Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G stellte die KommAustria fest, dass die POP UP Film und TV Produktion GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den unter der Adresse "http://www.sportinwien.tv" angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf seit Beginn des Jahres 2013 verbreitet, ohne dessen Verbreitung der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA