Die KommAustria hat über den Antrag der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die Sky Österreich Fernsehen GmbH gemäß § 5 FERG im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht wie folgt entschieden:
1. Der Antrag der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH, die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen ihr von der Sky Österreich Fernsehen GmbH das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen der Deutschen Fußball Bundesliga (im Folgenden: DFBL) betreffend Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern einzuräumen ist, wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und 7 FERG zurückgewiesen.
2. Der Antrag der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH, die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen ihr von der Sky Österreich Fernsehen GmbH das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen der UEFA Champions League (im Folgenden: UEFA CL) einzuräumen ist, wird für den Zeitraum ab der Finalphase 2017 gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 FERG zurückgewiesen.
3. Die Sky Österreich Fernsehen GmbH ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 FERG verpflichtet, der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH die Sendesignale ihrer Übertragungen der ab 26.02.2017 ausgetragenen Spiele der österreichischen Mannschaften in der Play-off-Phase der Erste Bank Eishockey Liga (im Folgenden: EBEL) unter den in Spruchpunkt 4. festgelegten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH ist berechtigt, diese Signale zu den in Spruchpunkt 4. festgelegten Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichts im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm „oe24 TV“ zu verwenden.
4. Das Kurzberichterstattungsrecht nach Spruchpunkt 3. besteht unter folgenden Bedingungen:
a. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen.
b. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.
c. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die Sky Österreich Fernsehen GmbH und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.
d. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den vorstehenden Punkten a. bis c. festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.
e. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl
i. das Signal „clean-feed“ vom Ü-Wagen zu übernehmen; oder
ii. das Satellitensignal „dirty feed“ der Sky Österreich Fernsehen GmbH aufzuzeichnen, wobei die Sky Österreich Fernsehen GmbH der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.
Die gewählte Art der Signalübernahme ist der Sky Österreich Fernsehen GmbH von der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.
f. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle „Sky Sport Austria“ anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.
g. Der Sky Österreich Fernsehen GmbH gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme vomÜ-Wagen (Spruchpunkt 4.e.i.) auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 4.e.ii.) ist die Sky Österreich Fernsehen GmbH berechtigt, der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.
h. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Punkten a. bis g. gilt nur für jene Spiele, die von der Sky Österreich Fernsehen GmbH übertragen werden. Im Falle der Übertragung hat die Sky Österreich Fernsehen GmbH dies der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH unverzüglich ab der entsprechenden Festlegung, spätestens aber zwei Wochen vor dem Spiel bekanntzugeben.
5. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer der dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisse der Sky Österreich Fernsehen GmbH mit den entsprechenden Vertragspartnern.
6. Der Antrag der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 21.10.2019 zu W249 2151602-1/27E den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben, da der verfahrenseinleitende Antrag auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG zurückgezogen wurde.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA