Mit diesem Bescheid wurden der U1 Tirol Medien GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die Übertragungskapazitäten „LAENGENFELD 2 (Burgstein) 102,5 MHz“ und „SOELDEN 3 (Rolandseck) 97,1 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.530/11-001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Östliches Nordtirol und Teile des Tiroler Oberlandes“ zugeordnet und der Name des Versorgungsgebietes auf "Östliches Nordtirol, Teile des Tiroler Oberlandes sowie das Öztal" abgeändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF