• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.10.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/19-077

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 27.06.2019 im Fernsehprogramm ORF Sport+ um ca. 20:49:50 Uhr nach einer Werbeunterbrechung keinen Hinweis auf die in der laufenden Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt und damit gegen § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G verstoßen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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