Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH, als Veranstalterin des über Satellit und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Austria 9“, die Auflage in Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 22.07.2010, KOA 2.100/10-069, verletzt hat, indem der gemäß § 62 Abs. 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 7/2009, auferlegten Verpflichtung auf Veröffentlichung des Spruchpunktes 1. dieses Bescheides innerhalb von zehn Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Austria 9 TV GmbH ausgestrahlten Programms nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF