• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Infrastrukturregulierung und Zugang
  • Datum
    23.07.2024
  • Unterkategorie
    Marktanalysen
  • Partei(en)
    Canal+ Luxembourg S.á.r.l.#A.K.I.S. GmbH#KAPPER NETWORK-COMMUNICATIONS GmbH#Sky Österreich Fernsehen GmbH#Red Bull Media House GmbH#Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.#Hutchison Drei Austria GmbH#LIWEST Kabelmedien GmbH#T-Mobile Austria GmbH#MASS Response Service GmbH#Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H.#Life Radio GmbH & Co.KG.#schau Media Wien GesmbH#Canal+ Austria GmbH#Arabella Digital GmbH#Radio Arabella GmbH#Regionalradio Tirol GmbH#ANTENNE VORARLBERG GmbH#Kirchliche Stiftung Radio Stephansdom#KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.#N & C Privatradio Betriebs GmbH#Radio Maria Österreich - Der Sender mit Sendung#ORS comm GmbH & Co KG#Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 6.300/24-012

Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"

Die KommAustria hat gemäß § 87 Abs. 2 TKG 2021 festgestellt, dass der Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW" einen der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Markt bildet. Anbieter auf diesem Markt sind all jene Unternehmen, die Hörfunkübertragung zum Endkunden mittels analoger terrestrischer Übertragungstechnologie (UKW) anbieten. Nachfrager sind jene Unternehmen bzw. Programmveranstalter, die die Übermittlung der von ihnen gestalteten Radioprogramme zum Endkunden auf dem analogen terrestrischen Übertragungsweg nachfragen. Dieser Markt beinhaltet auch Eigenleistungen, das sind jene Leistungen, welche sich ein Anbieter für die Ausstrahlung eines eigenen Hörfunkprogramms selbst bereitstellt oder durch ein verbundenes Unternehmen bereitstellen lässt. Der Markt umfasst in geographischer Hinsicht das Bundesgebiet der Republik Österreich.

Darüber hinaus hat die KommAustria gemäß §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 festgestellt, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemeinsam mit der ORS comm GmbH & Co KG (im folgenden: ORS) auf dem Markt gemäß Spruchpunkt 1. über beträchtliche Marktmacht verfügt und somit kein effektiver Wettbewerb auf diesem Markt besteht.

Der ORS werden hinsichtlich des Marktes gemäß § 87 Abs. 1 TKG 2021 spezifische Verpflichtungen auferlegt.

Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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