Mit diesem Bescheid wurden der U1 Tirol Medien GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die Übertragungskapazitäten „LAENGENFELD 2 (Burgstein) 102,5 MHz“ und „SOELDEN 3 (Rolandseck) 97,1 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.530/11-001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Östliches Nordtirol und Teile des Tiroler Oberlandes“ zugeordnet und der Name des Versorgungsgebietes auf "Östliches Nordtirol, Teile des Tiroler Oberlandes sowie das Öztal" abgeändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA