Der Soundportal Graz GmbH werden gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in den Beilagen 1 bis 4 beschriebenen Übertragungskapazitäten "GLEISDORF (Sommerberg) 95,9 MHz", "B GLEICHENBERG 3 (Stradner Kogel) 100,4 MHz", "HARTBERG (Ringkogel) 102,2 MHz" und "WEIZ 2 (FW-Schlauchturm Landscha b. Weiz) 100,9 MHz" zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 13.09.2012, KOA 1.463/12-004, zugeteilten Versorgungsgebietes "Graz und Teile der Bezirke Voitsberg und Deutschlandsberg" zugeordnet. Die Beilagen 1 bis 4 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr "Graz und Teile der Ost- und Weststeiermark".
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA