Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH, als Veranstalterin des über Satellit und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Austria 9“, die Auflage in Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 22.07.2010, KOA 2.100/10-069, verletzt hat, indem der gemäß § 62 Abs. 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 7/2009, auferlegten Verpflichtung auf Veröffentlichung des Spruchpunktes 1. dieses Bescheides innerhalb von zehn Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Austria 9 TV GmbH ausgestrahlten Programms nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA