Der Beschuldigte hat als Obmann des Staatsbürgerschaftsverbandes T und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes, zu verantworten, dass der Staatsbürgerschaftsverband T in T, Bekanntgaben gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.07.2013 bis 15.07.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.08.2013, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses hat mit Erkenntnis vom 04.09.2015, W194 2009425-1/5E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA