Der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G, in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität, sowie die gleichlautende Funkanlage zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX E“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002) befristet bis zum 27.10.2016 zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA