Die KommAustria hat über Anzeige der Russmedia Digital GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 29.05.2019, KOA 4.432/19-003, erteilten Zulassung zur Veranstaltung des digitalen terrestrischen Fernsehprogramms „VOL.AT TV“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk („MUX C – Vorarlberg“), gemäß § 6 Abs. 1 und 3 AMD-G die Änderung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm der Russmedia Digital GmbH als Fensterprogramm in dem mit Bescheid der KommAustria vom 31.01.2013, KOA 4.432/13-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom heutigen Tag, KOA 2.150/21-005, zugelassenen Rahmenprogramm der Ländle TV GmbH ab 01.01.2022 gesendet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA