnet werden. Die als Stichproben gewählten Nummern müssen repräsentativ für sämtliche Ausgaben des Beobachtungszeitraums (BEOZ) sein. Bei Tageszeitungen müssen Nummern sämtlicher Wochentage, an denen die Zeitung erscheint, im Sample sein. Die Auswahl der Stichproben ist offenzulegen. Die Berechnung des Anteils ist nachvollziehbar darzulegen.
Bei der angegebenen Stichprobengröße handelt es sich um eine Untergrenze. Die Stichprobengröße ist bei größeren unterjährigen Änderungen (z.B. Seitenschwankungen, Umbau des Mediums) auf ein repräsentatives Ausmaß zu erhöhen. Auf Basis der Stichprobendaten ist auf die für das Ansuchen notwendigen Gesamtjahresdaten (redaktioneller Inhalt, nichtredaktioneller Inhalt, Anteil der Inhaltsvielfaltberichterstattung am redaktionellen Inhalt) hochzurechnen.
c. Wenn um eine Förderung für ein Printmedium angesucht wird, sind im Online-Auftritt eines Printmediums (zusätzlich) erschienene Artikel in der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Mitberücksichtigung des Online-Auftritts ist nur im Rahmen der Journalismus-Förderung hinsichtlich der beschäftigten Journalist:innen vorgesehen.
(1) Die Förderungswerber:innen dürfen sich im Zeitpunkt der Einreichung des Förderansuchens nicht in „Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Z 18 AGVO befinden, und es darf weder zum Zeitpunkt des Ansuchens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein noch dürfen die in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger:innen erfüllt sein.
(2) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Für die Förderbereiche
sind weiters folgende allgemeine Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 QJF-G durch das zu fördernde Medium (alle Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazine) zu erfüllen:
(1) Medieninhaber:innen außerhalb Österreichs kommen als Förderungswerber:innen – sofern sie alle anderen Voraussetzungen (§ 4) erfüllen – dann in Frage, wenn sie – wie in Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO normiert – auch über eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einen Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verfügen.
(2) Zu § 4 Abs. 1 Z 1 QJF-G: Das Medium muss seinem Inhalt nach vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen (Universalmedium). Die Aufzählung der Bereiche ist demonstrativ, d.h. um unter die Definition eines Universalmediums zu fallen, müssen nicht alle, wohl aber mehrere der angeführten Bereiche abgedeckt werden. Vorausgesetzt wird eine breite inhaltliche Themenvielfalt des „textbasierten Nachrichtenmediums“ (vgl. § 1 QJF-G), der Inhalt muss über den Kreis eines reinen „Fachmediums“ hinausgehen.
Bei der Abgrenzung zwischen Universal- und Fachmedium ist neben der Themenvielfalt (Abdeckung mehrerer, inhaltlich verschiedener Themenbereiche, insbesondere Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport) ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen eines Universalmediums die für eine breite Zielgruppe verständliche Aufbereitung der Information (in Abgrenzung zur nur für Fachkreise nachvollziehbaren Fachberichterstattung in Fachmedien).
Für die Einordnung als Fachmedium sind insbesondere folgende Faktoren heranzuziehen: enge bzw. zugespitzte Zielgruppe, eingeschränkte Themenvielfalt, Fokus (Betrachtung von Themen unter einem speziellen Blickwinkel), die für das Medium definierte inhaltliche Ausrichtung (z.B. Blattlinie laut Offenlegung etc.) sowie eine allfällige Einordnung in anerkannten Branchenorganisationen (wie z.B. ÖAK, Mediaanalyse oder Presserat).
Das Medium darf jedenfalls kein bloß der Kund:innen- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein.
Corporate Publishing-Medien sind Medien, die zu dem Zweck finanziert und herausgegeben werden, die Corporate Identity (CI) eines Unternehmens zu stärken. Sie sind in der Regel der Kund:innen und Mitgliederinformation gewidmet. In Zweifelsfällen ist die Unabhängigkeit der Redaktion und die inhaltliche Breite (Universalmedium) maßgeblich für die Abgrenzung förderwürdiger Medien. Die Offenlegung der Kooperation ist jedenfalls erforderlich.
Kund:innenmedien zeichnen sich dadurch aus, dass es eine:n Auftraggeber:in gibt, der/die das Medium für seine Kund:innen herausgibt bzw. finanziert und Einfluss auf den Inhalt hat. Diese dienen vorrangig der Kund:inneninformation. Es wird sich hier auch an der Einordnung in anerkannten Einrichtungen der Medienbranche (z.B. VÖZ, VRM, Media-Analyse, ÖAK und Presserat) orientiert.
Ein als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium liegt vor, wenn es zu einer publizistischen Einflussnahme oder einer substanziellen Finanzierung des Mediums oder des/der Förderwerber:in durch eine Interessenvertretung kommt. Die Beurteilung ist im Einzelfall vorzunehmen, es ist aber davon auszugehen, dass eine substanzielle Finanzierung vorliegt, sofern diese Mittel zumindest rund 30% der Gesamtfinanzierung des Mediums oder des/der Förderwerber:in ausmachen.
(3) Zu § 4 Abs. 1 Z 2 QJF-G: Der Redaktionsbetrieb des Mediums ist arbeitsteilig organisiert (Vorhandensein einer Redaktion) und umfasst auch eine:n letztverantwortliche:n Redakteur:in (Chefredakteur:in).
(4) Zu § 4 Abs. 1 Z 3 QJF-G: Der Inhalt des Mediums darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein. Im Fall einer Tages-, Wochenzeitung oder einem Magazin ist von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung dann auszugehen, wenn diese Printmedien in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet werden.
Scheint die Bedeutung in zumindest einem Bundesland Österreichs fraglich, so kann die KommAustria ergänzende Unterlagen (z.B. Angaben über den Kreis der Abonnent:innen und die belieferten Vertriebsstellen) anfordern.
Für die Online-Medien wird aufgrund der Eigenart des Mediums nicht auf das Verbreitungsgebiet, sondern auf die Anzahl der Zugriffe aus Österreich abgestellt, die zumindest die Hälfte aller Zugriffe ausmachen muss.
(5) Zu § 4 Abs. 1 Z 4 QJF-G: Der redaktionelle Teil (vgl. Punkt 4 Abs. 11) muss zumindest zu 60 vH aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen. Mindestens 60 % der redaktionellen Beiträge eines förderungswürdigen Mediums müssen demnach eigens für dieses Medium verfasst worden sein.Dies bedeutet, dass ein Medium auch dann förderungswürdig ist, wenn ein Teil der redaktionellen Seiten in Kooperation mit Medien produziert oder von anderen Medien übernommen wird. Der redaktionelle Teil des Mediums darf allerdings höchstens zu 40 % aus Beiträgen bestehen, die von anderen Medien übernommen oder von einer Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.
Nicht als eigenständig gestaltet zählen Beiträge, die von einer anderen Redaktion zugeliefert werden oder im Rahmen einer Kooperation mehrerer Medien zu einem gemeinsamen Medienteil beitragen (bspw. auch Verlinkungen).
Der/Die Förderungswerber:in hat daher in seinem Förderungsansuchen den Anteil der eigenproduzierten redaktionellen Seiten, den Anteil der von einer Gemeinschaftsredaktion produzierten redaktionellen Seiten und den Anteil der von einem anderen Medium übernommenen redaktionellen Seiten anzugeben. Im Fall von Online-Medien sind die geforderten Anteile in Bezug auf redaktionelle Zeichen anzugeben. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, ist auf Nachfrage die Erfüllung dieses Förderkriteriums von einem/einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:in zu bestätigen.
Auf Aufforderung der KommAustria hat der/die Medieninhaber:in einer Tageszeitung die innerhalb von zwei von der KommAustria bestimmten Wochen, der/die Medieninhaber:in einer Wochenzeitung die innerhalb eines von der KommAustria bestimmten Monats des Beobachtungszeitraums erschienenen Ausgaben der Zeitung, für die er ein Ansuchen um Förderung eingebracht hat, sowie der mit ihm in redaktioneller Kooperation stehenden Zeitungen für denselben Zeitraum vorzulegen. Auch Medieninhaber:innen von Online-Medien haben auf Aufforderung der KommAustria geeignete Nachweise der Erfüllung dieser Fördervoraussetzung vorzulegen.
(6) Zu § 4 Abs. 1 Z 5 QJF-G: Das Medium muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet worden sein und bereits in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben. Die tatsächliche Erscheinungshäufigkeit ist gegebenenfalls auf das gesamte Jahr hochzurechnen.
(7) Zu § 4 Abs. 1 Z 6 QJF-G: Zumindest die Hälfte der Verbreitung des Mediums muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn zumindest die Hälfte der Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt. Der/Die Förderwerber:in muss glaubhaft machen, dass im Beobachtungszeitraum die überwiegenden Zugriffe aus Österreich erfolgten.
(8) Zu § 4 Abs. 1 Z 7 QJF-G: Der/Die Medieninhaber:in hat eine Erklärung vorzulegen, dass er sich unter Wahrung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung als zur Anwendung anerkannter journalistischer Grundsätze und insbesondere zu Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten verpflichtet erachtet.
(9) Zu § 4 Abs. 2 QJF-G: Für eine Tageszeitung gilt weiters, dass ihr:e Medieninhaber:in mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalist:innen beschäftigen muss und zumindest 240 mal jährlich erscheint. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (in VZÄ) sind unter Punkt 4 Abs. 2 Begriffsbestimmungen im Detail geregelt.
(10) Zu § 4 Abs. 3 QJF-G: Für eine Wochenzeitung gilt, dass ihr:e Medieninhaber:in mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalist:innen beschäftigen muss und sie zumindest 41 mal jährlich erscheint. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (in VZÄ) sind unter Punkt 4 Abs. 2 Begriffsbestimmungen im Detail geregelt.
(11) Zu § 4 Abs. 4 QJF-G: Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckwerke, die von demselben/derselben Medieninhaber:in unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, die überwiegend identischen Inhalt und identische Gestaltung aufweisen (wie insbesondere einen gemeinsamen Zeitungsteil) oder sonst wirtschaftlich oder publizistisch von einem Stammblatt abhängig sind, sind nicht gesondert zu fördern, sondern dem Stammblatt zuzurechnen.
Diese Bestimmung präzisiert die bislang in § 2 Abs. 7 PresseFG 2004 vorzufindende Anordnung und soll ausschließen, dass für ein Printprodukt bloß aufgrund geringfügiger Änderungen unter mehreren Titeln um Förderung angesucht werden kann.
Kopfblätter sind Ausgaben, die durch eigene, meist regionale Bezüge herstellende Titelköpfe gekennzeichnet sind und für die auch eigene regionale Redaktionen bestehen. Hierbei wird auch im Einzelfall das wirtschaftliche und journalistische Naheverhältnis zu der als Stammblatt fungierenden Zeitung zu berücksichtigen sein. Mutationen wiederum sind Ausgaben, die weder als Kopfblätter noch als wirtschaftlich selbständige Zeitungen qualifiziert werden können. Unter Mutation versteht man im Druckbereich das Austauschen einer oder mehrerer Seiten einer Zeitungsausgabe, wenn etwa generell verschiedene Versionen einer Zeitung vorgesehen sind (z.B. bei gesonderten Abend- und Morgenausgaben oder regional verschiedenen Ausgaben).
Diese Bestimmung gilt auch für Publikationen desselben/derselben Medieninhabers/Medieninhaberin bzw. eines/einer Medieninhabers/Medieninhaberin im selben Unternehmensverbund, die einem Hauptmedium beigelegt und nicht überwiegend eigenständig vertrieben werden (Beilagen). Diese sind als unselbstständige Beilage zu werten und ihre Journalist:innen dem/der ansuchenden Medieninhaber:in für die Einreichung des Hauptmediums zuzurechnen. Zurechnung bedeutet, dass die Journalist:innen bei der Berechnung des Grundbetrags der Journalismus-Förderung (und darauf aufbauend der Zusatzbeträge sowie der Inhaltsvielfalts-Förderung) mitzurechnen sind.
(12) Zu § 4 Abs. 5 QJF-G: Für Online-Medien gilt neben den obigen Anforderungen weiters, dass ihr/ihre Medieninhaber:in mindestens drei hauptberuflich tätige Journalist:innen beschäftigen muss und es sich bei dem Medium nicht um den Online-Auftritt oder ein E-Paper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln darf. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (in VZÄ) sind unter Punkt 4 Begriffsbestimmungen im Detail geregelt.
(13) Zu § 4 Abs. 6 QJF-G: Für Magazine gilt neben den obigen Anforderungen weiters, dass ihr:e Medieninhaber:in mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalist:innen beschäftigen muss und zumindest viertelmal jährlich erscheinen. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (in VZÄ) sind unter Punkt 4 Abs. 2 Begriffsbestimmungen im Detail geregelt.
Spezifische Fördervoraussetzungen, die nur eine Förderung betreffen, sind unter der jeweiligen Förderung im Detail ausgeführt.
(1) Von der Förderung ausgeschlossen sind gemäß § 5 Abs. 1 QJF-G Medieninhaber:innen in Form
(2) Von der Förderung sind gemäß § 5 Abs. 2 QJF-G Medieninhaber:innen ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
(3) Die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 QJF-G sollen sicherstellen, dass demokratiefeindliche Medien von der Förderung ausgeschlossen sind.
(4) Der Ausschluss von der Förderung nach § 5 Abs. 2 QJF-G tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einem/einer Entscheidungsträger:in noch Mitarbeiter:in des/der Förderwerber:in geäußert wurden und auch sonst keinem/keiner Entscheidungsträger:in oder Mitarbeiter:in des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
(5) Wird im Medium eines/einer Medieninhabers/Medieninhaberin eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr.
Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger:in noch Mitarbeiter:in des/der Medieninhabers/Medieninhaberin ist und keiner Entscheidungsträger:in oder Mitarbeiter:in des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
Der/Die Förderungswerber:in hat in seinem Ansuchen zu bestätigen, dass keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 282a StGB, § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurde und keine gerichtliche Verurteilung nach diesen Bestimmungen vorliegt. Hierzu ist von dem/der Fördernehmer:in eine Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft einzuholen.
Das diesbezügliche Formular ist auf der Website der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft abzurufen.[1]
(6) Die obigen Bestimmungen (Punkt 1-5) legen einen Grund für den Ausschluss aus der Förderung fest. Dies zieht wiederum als Konsequenz entweder die Ablehnung des Förderansuchens, die Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen oder die Aufrechnung mit allfälligen im Folgejahr zugesprochenen Fördermitteln nach sich (sh. Punkt 15.8 Rückforderung).
(1) Medieninhaber:innen von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen können als Beitrag zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstands um eine Förderung ansuchen, die sich nach der Anzahl der bei ihnen hauptberuflich tätigen Journalist:innen errechnet. Definition und Berechnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (in VZÄ) sind in den Begriffsbestimmungen im Detail geregelt (vgl. Punkt 4. Abs. 2 und 3).
(2) Die für die Gestaltung einer Tages-, Wochenzeitung, eines Online-Mediums oder Magazins sowie eines (begleitenden, ergänzenden oder unterstützenden) Online-Auftritts oder einer inhaltlich identen elektronischen Ausgabe (E-Paper) herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalist:innen sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem (Online-)Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind. Zurechnung bedeutet, dass die Journalist:innen bei der Berechnung des Grundbetrags der Journalismus-Förderung (und darauf aufbauend der Zusatzbeträge sowie der Inhaltsvielfalts-Förderung) für das ansuchende Medium mitzurechnen sind. Der/Die Förderwerber:in hat diesfalls die konkrete anteilmäßige (zeitliche und inhaltliche) Zuordnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen zum ansuchenden Medium und zum/zur Förderwerber:in im Unternehmensverbund offenzulegen. Der jeweilige Anteil ist transparent und nachvollziehbar im Wirtschaftsprüferformular darzustellen und muss einer Nachprüfung im Unternehmensverbund standhalten.
Bezüglich der Zurechnung von Journalist:innen bei unselbstständigen Beilagen vergleiche Punkt 5.2. Abs. 11.
(3) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag zusammen, der sich wie folgt berechnet:
(4) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils (kumulativ) 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber:innen erhalten, wenn sie
1. ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben,
2. über ein Fehlermanagementsystem verfügen,
3. ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben, oder
4. im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen können und anwenden.Für die Zuerkennung eines Zusatzbetrages müssen sämtliche der im Folgenden für den jeweiligen Zusatzbetrag beschriebenen Belege und Kriterien erbracht werden:
Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG
Das Redaktionsstatut muss die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln. Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem/der Medieninhaber:in und einer Redaktionsvertretung, die von der Redaktionsversammlung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen ist, abgeschlossen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter:innen an.
Durch diese Zusatzförderung soll ein Anreiz gesetzt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Medieninhaber:innen und Medienmitarbeiter:innen und auch die Organisation innerredaktioneller Belange im Wege von Statuten nachvollziehbarer zu gestalten.
Das Redaktionsstatut und dessen Genehmigung durch die Redaktionsversammlung ist im Ansuchen nachzuweisen. Das Redaktionsstatut muss von Vertreter:innen des/der Medieninhabers/Medieninhaberin und von der Redaktionsvertretung (jeweils in zur Vertretung erforderlicher Zahl) unterschrieben sein.
Das Redaktionsstatut muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein. Dies ist durch einen unterschriebenen datierten Beschluss, ein unterschriebenes datiertes Protokoll etc. zu belegen.
Fehlermanagementsystem
Für dieses System sind verbindliche Richtlinien in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieser Richtlinien und die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit der Aufgabe des Fehlermanagements Voraussetzung.
Dem Ansuchen sind die Richtlinien und eine detaillierte Beschreibung des Fehlermanagementsystems anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das System verbindlich und bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch den Redakteursrat).
Die zuständigen Mitarbeiter:innen und deren konkrete Aufgaben im Zusammenhang mit dem Fehlermanagementsystem sind bekanntzugeben.
Es ist jedenfalls bekanntzugeben, an wen sich Leser:innen im Fall von Fehlern wenden können, wie Fehler beurteilt werden und ab wann und wie Fehler transparent gemacht werden (den Leser:innen bekanntgemacht werden).
Das Fehlermanagementsystem muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.
Das Fehlermanagementsystem ist einmal jährlich zu evaluieren. Der Bericht darüber ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist auch dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen. Der Fehlermanagementbericht kann auch als Kapitel eines Qualitätssicherungsberichts verfasst werden.
QualitätssicherungssystemFür dieses System sind verbindliche Richtlinien in der Redaktion zur Gewährleistung der Quellentransparenz, zur Sicherstellung, dass Nachrichten auf ihre Herkunft und Wahrheit überprüft werden und zum Umgang mit Interventionen von außen Voraussetzung. Es wird außerdem an das Vorhandensein von Verhaltenskodizes zur journalistischen Tätigkeit, an die Einrichtung von Ombudsleuten, die Anwendung und Evaluierung derartiger Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit Aufgaben des Qualitätsmanagements angeknüpft.
Die Richtlinien müssen jedenfalls konkrete Maßnahmen enthalten.
Es ist klarzustellen, ob der Ehrenkodex für die österreichische Presse anerkannt wird. Falls nicht, haben die Richtlinien einen eigenen „Kodex“ für die Journalistische Arbeit zu umfassen.
Die Richtlinien haben zusätzlich auch Compliance-Regelungen (z.B. zu Geschenkannahme, Einflussnahme, Gewährleistung der Trennung von Redaktion/Verkauf) zu enthalten. Falls das Unternehmen bereits separate Compliance-Regelungen erlassen hat, ist auf diese hinzuweisen bzw. sind diese auch dem Ansuchen anzuschließen.
Dem Ansuchen sind die Richtlinien und eine detaillierte Beschreibung des Qualitätssicherungssystems anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das System verbindlich und bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch den Redakteursrat).
Die zuständigen Mitarbeiter:innen und deren konkrete Aufgaben im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem sind bekanntzugeben.
Jedenfalls ist bekannt zu geben, an wen sich Leser:innen im Fall von Beschwerden wenden können, wie die Beschwerden behandelt werden und ab wann und wie Beschwerden und sich daraus ergebende Konsequenzen bekannt gemacht (veröffentlicht) werden.
Das Qualitätsmanagementsystem muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.
Das Qualitätsmanagementsystem ist einmal jährlich zu evaluieren. Der Bericht darüber ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen.
FrauenförderpläneFür diese Zusatzförderung sind Gleichstellungs- und Frauenförderpläne für alle Personalkategorien und Hierarchieebenen, das Vorhandensein klarer und nachprüfbarer Ziele, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können, die regelmäßige Vornahme von Vergleichen bei Einkommen, Zulagen und Prämien, die Einrichtung von Mentoring-Programmen für Frauen, die Anwendung und Evaluierung derartiger Pläne, Ziel, Vergleiche und Programme sowie die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit Aufgaben im Zusammenhang mit derartigen Plänen Voraussetzung.
Der Frauenförderplan muss jedenfalls konkrete Maßnahmen enthalten.
Dem Ansuchen ist eine detaillierte Beschreibung des Frauenförderplans bzw. der darin enthaltenen Maßnahmen anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das das System bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch die/den Frauengleichbehandlungsbeauftragte:n oder den Betriebsrat).
Die zuständigen Mitarbeiter:innen und deren konkrete Aufgaben im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan sind bekanntzugeben.
Der Frauenförderplan muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.
Der Frauenförderungsplan ist einmal jährlich zu evaluieren. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen.
(1) Zur Stärkung des Regionalbezugs können Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhaltes ausmacht, eine Förderung erhalten.
(2) Unter regionaler Berichterstattung (vgl. Definition: eine bestimmte Region betreffend, auf sie beschränkt, für sie charakteristisch) ist keine österreichweite Berichterstattung zu verstehen. Es hat sich vielmehr um eine auf die Universalmedien-Bereiche (Politik, Wirtschaft, Kultur etc.) bezogene Berichterstattung aus Regionen, Bundesländern, Gemeinden etc. zu handeln.
(3) Nicht dem redaktionellen Inhalt zuzurechnen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen, insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, und Tourist:inneninformationen (z.B. über Öffnungszeiten, Preise und Erreichbarkeit touristischer Anziehungspunkte oder Hinweise auf Restaurants, Freizeitaktivitäten etc.). Auch die bloße Übernahme von Agenturmeldungen (nach der „Copy and Paste“ Methode) oder auch die bloße Zusammenstellung von Agenturmeldungen wird für die Berechnung des Anteils – weil wenig bis gar nicht kreativ bzw. schöpferisch im Sinne des Begriffs „redaktionell“ – nicht als redaktioneller Inhalt gewertet. Rein KI-generierte Texte sind ebenfalls nicht dem „redaktionellen Teil“ bzw. dem „redaktionellen Inhalt“ zuzurechnen. (vgl. Punkt 4 Abs. 7).
(4) Medieninhaber:innen können dazu 20 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages der Journalismus-Förderung gemäß § 6 Abs. 3 QJF-G (vgl. Punkt 7 Abs. 3) jährlich gewährt werden.
(5) Die Förderung soll den Anreiz bieten, sich mit den angesprochenen Themenschwerpunkten intensiv auseinanderzusetzen und so zum in § 1 QJF-G angesprochenen „öffentlichen Diskurs“ beizutragen.
(1) Zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau der journalistischen Auseinandersetzung mit und der Berichterstattung zu internationalen Vorgängen und Entwicklungen sowie mit der Politik und über die Politik der Europäischen Union können Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhalts ausmacht, eine Förderung erhalten.
(2) Nicht dem redaktionellen Inhalt zuzurechnen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen, insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, und Tourist:inneneninformationen (z.B. über Öffnungszeiten, Preise und Erreichbarkeit touristischer Anziehungspunkte oder Hinweise auf Restaurants, Freizeitaktivitäten etc.). Auch die bloße Übernahme von Agenturmeldungen (nach der „Copy and Paste“ Methode) oder auch die bloße Zusammenstellung von Agenturmeldungen wird für die Berechnung des Anteils – weil wenig bis gar nicht kreativ bzw. schöpferisch im Sinne des Begriffs „redaktionell“ – nicht als redaktioneller Inhalt gewertet. Rein KI-generierte Texte sind ebenfalls nicht dem „redaktionellen Teil“ bzw. dem „redaktionellen Inhalt“ zuzurechnen. (vgl. Punkt 4 Abs. 7).
(3) Medieninhaber:innen können dazu 10 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages der Journalismus-Förderung gemäß § 6 Abs. 3 QJF-G (vgl. Punkt 7 Abs. 3) jährlich gewährt werden.
(4) Die Förderung soll den Anreiz bieten, sich mit den angesprochenen Themenschwerpunkten intensiv auseinanderzusetzen und so zum in § 1 QJF-G angesprochenen „öffentlichen Diskurs“ beizutragen.
Zum Nachweis über den vorausgesetzten Umfang der redaktionellen Inhalte betreffend die „Regionale Berichterstattung“ gemäß § 7 QJF-G (vgl. Punkt 8.1) sowie die „Internationale und EU-Berichterstattung“ gemäß § 8 QJF-G (vgl. Punkt 8.2) sind Auswertungen und Berechnungen vorzulegen, welche von einer/einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer:in zu bestätigen sind. Die zu Grunde liegenden Auswertungen und Berechnungen müssen nachvollziehbar sein. Auf Anfrage der Förderstelle müssen ausgewählte Stichproben (z.B. einzelne Artikel) und weitere Unterlagen übermittelt werden.[2]
Wenn um eine Förderung für ein Printmedium angesucht wird, sind im Online-Auftritt dieses Printmediums (zusätzlich) erschienene Artikel in der Berechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. Punkt 4 Abs. 8 lit. c.). Eine Mitberücksichtigung des Online-Auftritts ist nur im Rahmen der Journalismus-Förderung hinsichtlich der beschäftigten Journalist:innen vorgesehen.
Falls eine Gesamtprüfung nicht möglich oder zu aufwendig ist, können die Anteile des redaktionellen Inhaltes auch anhand von Stichproben errechnet werden (sh. Punkt 4 Abs. 8 lit. b).
(1) Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen sind und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gemäß § 9 QJF-G gewährt werden.
(2) Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht auf Gewinn gerichtet ist und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter:innen beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. § 5 Abs. 1 Z 3 QJF-G ist nicht anzuwenden.
(3) Gefördert werden können Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 QJF‑G, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalist:innen widmen („große Ausbildungseinrichtungen“) und
a. sich auch den Bereichen Frauenförderung, Internationalisierung oder Digitalisierung widmen;
Die Aufzählung der Bereiche ist demonstrativ.
b. Kooperationen mit anderen Anbieter:innen und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote eingehen.
Unter akademischen Einrichtungen sind Universitäten und Fachhochschulen zu verstehen. Unter Kooperationen mit anderen Anbieter:innen sind nicht nur Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 QJF-G (Printbereich), sondern auch andere Medienausbildungseinrichtungen (z.B. Rundfunkbereich) zu verstehen.
Die Aufzählung der Bereiche ist demonstrativ.
c. mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalist:innenausbildung tätige Angestellte beschäftigen sowie
d. mindestens 1.200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
(4) Ebenfalls gefördert werden können Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 QJF G, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des § 9 Abs. 1 entsprechen, nicht gewinnorientiert sind, aber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Z 1 QJF-G nicht erfüllen („kleinere Ausbildungseinrichtungen“) und sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen.
(1) Einrichtungen der Aus- und Fortbildung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 QJF‑G, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalist:innen widmen, haben auch folgende Voraussetzungen mittels Beilagen im Zuge des Ansuchens wie folgt nachzuweisen:
§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a QJF-G: Förderwerber:innen haben im Rahmen des Ansuchens die Aktivitäten in den Bereichen Frauenförderung, Internationalisierung oder Digitalisierung darzustellen. Ausbildungstage und Seminare in diesen Bereichen werden im Rahmen der Berechnung wie andere zugerechnet.
§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b QJF-G: Kooperationen mit anderen Anbieter:innen und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote sind im Ansuchen anzuführen. Für den Fall, dass im Rahmen einer Kooperation beide Journalist:innenenausbildungsinstitutionen eine Veranstalterrolle innehaben und um eine Förderung ansuchen, sind die Ausbildungstage entweder einer (der federführenden) der beiden Einrichtungen zuzurechnen oder nach einem vereinbarten und offenzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Förderbare Ausbildungsveranstaltungen, die bei oder in Kooperation mit einem Presseklub stattfinden, können als Ausbildungstage berücksichtigt werden.
§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. c QJF-G: Es ist im Ansuchen nachzuweisen, dass mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalist:innenausbildung tätige Angestellte beschäftigt werden. § 9 Abs. 4 Z 1 lit. d QJF-G: Förderwerber:innen haben im Rahmen des Ansuchens nachzuweisen, dass sie mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr (Beobachtungszeitraum) erreichen.
Bei der Berechnung der 1 200 Ausbildungstage im Jahr werden Lehrgänge, Seminare und vergleichbare Aus- und Fortbildungsangebote, nicht aber Volontariate berücksichtigt.
Ein Ausbildungstag beträgt 6 Stunden (ab 6h = 1 Tag; 3h = ½ Tag, 2h = 1/3 Tag; 1h = 1/6 Tag). Präsenzseminare und Online-Seminare (Webinare) mit einer Mindestdauer von einer Stunde können unter Zugrundelegung eines sechsstündigen Ausbildungstages aliquot berücksichtigt werden.
Wenn zumindest die Hälfte der Teilnehmer:innen an einer der Journalist:innenausbildung dienenden, förderbaren Veranstaltung hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 9 Abs. 2 QJF-G sind, werden alle Teilnehmer:innen bei der Berechnung der Ausbildungstage berücksichtigt. Für den Fall, dass weniger als die Hälfte der Teilnehmer:innen hauptberuflich tätige Journalist:innen sind, werden nur diese angerechnet.
(2) Unter mehreren um Förderung ansuchenden Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden 50 vH der Mittel im Verhältnis der abgehaltenen Ausbildungstage und Volontariate und 50 vH gleichmäßig auf diese Einrichtungen (Sockelbetrag) verteilt.
(3) Einrichtungen der Aus- und Fortbildung müssen die Berufsbezogenheit ihrer Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nachweisen. Der von ihnen zu übermittelnde Tätigkeitsnachweis hat jedenfalls Titel und Programm der Veranstaltungen sowie die jeweilige Teilnehmer:innenzahl, die Namen der Teilnehmer:innen sowie Angaben zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unter Angabe des Mediums oder der Medien zu enthalten.
(4) Bei der Aufteilung der Förderungsmittel über den Sockelbetrag hinaus werden Lehrgänge, Seminare und vergleichbare Aus- und Fortbildungsangebote (Ausbildungstage) sowie Volontariate berücksichtigt, die geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung der Förderziele zur Förderung der Qualität journalistischen Schaffens und zum Weiterbestand des journalistischen Berufsstandes zu leisten.
Im Fall von Volontariaten erhält ein:e bei einem österreichischen Medienunternehmen im Rahmen eines Volontariates tätige Journalist:in von einer Einrichtung der Aus- und Fortbildung Direktzahlungen.
(5) Die für die Förderung über den Sockelbetrag hinaus zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils unter Bedachtnahme auf die im Beobachtungszeitraum tatsächlich durchgeführten Ausbildungsaktivitäten auf die Bereiche „Ausbildungstage“ in Lehrgängen, Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangebote und „Volontariate“ aufgeteilt.
(6) Maßgeblich für die Berechnung der Beträge im Bereich „Volontariate“ sind zu einem Drittel die Volontariatstage selbst und zu zwei Drittel die an die Volontäre geleisteten Zahlungen plus allfällige Dienstgeberanteile.
(1) Für eine Förderung gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 QJF-G („kleinere Ausbildungseinrichtungen“) erfolgt die Aufteilung zwischen Ausbildungen und Volontariaten grundsätzlich nach dem obigen Modus (vgl. Punkt 9.2.1. Abs. 3-6). Es gibt jedoch bei den „kleineren Ausbildungseinrichtungen“ keinen Sockelbetrag. Es ist eine Obergrenze eingezogen (vgl. Abs. 3) und es können darüber hinaus auch sonstige Aktivitäten (Diskussionsveranstaltungen, Broschüren etc.) gefördert werden.
(2) Wenn eine förderbare Ausbildungsveranstaltung in Kooperation mit einer anderen Einrichtung der Journalist:innenausbildung stattfindet, ist diese Kooperation im Ansuchen bekannt zu geben. Für den Fall, dass im Rahmen einer Kooperation beide Journalist:innenausbildungsinstitutionen eine Veranstalter:innenrolle innehaben und um Förderung gemäß § 9 Abs. 2 QJF-G ansuchen, sind die Ausbildungstage entweder einer der beiden Einrichtungen zuzurechnen oder nach einem vereinbarten und offenzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Förderbare Ausbildungsveranstaltungen, die bei oder in Kooperation mit einem Presseklub stattfinden, können als Ausbildungstage berücksichtigt werden.
(3) Keiner Einrichtung darf mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden. Für den Fall, dass mehrere Förderwerber:innen die Drittelgrenze erreichen, liegt es im Ermessen der Förderstelle, die Obergrenze zum Erhalt der Vielfalt proportional herabzusetzen.
(1) Zur Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalist:innen im Print- und Online-Bereich, ausgenommen Aspirant:innen, bei Einrichtungen der Aus- und Fortbildung können Medieninhaber:innen von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss zu den nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden.
(2) Die Aus- oder Fortbildung hat grundsätzlich bei einer Einrichtung gemäß § 9 QJF-G, also einer Einrichtung, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen ist, stattzufinden. Sofern ausreichend Fördermittel verfügbar sind, können in begründeten Ausnahmefällen auch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bei einer vergleichbaren Einrichtung gefördert werden, um dem Förderziel Rechnung zu tragen.
(1) Der Zuschuss kann maximal in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden und darf pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen.
(2) Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Einrichtungen, bei denen die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die Ausbildungsprogramme sowie die Namen und Lebensläufe der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen vorzulegen.
(3) Als Kosten der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung können die hierfür den Medienunternehmen entstehenden Kosten (Kosten der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit sowie an Einrichtungen der Aus- oder Fortbildung gemäß § 9 QJF-G geleistete Teilnahmeentgelte) anerkannt werden.
(4) Die Kosten sind durch folgende Nachweise zu belegen:
a. Personalkosten sind durch Nachweise über die monatlichen Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten der Ausbildungsteilnehmer:innen zu belegen (z.B. Jahreslohnkonto). Die Berechnung des Arbeitszeitaufwands für die Teilnahme an der Aus- und Fortbildung muss nachvollziehbar sein.
b. Die Anzahl und Dauer der Aus- und Fortbildungstage ist zu belegen (z.B. Kursprogramm, Kursrechnung oder Bestätigung der Aus- und Fortbildungseinrichtung).
c. Teilnahme- bzw. Kursgebühren sind mit Rechnung, Programm und Teilnahmebestätigung zu belegen, aus denen der Termin und die Dauer hervorgeht.
Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen können Medieninhaber:innen von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen Zuschüsse zu nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden.
(1) Der Zuschuss kann maximal in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden und darf pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen.
(2) Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspirant:innen und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum/zur Journalist:in im Print- oder im Online-Bereich abgestellt sind, sowie externe Kosten von Einrichtungen gemäß § 9 QJF-G, die aus externer Beratungsleistung für die Ausbildung von Aspirant:innen entstehen, anerkannt.
(3) Als Ausbildungskosten gelten Personalkosten und Sachkosten.
(4) Anrechenbare Personalkosten sind die Kosten von Aspirant:innen und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung abgestellt sind. Diese sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die monatlichen Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Dienstvertrag, Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
(5) Wird die Ausbildungstätigkeit belegt, sind auch Kosten für Ausbildungsredakteur:innen förderungsfähig, die nicht für die Ausbildung von Aspirant:innen, sondern für die Ausbildung von sonstigen Nachwuchsjournalist:innen zuständig sind.
(6) Als redaktionsinterne Ausbildungszeit für Nachwuchsjournalist:innen werden grundsätzlich höchstens 12 Monate anerkannt. Längere Ausbildungszeiten sind gesondert zu begründen.
(7) Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren bisherige journalistische Arbeiten vorzulegen.
Als Nachweis der journalistischen Arbeiten werden insbesondere anerkannt:
a. Namentlich gekennzeichnete Artikel, die in dem Medium veröffentlicht wurden (diesbezügliche Belege sind vorzulegen);
b. eine Beschreibung der von der jeweiligen Aspirantin und dem jeweiligen Aspirant:innen im Beobachtungszeitraum (Vorjahr) durchgeführten Tätigkeiten u.ä.
(8) Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind im Ansuchen namentlich zu nennen und der Anteil der Ausbildungstätigkeit an der Gesamttätigkeit der für Ausbildungszwecke zuständigen Redaktionsmitglieder anzugeben.
(9) Die allenfalls von einer Einrichtung gemäß § 9 bezogenen externen Beratungsleistungen sind im Ansuchen mit Rechnungen, Zahlungsnachweisen sowie Beschreibungen von Leistungsumfang und Inhalt (z.B. Angebot oder Beschreibung durch die Einrichtung) nachvollziehbar darzulegen. Auch an Einrichtungen gemäß § 9 QJF-G geleistete Teilnahmeentgelte für Aspirant:innen sind als externe Kosten förderbar.
(10) Unter Sachkosten fallen insbesondere die Kosten des Arbeitsplatzes. Vorzulegen sind die entsprechenden Unterlagen und Berechnungen sowie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung auf die bzw. Zuordnung dieser Kosten zu der einzelnen Person. Gefördert werden können weiters begründete Sachkosten wie z.B. zugekaufte Personalkosten für eine:n Ausbildungsredakteur:in und Fahrtkosten zu Ausbildungen.
Die auf Aspirant:innen sowie Ausbildungsredakteur:innen entfallenden Sachkosten können bis zu einem Betrag von höchstens 5.500,- Euro pro Person und Jahr in die Berechnung aufgenommen werden.
(11) Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von dem/der Förderungsnehmer:in zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der/die Förderungsnehmer:in nicht tatsächlich zurückerhält.
(1) Repräsentative, österreichweit mit Schulen kooperierende Einrichtungen, deren überwiegender Zweck darin besteht, im Unterricht die Vermittlung der Bedeutung des Lesens von Printprodukten und deren digitalen Ausgaben oder Angeboten zum Erwerb von Übersicht, Urteils- und Handlungsvermögen zu fördern, können um Förderung gemäß § 12 QJF-G ansuchen.
(2) Eine repräsentative Einrichtung liegt dann vor, wenn an dieser jedenfalls mehrere Medieninhaber:innen textbasierter Nachrichten mitwirken, darunter jedenfalls mehrere Medieninhaber:innen bundesweit verbreiteter Medien sowie mehrere Medieninhaber:innen bundeslandweit verbreiteter Medien aus dem Print- und Online-Bereich, die sich unter Einbindung von Vertretern des Lehrpersonals der Erstellung und Verteilung medienpädagogischer und mediendidaktischer Produkte für den Einsatz in Schulen oder auch der Veranstaltung entsprechender Seminare und Workshops widmet.
(3) Im Vordergrund steht bei der Tätigkeit von Medienpädagogik-Einrichtungen, dass diese geeignete Konzepte präsentieren können, um im Unterricht die in § 12 QJF-G umschriebene „media literacy“ auch begleitend zu den Lehrinhalten zu vermitteln.
(4) Die Mitwirkung von Medieninhaber:innen kann insbesondere durch Mitgliedschaft bei dem/der Rechtsträger:in der Einrichtung (z.B. Verein) erfolgen. Um die Vielfalt der österreichischen Medienlandschaft auch im Rahmen der Medienpädagogik entsprechend abzubilden, ist die Vielfalt der bundesweit und bundeslandweit verbreiteten Tages- und Wochenzeitungen in der förderwerbenden repräsentativen Einrichtung bestmöglich abzubilden.
(1) Die Erfüllung der Fördervoraussetzungen ist im Ansuchen durch geeignete Nachweise zu belegen. Jedenfalls vorzulegen sind:
a. ein Tätigkeitsbericht für den Beobachtungszeitraum (Vorjahr): Neben den Tätigkeiten, die der Erfüllung des Förderzwecks dienen, sind auch Tätigkeiten, die über diesen hinausgehen sind zu beschreiben. Im Tätigkeitsbericht, oder in Beilagen dazu, sind auch Repräsentativität und die Erfüllung des Förderzweckes durch den/die Förderwerber:in zu begründen.
b. Falls es sich um einen Verein handelt, sind jedenfalls die Vereinsstatuten vorzulegen.
c. Weiters ist ein Verzeichnis aller in diesem Zeitraum entstandenen Kosten und Erträge vorzulegen. Vorgelegt werden kann eine von einem/einer Steuerberater:in attestierte Bilanz.
(2) Förderbar sind Personal- und Sachkosten, die der Erreichung des Förderzwecks dienen. Im Zuge des Ansuchens ist jedenfalls anzugeben und nachzuweisen, ob und allenfalls in welcher Höhe Zuwendungen von Dritten erfolgt sind. Insbesondere andere Förderungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts sind anzugeben.
(3) Die Fördermittel werden unter den Ansuchenden aufgeteilt. Die Förderung kann insgesamt, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer von dem/der Förderwerber:in bezogener Förderungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen betragen.
(1) Gefördert werden Medieninhaber:innen, die Schulen kostenfreie und aktuelle Abonnements von Zeitungen oder Magazinen oder von deren E-Paper oder von deren Online-Abonnements bis zu einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Schuljahr zur Verfügung stellen.
(2) Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jeweilige Titel überwiegend im direkten Verkauf, als Abonnement oder im Einzelverkauf vertrieben wird. Dies bedeutet, dass der Anteil der unentgeltlich verbreiteten Auflage an der verbreiteten Auflage jedenfalls weniger als 50 % betragen darf.
(3) Bei der Refundierung können sowohl über Medienpädagogikeinrichtungen bestellte Abonnements als auch Abonnements, die von einer Schule direkt bei dem/der Medieninhaber:in bestellt wurden, berücksichtigt werden. Die geförderten Abonnements müssen jedenfalls über Anforderung einer Schule zum Einsatz im Unterricht geliefert worden sein.
(1) Die Förderungswerber:innen haben entsprechende Nachweise vorzulegen wie beispielsweise Verlagsaufzeichnungen, Vertriebsaufzeichnungen, Bestätigungen der Schulen etc.
(2) Im Ansuchen sind die Anzahl und Dauer der Abonnements (maximal 4 Monate im Schuljahr) sowie der reguläre Abo-Verkaufspreis (pro Abo und in Summe) anzugeben.
(3) „Sponsor- Abonnements“, das sind Abonnements, bei denen zu mindestens teilweise Kostenanteile von Dritten übernommen wurden, können in die Refundierung des Verkaufspreises mit einbezogen werden. Der von dem/der Sponsor:in getragene Betrag wird vom regulären Verkaufspreis abgezogen.
(4) Bei Einreichung einer überproportionalen Abonnementsanzahl durch einzelne Fördernehmer:innen kann eine Deckelung des maximal möglichen Förderbetrags nach Anhörung des Fachbeirats vorgenommen werden.
(5) Im Rahmen der Förderung können nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu 20 vH des jeweiligen regulären Abonnement-Verkaufspreises erstattet werden.
(1) Einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Medien (im Print- und gegebenenfalls Online-Bereich) ist im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich ein Zuschuss zu gewähren.
(2) Als repräsentativ gilt eine Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Medien (im Print- und gegebenenfalls Online-Bereich), wenn ihr sowohl Vereinigungen österreichischer Medien (im Print- und gegebenenfalls Online-Bereich) als auch Vereinigungen von Journalist:innen in österreichischen Medien (im Print- und gegebenenfalls Online-Bereich) angehören, denen aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies trifft jedenfalls auf die für den Bereich der österreichischen Medien (im Print- und gegebenenfalls Online-Bereich) kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber:innen und der Arbeitnehmer:innen sowie sonstige Vereinigungen mit für den Bereich der österreichischen Medien (im Print- und gegebenenfalls Online-Bereich) vergleichbarer Bedeutung zu.
(1) Im Rahmen dieser Förderung kann ein jährlicher Zuschuss zur Deckung der anfallenden Kosten im Ausmaß von insgesamt höchstens 230 000 Euro, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, gewährt werden.
(2) Für den Fall mehrerer Ansuchen, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, kann der Zuschuss auch auf mehrere Einrichtungen verteilt werden. Diesfalls ist bei der Mittelverteilung insbesondere die Anzahl der teilnehmenden Print- und Online-Medien ausschlaggebend. Sollte eine Einrichtung die so errechneten Fördermittel mangels beantragter förderbarer Kosten nicht voll ausschöpfen, können die freibleibenden Mittel bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen auch an die zweite Einrichtung im Ausmaß der beantragten Kosten ausbezahlt werden.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(4) Dem Förderansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a. Verfassung der Einrichtung, z.B. Vereinsstatuten und Mitgliederverzeichnis, sowie Liste der teilnehmenden Medien
b. Nachvollziehbare Aufstellung über die in Erfüllung der Aufgaben im laufenden Jahr anfallenden Kosten samt Erläuterungen und ein Ausblick auf zu erwartende Einnahmen
c. Organisations- und Personalplan, Übersicht über ein allfälliges Vermögen und allfällige Schulden.
(5) Der Zuschuss dient zur Deckung von im laufenden Jahr anfallenden Kosten und kann im Vorhinein erfolgen.
(6) Im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Ausgaben nur insofern förderfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes angemessen sind.
(7) Innerhalb der ersten drei Monate des auf die Förderung folgenden Kalenderjahres hat der/die Förderungsnehmer:in folgende Unterlagen vorzulegen:
a. ein von einem/einer unabhängigen Wirtschaftsprüfer:in geprüftes Verzeichnis aller im vorangegangenen Jahr entstandenen Kosten und Erträge (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und ein Vermögensverzeichnis oder – falls dies satzungsmäßig oder gesetzlich vorgesehen ist – die Bilanz;
b. einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, in dem insbesondere dargelegt ist, wodurch grundsätzlich und inwieweit eine Sicherstellung der wirksamen Durchsetzung der von der Einrichtung getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse gewährleistet war, sowie ein Ausblick auf die geplanten Tätigkeiten des laufenden Jahres.
(8) Die im zahlenmäßigen Nachweis angeführten Einnahmen und Ausgaben müssen durch Originalbelege nachweisbar sein. Hat der/die Förderungswerber:in auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem/einer anderen Rechtsträger:in finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.
(9) Eine Überprüfung erfolgt somit erst nachträglich. Nicht widmungsgemäß verwendete Förderungsmittel sind zurückzuzahlen.
(10) Für die Förderung kommen Personalkosten und Sachkosten in Betracht.
(11) Die Personalkosten sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
(12) Eine Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung ist im Ansuchen und unter Vorlage der jeweiligen Mitteilung der vergebenden Stelle bekannt zu geben.
(13) Im Hinblick auf die Abrechnung von Gebietskrankenkassenvorschreibungen und Zahlungen an das Finanzamt sind ein Nachweis für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung vorzulegen.
(14) Zu den Sachkosten zählen insbesondere Miete, Büroaufwand, Reisekosten, Kosten der Veröffentlichungen. Bezuschusst können auch der Zukauf externer Leistungen sowie die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern werden.
(15) Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von dem/der Förderungsnehmer:in zu tragen ist (somit für ihn/sie also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der/die Förderungsnehmer:in nicht tatsächlich zurückerhält.
(16) Wird eine Sache von dem/der Förderungswerber:in ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft und übersteigt ihr Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze (lt. § 13 EStG 1988: 800 Euro) um das Vierfache, so hat der/die Förderungswerber:in bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes die KommAustria davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen eine angemessene Abgeltung zu leisten, die betreffende Sache der KommAustria zwecks weiterer Verwendung zu Verfügung zu stellen oder in das Eigentum des Bundes zu übertragen.
(17) Die Angemessenheit der Ausgaben für zugekaufte Güter und Leistungen ist zu dokumentieren, wobei die Angemessenheit ab dem Vierfachen des Werts, welcher nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt, einem Fremdvergleich Stand zu halten hat. Die Förderungswerber:innen haben die Preisangemessenheit im Sinne von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu bestätigen. Im Zweifelsfall kann die KommAustria die Vorlage von Vergleichsangeboten verlangen oder ist berechtigt, eine vergleichende Markterhebung durchzuführen. Kommt die KommAustria zum Ergebnis, dass eine Preisangemessenheit nicht vorliegt, kann sie entweder nur den preisangemessenen Teil als förderfähig anerkennen oder mangels Preisangemessenheit die Förderfähigkeit ablehnen.
(18) Die Einholung von Vergleichsangeboten kann unterbleiben, wenn gleichartige Leistungen mehrmals hintereinander zu gleichbleibenden Konditionen beauftragt wurden, deren Angemessenheit bereits einmal in korrekter Weise ermittelt wurde.
(19) Werden die Gesamtausgaben der Förderungswerber:innen überwiegend aus Bundesmitteln getragen, können Personalkosten und Reisegebühren nur bis zu jener Höhe gefördert werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955 für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.
(1) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Fördermittel gewährt werden.
(2) Förderwürdige Presseklubs müssen ein Mindestmaß an Öffentlichkeitskontakten in Form von Pressekonferenzen und/oder Pressegesprächen, die nicht Werbezwecken dienen, nachweisen. Als unverbindlicher zahlenmäßiger Richtwert sind 10 derartige Veranstaltungen pro Jahr anzusehen.
(3) Außerdem muss der Presseklub zumindest in einem Bundesland oder einem thematischen Bereich von repräsentativer Bedeutung sein; dies kann unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 3 QJF-G beurteilt werden.
(1) Das Mindestmaß an Öffentlichkeitskontakten (Anzahl und Dauer der Veranstaltungen sowie Anzahl der Teilnehmer:innen) sowie die Repräsentativität in einem Bundesland bzw. thematischen Bereich ist im Ansuchen nachweisen.
(2) Dem Förderansuchen sind ferner folgende Unterlagen anzuschließen:
a. Verfassung der Einrichtung, z.B. Vereinsstatuten, und aktuelle Anzahl der Mitglieder;
b. ein Verzeichnis aller im vorangegangenen Jahr entstandenen Kosten und Erträge (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) oder – falls dies satzungsmäßig oder gesetzlich vorgesehen ist – die Bilanz;
c. einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr sowie ein Ausblick auf die geplanten Tätigkeiten des laufenden Jahres.
(3) Für den Fall mehrerer Ansuchen unterschiedlicher Vereinigungen erfolgt die Verteilung der Fördermittel unter gewichteter Berücksichtigung von insbesondere der Anzahl und Häufigkeit der abgehaltenen Pressekonferenzen und -gespräche und sonstigen medien- und journalistisch relevanten (Info-) Veranstaltungen (ausgenommen Bälle, Feste, Social-Events, Sportfeste, Vorstandssitzungen, vereinsinterne Veranstaltungen, etc.), der jeweiligen Anzahl von Teilnehmer:innen, der Anzahl der journalistischen Mitglieder des Presseclubs und der Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten.
(4) Ein:e Förderwerber:in kann höchstens 50% der für die Förderung gemäß § 15 QJF-G vorgesehenen Fördermittel erhalten.
(5) Über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind genaue Aufzeichnungen zu führen und innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln.
(1) Gegenstand dieser Förderung ist die Durchführung Forschungsprojekten auf den Gebieten des Print- und Online-Medienwesens, der Publikumsakzeptanz oder der Förderung der Medienkompetenz.
(2) Ein Projekt ist förderungswürdig, wenn es geeignet ist, zum Fortschritt in einem der genannten Gebiete beizutragen und wissenschaftlichen Standards entspricht.
(3) Als Förderungswerber:in zur Förderung von Medienforschungsprojekten kommen fachlich in diesen Bereichen ausreichend qualifizierte Forschungs- und Bildungseinrichtungen in Frage. Als Nachweis kann eine Zusammenstellung bereits durchgeführter Forschungsprojekte dienen.
(4) Sollten aufgrund der Einreichung mehrerer Förderansuchen für Medienforschungsprojekte die Fördermittel nicht ausreichen, obliegt es der KommAustria, nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates jene Forschungsprojekte auszuwählen bzw. ausschließlich zu fördern, die dem Förderziel am meisten dienen.
(1) Die Förderung erfolgt in Form eines finanziellen Zuschusses bis höchstens 50 % der nachzuweisenden Projektkosten.
(2) Das Ansuchen hat einen detaillierten Projektplan zu enthalten, der jedenfalls eine inhaltliche Beschreibung des Projekts, einen Zeitplan und Angaben zu den am Projekt beteiligten Personen enthält. Dazu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
(3) Dem Ansuchen ist weiters ein Finanzierungsplan, inklusive Angaben zu den voraussichtlich anfallenden Kosten samt Nachweisen anzuschließen. Als Nachweise dienen zum Zeitpunkt der Einreichung Absichtserklärungen, (bedingte) Förderzusagen, etc.
(4) Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor dem Einlangen des Ansuchens mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere aufgrund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch für ein bereits begonnenes, aber noch laufendes Projekt gewährt werden. In diesem Fall können nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind.
(5) Für die Förderung können Personalkosten und Sachkosten angesucht werden. Bezuschusst kann auch der begründete Zukauf externer Leistungen werden. Anschaffungskosten werden nicht gefördert.
(6) Die Personalkosten sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
(7) Eine Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung ist im Ansuchen und unter Vorlage der jeweiligen Mitteilung der vergebenden Stelle bekannt zu geben.
(8) Im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Ausgaben nur insofern förderfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes angemessen sind.
(9) Eine Förderung nach dieser Bestimmung kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des zu fördernden Projektes (mit Ausnahme der beantragten Förderung) sichergestellt ist, d.h., dass der/die Förderungswerber:in mindestens die Hälfte der Projektkosten selbst aufbringt. Diese Voraussetzung ist im Ansuchen nachzuweisen.
(1) Nach Abschluss des Projekts sind ein schriftlicher Endbericht samt Abrechnung und eine Kurzfassung des Forschungsprojekts vorzulegen.
(2) Über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind genaue und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Überschreitet die vereinbarte Projektdauer diesen Zeitpunkt, ist binnen der genannten Frist ein Zwischenbericht über den Stand des Projekts und nach Abschluss des Projekts ein Endbericht zu übermitteln.
(3) Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Hat der/die Förderungsnehmer:in für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem/einer anderen Rechtsträger:in finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.
(4) Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von dem/der Förderungsnehmer:in zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der/die Förderungsnehmer:in nicht tatsächlich zurückerhält.
(5) Im Rahmen des Endberichts ist jedenfalls das Ergebnis des Medienforschungs-Projekts, d.h. die Studie, sowie eine Kurzfassung zu übermitteln. In der Kurzfassung sind die wichtigsten Ergebnisse und deren mögliche Nutzanwendung darzustellen. Der/Die Förderungswerber:in stimmt der Veröffentlichung einer Kurzfassung des Endberichts auf der Website der Förderstelle zu. Der/Die Förderungswerber:in stimmt auch der Veröffentlichung des gesamten Endberichtes auf der Website der KommAustria zu, wenn keine sonstige Veröffentlichung erfolgt, etwa auf der Website des/der Förderwerbers/Förderungswerberin, in Buchform oder in einer – vorzugsweise peer reviewten – Fachzeitschrift.
(6) Bei der Veröffentlichung des Forschungsberichtes oder einer für die Publikation überarbeiteten Fassung durch den/die Förderwerber:in ist ein Hinweis auf die Unterstützung des Projekts aus Mitteln des „Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetzes“ aufzunehmen.
(7) Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Rückzahlungspflichtige, nicht verbrauchte Fördermittel liegen auch dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Kosten unterschritten werden und die aliquot gekürzte Fördersumme jenen Betrag unterschreitet, der den bereits zur Auszahlung gebrachten Fördermitteln entspricht. Eine Rückzahlung hat nach den in Punkt 15.8 beschriebenen Regeln verzinst zu werden.
(1) Förderungsansuchen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria einzubringen.
(2) Die im QJF-G vorgesehenen Zuwendungen im Förderjahr werden – mit Ausnahme der Förderung nach § 14 (Förderung der Selbstkontrolle in Print- und Online-Bereich) und § 16 QJF‑G (Förderung von Medienforschungsprojekten) – zur Erfüllung des beihilfenrechtlich erforderlichen Anreizeffekts auf Grundlage der von dem/der Förderwerber:in im Zuge des Ansuchens für das laufende Kalenderjahr vorlegten Bescheinigungen und Nachweise (Endabrechnung) für das vorangegangene Kalenderjahr (Beobachtungszeitraum) gewährt. Abgesehen von Förderansuchen nach § 14 und § 16 QJF-G sind Bescheinigungen für das dem Förderansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
(1) Förderansuchen sind ausschließlich online über von der KommAustria bereitgestellte Online-Formulare (eRTR-Portal) nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu stellen und haben alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen zu enthalten.
(2) Ab Inkrafttreten der Gruppenfreistellung gemäß AGVO ist zum Nachweis des Anreizeffekts gemäß Art. 6 AGVO bei Förderungen, die unter die AGVO subsumiert werden, gemeinsam mit dem Förderansuchen für das laufende Förderjahr die Endabrechnung für das Vorjahr (Beobachtungszeitraum) zu übermitteln (vgl. Punkt 2.7 ff der Richtlinien).
(3) Informationen für die erstmalige Registrierung für das eRTR-Portal sind unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung veröffentlicht.
(4) Das vollständig ausgefüllte Ansuchen ist von einer für den/die Förderungswerber:in zeichnungsberechtigten oder bevollmächtigten Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG, BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019, iVm Art. 3 Z 12 eIDAS-VO Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 zu versehen.
(5) Gleichzeitig mit dem Förderansuchen sind die für das Förderansuchen erforderlichen aktuellen Unterlagen als elektronische Kopie anzuschließen. Im Fall der Förderung von Tages‑, Wochenzeitungen und Magazinen sind Belegexemplare grundsätzlich postalisch oder persönlich zu übermitteln.
(6) Ein Ansuchen gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens zum Fristende bis 23:59 Uhr über das Online-Portal und mit qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht wurde.
(1) Die in den Formularen geforderten Unterlagen sind in deutscher Sprache beizufügen. Alle Unterlagen verbleiben bis zum Ablauf der geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bei der KommAustria.
(2) Für die Zuerkennung der Förderung hat der/die Förderwerber:in im Ansuchen die Erfüllung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten eines/einer Förderwerber:in anzuerkennen und das Einverständnis zu der dort vorgesehenen Datenverwendungserklärung abzugeben. Insbesondere haben die Verpflichtungserklärungen eine Festlegung über die Bedingungen zu enthalten, unter denen weitere Ansprüche aus zuerkannten Förderungen erlöschen bzw. bereits ausbezahlte Mittel zurückzuerstatten sind (vgl. Punkt 15.8). Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3) Bei jenen Förderungsarten, die zur Gänze oder teilweise einen Kostenersatz darstellen (das sind insbesondere die Förderungen nach § 9 Abs. 4 Z 2, §§ 10 bis 14 und § 16 QJF‑G) sind im Ansuchen allfällige weitere Förderungen dieser Kosten z.B. durch Gebietskörperschaften anzugeben. Bereits geförderte Kosten bzw. Kostenbestandteile sind im Ansuchen in Abzug zu bringen.
(4) Im Fall von Förderungen, die unter den Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, können ein und dieselben förderbaren Kosten nur bis zu den beihilferechtlich maximal zulässigen Obergrenzen (z.B. gemäß AGVO) mit anderen Fördermitteln (z.B. der RTR-GmbH) kumuliert werden (Kumulierungsbeschränkung). Der/Die Förderwerber:in hat dies im Ansuchen ausdrücklich zu bestätigen und die Einhaltung dieser Obergrenzen zu gewährleisten.
(5) Förderansuchen haben das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen.
(6) Förderansuchen haben jedenfalls folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a. Angaben zum/zur Förderungswerber:in samt aktuellem Firmenbuchauszug/Vereinsregisterauszug/Ergänzungsregisterauszug;
b. Fortbestandsprognose des Unternehmens (z.B. Erklärung der Geschäftsführung bzw. des Vereinsvorstands), soweit nicht eine AGVO-Bestätigung (vgl. Punkt 15.3. Abs. 7 lit. b) beigelegt wird;
c. im Fall von Förderungen, die unter die beihilfenrechtlichen De-minimis-Regelungen fallen, eine selbstverpflichtende Erklärung des/der Förderwerbers/Förderwerberin, dass insgesamt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 300.000 Euro als De-minimis-Förderungen gewährt worden sind (vgl. Punkt 2 Abs. 9 der Richtlinien).
(7) Förderansuchen für Förderungen für Medieninhaber:innen (Förderbereiche Journalismus-Förderung; Inhaltsvielfalts-Förderung; Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung; Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen; Förderung der Verteilung von kostenfreien Abonnements im Rahmen der Medienkompetenz-Förderung) sind jedenfalls folgende Nachweise und Unterlagen dem Förderansuchen anzuschließen:
a. Darlegung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens relevanten Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) nach dem „Ultimate Owner Prinzip“. Das bedeutet, dass jedenfalls auch die jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer:innen anzugeben sind und eine entsprechende Darlegung über die Beteiligungsverhältnisse auf jeder Stufe (Mutter-, Großmuttergesellschaften, etc.) zu erfolgen hat. Ein vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund (gemäß § 244 UGB) komplett abbildet, ist vorzulegen.
b. Bestätigung eines/einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänders/ Wirtschaftstreu-händerin, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014) handelt, inklusive Formblatt;
Für Gesellschaftsformen, die nicht nach dem Formblatt zu beurteilen sind, ist eine adäquate und unterschriebene Bestätigung eines/einer Steuerberaters/Steuerberaterin bzw. Wirtschaftstreuhänders/Wirtschaftstreuhänderin beizulegen, aus der hervorgeht, dass es sich zum Stichtag des Jahresabschlusses um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.
Die AGVO-Bestätigung hat sich auf den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres zu beziehen. Sollte zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens und im Rahmen der Mängelbehebung noch kein Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres vorliegen, ist dieser gemeinsam mit der AGVO-Bestätigung spätestens bis zum zweiten Auszahlungstermin (Anfang November) per E-Mail nachzureichen. Es ist jedenfalls der letztgültige Jahresabschluss in den Stammdaten hochzuladen.
Gelingt der Nachweis nicht, ist das Ansuchen abzulehnen.
c. Nachweis der regelmäßigen Erfüllung von Abgaben- und Sozialversicherungspflichten;
d. Registerauszug der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft;
e. Angabe des Anteils der eigenproduzierten redaktionellen Seiten, des Anteils der von einer Gemeinschaftsredaktion produzierten redaktionellen Seiten und des Anteils der von einem anderen Medium übernommenen redaktionellen Seiten. Im Fall von Online-Medien sind die geforderten Anteile in Bezug auf redaktionelle Zeichen anzugeben (vgl. Punkt 5.2 Abs. 5). Die genannten Anteile sind auf Aufforderung der KommAustria von einem/einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:in zu bestätigen.
f. Die Offenlegung der grundsätzlichen Richtung des periodischen Mediums gemäß § 25 Abs. 4 MedienG.
g. Erklärung des/der Medieninhabers/Medieninhaberin, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 QJF-G vorliegt.
h. Für Tageszeitungen und Wochenzeitungen zusätzlich: Übermittlung von Ausgaben der Tageszeitungen, die innerhalb von zwei Wochen, und Ausgaben von Wochenzeitungen, die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienen sind, an die Förderstelle im Zuge des Ansuchens. Falls diese Belegexemplare bereits im Rahmen von Ansuchen um Presseförderung abgeliefert wurden, brauchen diese nicht erneut an die Förderstelle übermittelt werden.
i. Für Magazine zusätzlich: Übermittlung von vier Exemplaren aus unterschiedlichen Monaten des Beobachtungszeitraums, darunter jenes Exemplar, in dem sich die Offenlegung gemäß § 25 Abs. 4 MedienG befindet.
j. Für Online-Medien zusätzlich: Gewährung des Zugangs zum Online-Medium und zu dessen elektronischen Archiven samt nachvollziehbarer Darlegung der im Beobachtungszeitraum veröffentlichen Inhalte. Belege können mittels Link, PDF-File oder in sonstig geeigneter Weise übermittelt werden.
k. Weitere Nachweispflichten können sich aus den Ausführungen zu den einzelnen Förderbereichen in diesen Richtlinien oder im Formular ergeben.
(1) Die KommAustria kann den/die Förderungswerber:in im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Verbesserung der Angaben binnen einer angemessenen Frist auffordern. Aufgrund wichtiger Umstände kann diese Frist über begründetes Ersuchen des/der Förderungswerbers/Förderungswerberin erstreckt werden. Kommt der/die Förderungswerber:in der Aufforderung nicht nach, kann die KommAustria das Förderansuchen ablehnen.
(2) Die KommAustria kann zudem zu jedem Zeitpunkt ergänzende Unterlagen verlangen und es sich ihr alle für die gegenständliche Förderung relevanten Unterlagen bei Bedarf zur Einsichtnahme und Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
(3) In begründeten Ausnahmefällen ist eine Nachreichung von Unterlagen nach vorheriger Rücksprache mit der Förderstelle spätestens bis zum Zeitpunkt der Fachbeiratssitzung möglich.
(1) Die KommAustria entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Förderansuchen nach Befassung des Fachbeirats gemäß § 19 QJF-G durch Förderzusage oder -ablehnung.
(2) Von der Förderentscheidung wird jede:r Förderungswerber:in schriftlich informiert. Die Förderzusage enthält den Förderzeitraum, die Höhe der zu gewährenden Förderung sowie allfällig vom Antrag Abweichendes oder zusätzliche bzw. abweichende Auflagen und Bedingungen.
(3) Der Fördervertrag und sämtliche Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform.
(4) Auch für den Fall, dass dem/der Förderungswerber:in, aus welchem Grund immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel widerrufen werden, bleiben die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der KommAustria. Die KommAustria wird die Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum/zur Förderungswerber:in oder bis zum Ablauf der für die KommAustria geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Unterlagen als Beweis benötigt werden, aufbewahren.
(5) Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderentscheidung und dem Fördervertrag werden dem/der Förderungswerber:in von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH als deren Geschäftsstelle elektronisch zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtsverbindliche Zustellungsart gewählt.
(6) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(1) Ein Vertragsabschluss kann ausschließlich mit jenen Förderungswerber:innen erfolgen, deren Förderansuchen bewilligt wurde.
(2) Wird das Förderansuchen vollumfänglich durch die Förderstelle angenommen, kommt der Fördervertrag durch die Förderungszusage (Annahme des Förderansuchens) durch die KommAustria zustande.
(3) Wird dem Förderansuchen nicht vollumfänglich entsprochen, übermittelt die KommAustria dem/der Förderungswerber:in ein Gegenangebot (Förderzusage) zum Förderansuchen. Der Fördervertrag kommt mit dem, dem Gegenangebot entsprechenden Inhalt zustande, soweit der/die Förderungswerber:in nicht binnen sieben Tagen ab Einlangen des Gegenangebots schriftlich widerspricht. Macht der/die Förderungswerber:in von der Widerspruchsfrist nicht Gebrauch, tritt der Vertrag über die Förderung mit Ablauf der siebentägigen Frist in Kraft.
(4) Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die KommAustria jederzeit neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen; hierüber sind mit dem/der Förderungswerber:in entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarungen zu treffen.
(5) Der/Die Förderungswerber:in hat die gewährte Förderung widmungsgemäß, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden. Die Fördermittel sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten.
(6) Die Fördermittel dürfen nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988 idF BGBl. I 113/2024, oder dem Unternehmensgesetzbuch dRGBl S 219/1897 1897 idF BGBl. I 133/2024 verwendet werden.
(7) Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:
a. den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen;
b. den gegenständlichen Förderrichtlinien;
c. dem Förderansuchen samt Beilagen, allfälligen Ergänzungen und Schriftverkehr;
d. der Förderzusage.
(1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt – abgesehen von Förderansuchen nach § 14 und § 16 QJF-G – zur Erfüllung des beihilfenrechtlich erforderlichen Anreizeffekts auf Grundlage der von dem/der Förderwerber:in im Zuge des Ansuchens für das laufende Kalenderjahr vorlegten Bescheinigungen und Nachweise (Endabrechnung) für das vorangegangene Kalenderjahr (Beobachtungszeitraum).
(2) Die Auszahlung der Journalismus-Förderung und der Inhaltsvielfalts-Förderung erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei dem/der Förderwerber:in– bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen.
(3) Die Auszahlung von nach dem 4. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen – ausgenommen die Förderung von Selbstregulierungseinrichtung gemäß § 14 QJF-G – erfolgt in einem Gesamtbetrag bis spätestens 30. Juni. Die Förderung nach § 14 ist in einem Gesamtbetrag bis spätestens 31. Mai auszuzahlen.
(4) Für den Fall, dass ein Medium zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr erscheint, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nach Maßgabe einer Empfehlung des Fachbeirats für andere Förderungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Vorgangsweise gilt sinngemäß auch bei Förderungen für Förderwerber:innen nach dem 4. bis 6. Abschnitt, die im Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung keine jener Tätigkeiten mehr entfalten, für die sie ein Förderansuchen eingebracht haben.
(5) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können hinsichtlich des Zeitpunktes und Höhe der Auszahlung einzelner Teilbeträge auch abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, wobei die berücksichtigungswürdigen Umstände von dem/der Förderungswerber:in glaubhaft zu machen sind.
(1) Der/Die Förderungswerber:in ist verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über schriftliche Aufforderung der KommAustria binnen angemessener Frist zurückzuerstatten und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel erlischt, wenn insbesondere
a. eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Fördervertrag enthaltene allgemeine oder besondere Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
b. die KommAustria, Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union von dem/der Förderungswerber:in über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
c. von dem/der Förderungswerber:in vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in diesen Richtlinien vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
d. der/die Förderungswerber:in nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht mehr gewährleistet ist,
e. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
f. die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
g. die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
h. das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde,
i. über das Vermögen des/der Förderungswerbers/Förderungswerberin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder nicht gesichert ist;
j. bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind oder Gefahr laufen, verletzt zu werden;
k. Fördermittel oder Teile davon von einem Gericht als rechtswidrig verwendet erkannt wurden;
l. Fördermittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;
m. eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 2 Z 18 AGVO vergeben wurde;
n. die Einstellung des Mediums oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit bzw. Auflösung eines/einer sonstigen Förderwerbers/Förderwerberin erfolgt ist;
o. sonstige Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten wurden;
p. Angaben im Förderansuchen nachweislich unrichtig und/oder unvollständig gemacht wurden, insbesondere auch betreffend die selbstverpflichtende Erklärung zur Einhaltung der beihilfenrechtlichen De-minimis-Regelungen;
q. sonstige wichtige Gründen vorliegen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann bei einzelnen Tatbeständen eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung vorgesehen werden, wenn
a. die Verpflichtungen des/der Förderungswerbers/Förderungswerberin teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderwürdig ist,
b. der/die Förderungswerber:in kein Verschulden am Rückforderungsgrund trägt und
c. für die Fördergeberin die Aufrechterhaltung des Fördervertrags weiterhin zumutbar ist.
(3) Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 Prozent pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode verzinst. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird der Zinssatz der Europäischen Union herangezogen.
(4) Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festgesetzt. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
(5) Sofern die Leistung ohne Verschulden des/der Förderungswerbers/Förderungswerberin nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die Fördergeberin vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Fördermittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
(6) Der/Die Förderungswerber:in ist verpflichtet, nach Fertigstellung und Abrechnung des geförderten Vorhabens nicht verbrauchte Fördermittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen. Im Fall des Verzugs kommt Abs. 4 zur Anwendung. Rückzahlungspflichtige, nicht verbrauchte Fördermittel liegen dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Kosten unterschritten werden und die aliquot gekürzte Fördersumme jenen Betrag unterschreitet, der den bereits zur Auszahlung gebrachten Fördermitteln entspricht.
(1) Dem/Der Förderungswerber:in ist sowohl im Förderansuchen als auch im Fördervertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die KommAustria sowie die RTR-GmbH als Geschäftsapparat berechtigt ist,
a. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung für die Wahrnehmung der KommAustria übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines/einer Dritten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), zu verwenden;
b. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr/ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem/einer anderen Rechtsträger:in, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
c. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
(2) Dem/Der Förderungswerber:in ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verwendung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO).
(3) Ist der/die Förderungswerber:in eine natürliche Person, hat das Förderansuchen und der Fördervertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.
(4) Der/Die Förderungswerber:in hat zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der RTR-GmbH als Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem/der Förderungswerber:in über die Datenverarbeitung der Verantwortlichen informiert werden oder wurden.
(5) Die KommAustria kann mit den im Rahmen der Prüfung der Förderansuchen oder der nach dem Förderungsvertrag erforderlichen Überprüfungen Dritte mit dem erforderlichen Fachwissen als Dienstleister:innen, insbesondere Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen, beauftragen. Zum Zweck der Erfüllung der notwendigen Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags werden an diese Dienstleister:innen die notwendigen personenbezogenen Daten überlassen.
(6) Der/Die Förderungswerber:in nimmt zur Kenntnis, dass die KommAustria sämtliche Förderergebnisse gemäß § 17 Abs. 2 QJF-G spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen hat.
(1) Der/Die Förderungswerber:in haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in Zusammenhang mit dem auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinien abgeschlossenen Fördervertrag und den an die KommAustria übermittelten Unterlagen und Informationen. Der/Die Förderungswerber:in hat die KommAustria für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwände und sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Verletzung der in diesem Fördervertrag und den in diesen Richtlinien genannten Pflichten durch den/die Förderungswerber:in schad- und klaglos zu halten.
(2) Die KommAustria haftet im Rahmen des Fördervertrags ausschließlich im Fall nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes für Schadenersatz. Der Schadenersatz ist jedenfalls auf die Höhe des nach diesem Fördervertrag zugesagten Förderbetrags begrenzt.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach dem QJF-G sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der KommAustria (Wien) als vereinbart, wobei es der KommAustria vorbehalten bleibt, den/die Förderungswerber:in auch an seinem/ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
(2) Auf den Förderungsvertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen eines auf Grundlage dieser Richtlinien geschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(1) Die Richtlinien für die Beobachtungszeiträume (BEOZ) der Jahre 2024 und 2025 treten mit 01.01.2025 in Kraft und finden auf Förderansuchen der Förderjahre 2025 und 2026 Anwendung.
(2) Die Richtlinien gemäß § 18 Abs. 1 QJF-G sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Richtlinien sind auf der Website der KommAustria zu veröffentlichen.
Wien, am 02.12.2024
Kommunikationsbehörde Austria
Dr.in Martina Hohensinn
(Mitglied)
[1] Das Formular ist auf https://www.justiz.gv.at/wksta unter „Verbandsabfrage“ abzurufen. Die Auskunftseinholung dauert etwa drei Wochen, sollte sich das bis zum Ende des Einreichtermins nicht ausgehen, kann diese Auskunft auch nachgereicht werden.
[2] Ein diesbezügliches Formular und Infoblatt für den/die Wirtschaftstreuhänder:in wird auf der Website zur Verfügung gestellt.