Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 30.01.2018 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, zuletzt geändert durch den Bescheid der KommAustria vom 20.12.2017, KOA 1.011/17-079, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt:
• Funkstelle SAALFELDEN 4, Standort Pabing Mobilfunkmast, Frequenz 103,1 MHz
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 26.02.2018, KOA 1.011/18-021, berichtigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA