Headerbild Regulierung

Digitalisierung

Tätigkeiten und Aufgaben im Bereich der Digitalisierung

Im Bereich des digitalen Rundfunks werden mehrere Programme und Zusatzdienste (durch einen Multiplex-Betreiber) gebündelt und über eine gemeinsame Frequenz ausgestrahlt.

Im Bereich des terrestrischen Rundfunks vergibt die Regulierungsbehörde entsprechend der Planung im so genannten Digitalisierungskonzept, zusammen mit Frequenzen, Zulassungen für Multiplex-Plattformen. Die Multiplex-Betreiber haben bei der Ausübung ihrer Zulassung gerade im Hinblick auf die Auswahl der von ihnen verbreiteten Programme eine Reihe von Auflagen zu beachten. Über diese Plattformen können terrestrische Rundfunkveranstalter (Hörfunk oder Fernsehen) auf Basis einer Programmzulassung, aber auch Zusatzdiensteanbieter ihre Angebote übertragen. 

Verzeichnis der Multiplex-Betreiber

Ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend, arbeiten KommAustria und RTR-GmbH kontinuierlich an der Einführung, dem Ausbau und der Weiterentwicklung von digitalem Fernsehen. Hierzu erlässt die KommAustria unter Einbeziehung der Digitalen Plattform Austria in regelmäßigen Abständen eine Verordnung mit dem Titel „Digitalisierungskonzept“, die die diesbezüglichen Ausbaupläne der KommAustria im Bereich des Digitalen Rundfunks darlegt und steht mit dem Digitalisierungsfonds der RTR-GmbH ein Förderinstrument zur Verfügung.

Die Digitalisierungskonzepte der vergangenen Jahre finden Sie hier:

Verordnungen der KommAustria

 Die Digitalisierungsberichte der vergangenen Jahre finden Sie hier:

Digitalisierungsberichte

Für die Veranstaltung von terrestrisch ausgestrahlten Programmen wird eine eigene Programmzulassung benötigt, die von der KommAustria erteilt wird.

Verzeichnis der digital terrestrischen Fernsehveranstalter Verzeichnis der digital terrestrischen Hörfunkveranstalter


Daneben bedarf es für die Bereitstellung der Infrastruktur zur terrestrischen Übertragung von digitalen Programmen – durch den sog. terrestrischen Multiplex-Betreiber – ebenfalls einer Zulassung, die jedoch nicht unbedingt der Programmveranstalter haben muss. Jedenfalls bedarf es aber einer Verbreitungsvereinbarung zwischen Programmveranstalter und Multiplex-Betreiber.