Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Anbieter audiovisueller Mediendienste gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Gerald Hofer als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Gery-Kocht -das Beste ganz einfach“ § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die am 20.02.2020 zum Abruf bereitgestellten und Produktplatzierung enthaltenden Sendungen
a. „Samir kocht Putengeschnetzeltes“ (https://www.youtube.com/watch?v=pEcfEMo8FH4) und
b. „Toast Hawaii aus dem Multidampfgarer“ (https://www.youtube.com/watch?v=FlIIK_8sqTQ)
nicht an ihrem Anfang und an ihrem Ende als Produktplatzierungen enthaltend gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA