Die KommAustria hat auf Antrag der WELLE SALZBURG GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5
TKG 2003 die im rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 24.09.2013, KOA 1.211/13-006, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BRUECKL (Lippekogel) 98,2 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G